Umsatzsteuer

Umsatzsteuer; EuGH-Urteil vom 1. August 2025, C-375/24, Keesing Deutschland; Ermäßigter Steuersatz für Sudoku-Zeitschriften

BMF-Schreiben vom 10.04.2026 aus dem Bereich Umsatzsteuer. Den amtlichen Wortlaut und die Quelle finden Sie unten.
GZ: III C 2 - S 7225/00009/002/051Amtliche Quelle

Zitierte Normen

Die folgenden Vorschriften sind im Datensatz dieses Schreibens genannt. Öffnen Sie eine Norm für den Gesetzeswortlaut und weitere Verweise.

BFH-Entscheidungen zu § 12 UStG

Verwaltungsanweisungen zu § 12 UStG

Wortlaut des BMF-Schreibens

Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin C Nur per E-Mail Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder Tel. +49 30 18 682-0 poststelle@bmf.bund.de 10. April 2026 Umsatzsteuer; EuGH-Urteil vom 1. August 2025, C-375/24, Keesing Deutschland; Ermäßigter Steuersatz für Sudoku-Zeitschriften GZ: III C 2 - S 7225/00009/002/051 DOK: COO.7005.100.3.14545133 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) I. Mit Urteil vom 1. August 2025, C-375/24, Keesing Deutschland, hat der EuGH entschieden, dass die Position 4902 des Zolltarifs als broschierte Papierhefte beschriebene Waren, die hauptsächlich gedruckte Sudoku-Rätsel enthalten, bei denen bereits einige Zahlen aus der Reihe von 1 bis 9 in ein Gittermuster eingetragen und die übrigen Zahlen in bestimmter Reihenfolge einzutragen sind, und die alle acht Wochen erscheinen, umfasst. II. Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: Sudoku-Zeitschriften unterliegen nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 UStG in Verbindung mit Nummer 49 Buchstabe b der Anlage 2 zum UStG dem ermäßigten Steuersatz, soweit sie die Anforderungen der Warenbezeichnung und die Einreihung in die Position 4902 des Zolltarifs erfüllen. Sudoku-Bücher sind dagegen weiterhin regelmäßig in die Position 4911 des Zolltarifs „Andere Drucke“ einzureihen. Eine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 UStG in Verbindung mit Nummer 49 der Anlage 2 zum UStG kommt damit nicht in Betracht. Bestehen bei der Abgrenzung von Sudoku-Zeitschriften und Sudoku-Büchern Zweifel, kann eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (uvZTA) bei der zuständigen Dienststelle des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung eingeholt werden. III. Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für vor dem 1. August 2026 ausgeführte Leistungen wird es - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers - nicht beanstandet, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger bezüglich der Lieferung von Sudoku-Zeitschriften übereinstimmend den Regelsteuersatz anwenden und die Rechnung insoweit nicht berichtigen. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Im Auftrag Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.

Wortlaut aus dem amtlichen BMF-Dokument. Zeilenumbrüche der PDF-Textfassung sind erhalten.

Amtliche Quelle

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