Umsatzsteuer / Umsatzsteuer-Anwendungserlass

Unternehmereigenschaft von Bruchteilsgemeinschaften und weiteren nicht rechtsfähigen Wirtschaftsgebilden

BMF-Schreiben vom 09.04.2026 aus dem Bereich Umsatzsteuer / Umsatzsteuer-Anwendungserlass. Den amtlichen Wortlaut und die Quelle finden Sie unten.
GZ: III C 2 - S 7104/00030/006/041Amtliche Quelle

Zitierte Normen

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  1. 1
    Klausurfrage · eigene Seite

    Welches Merkmal gehört nicht zum Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG?

    § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG verlangt Lieferung/sonstige Leistung, Unternehmer, Inland, Entgelt und Rahmen des Unternehmens. Nach § 2 Abs. 1 S. 3 UStG genügt eine Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Gewinnerzielungsabsicht fehlt.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  2. 2
    Prüferfrage · eigene Seite

    Nennen Sie die Tatbestandsmerkmale eines steuerbaren Umsatzes nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.

    • Lieferung oder sonstige Leistung (§ 3 Abs. 1, Abs. 9 UStG).
    • Ausgeführt von einem Unternehmer (§ 2 UStG).
    • Im Inland (§ 1 Abs. 2 UStG i. V. m. den Ortsvorschriften).
    • Gegen Entgelt (Leistungsaustausch; Abschn. 1.1 UStAE).
    • Im Rahmen des Unternehmens.
    Typische Nachfrage: Wie werden unentgeltliche Leistungen eines Unternehmers behandelt?
  3. 3
    Wissensfrage · eigene Seite

    Unternehmer i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG?

    Wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt; gewerblich/beruflich = nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, Gewinnerzielungsabsicht nicht nötig.

  4. 4
    Klausurfrage · eigene Seite

    Ein polnischer Bauunternehmer ohne Betriebsstätte in Deutschland führt im Mai 2026 reine Reparaturarbeiten (ohne eigenes Material) an der Lagerhalle einer Leipziger GmbH aus. Die Rechnung datiert vom 20.07.2026. Wann entsteht die Steuer?

    Die Reparatur ist eine Grundstücksleistung (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG), Ort Leipzig. Da der Ort nicht aus § 3a Abs. 2 UStG folgt, greift nicht Abs. 1, sondern § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG: Entstehung mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des der Ausführung folgenden Kalendermonats – hier also mit Ablauf Juni 2026. Steuerschuldnerin ist die GmbH (§ 13b Abs. 5 S. 1 UStG).

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  5. 5
    Prüferfrage · eigene Seite

    Grenzen Sie § 13b Abs. 1 und § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG voneinander ab.

    • Abs. 1: sonstige Leistungen mit Ort nach § 3a Abs. 2 UStG von Unternehmern aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet.
    • Abs. 1: Entstehung mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Ausführung.
    • Abs. 2 Nr. 1: Werklieferungen und übrige sonstige Leistungen im Ausland ansässiger Unternehmer (z. B. Grundstücksleistungen, Drittlandsunternehmer).
    • Abs. 2: Entstehung mit Rechnungsausstellung, spätestens mit Ablauf des Folgemonats.
    • In beiden Fällen Steuerschuldner der Leistungsempfänger, wenn Unternehmer oder juristische Person (§ 13b Abs. 5 UStG).
    Typische Nachfrage: Kann der Leistungsempfänger die Steuer als Vorsteuer abziehen, und wann?
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BFH-Entscheidungen zu § 2 UStG

Verwaltungsanweisungen zu § 2 UStG

Wortlaut des BMF-Schreibens

Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Tel. +49 30 18 682-0 poststelle@bmf.bund.de 9. April 2026 Unternehmereigenschaft von Bruchteilsgemeinschaften und weiteren nicht rechtsfähigen Wirtschaftsgebilden; Änderung des § 2 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz UStG durch das Jahressteuergesetz 2022 Veröffentlichung der BFH-Urteile vom 22. November 2018 – V 65/17 und vom 7. Mai 2020 – V R 1/18 GZ: III C 2 - S 7104/00030/006/041 DOK: COO.7005.100.2.14526857 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Inhaltsverzeichnis I. Grundsätzliches ........................................................................................................................................................................1 II. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass .............................................................................................3 III. Anwendungsregelungen ..................................................................................................................................................5 IV. Schlussbestimmungen.......................................................................................................................................................5 I. Grundsätzliches 1 Mit Urteil vom 22. November 2018 - V R 65/17, BStBl II 2026 S. XXX hat der V. Senat des Bundesfinanzhofs entgegen der bis dahin ständigen Rechtsprechung sowie der geltenden Verwaltungsauffassung entschieden, eine Bruchteilsgemeinschaft könne – mangels Rechtsfähigkeit - nicht Unternehmer sein. Diese Auffassung hat er auch in seinem Urteil vom 7. Mai 2020 - V R 1/18, BStBl II 2026 S. XXX bestätigt. 2 Im Rahmen des Jahressteuergesetz 2022 (BGBl. 2022 I Nr. 51 vom 20.12.2022) änderte der Gesetzgeber den § 2 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz UStG mit Wirkung zum 1. Januar 2023 dahingehend, dass die Unternehmereigenschaft im Sinne des Umsatzsteuerrechts unabhängig davon bestehen kann, ob der Handelnde nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Unternehmer können daher auch nicht rechtsfähige Personengemeinschaften, wie z. B. Bruchteilsgemeinschaften, sein. 3 Ausweislich der Gesetzesbegründung erfolgte die Anpassung durch den Gesetzgeber, um die Rechtsprechung des V. Senats zu überschreiben und die bisherige Rechtslage im Sinne der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit wiederherzustellen. Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: 4 Die Neuregelung in § 2 Absatz 1 Satz 1 UStG stellt klar, dass die Unternehmereigenschaft im Sinne des Umsatzsteuerrechts unabhängig davon bestehen kann, ob der Handelnde nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Unternehmer können daher auch nicht rechtsfähige Personengemeinschaften und Gesellschaften sein, wenn die Voraussetzungen des § 2 UStG vorliegen. Hiervon sind u. a. folgende nicht rechtsfähige Wirtschaftsgebilde erfasst: • Bruchteilsgemeinschaften 5 Bruchteilsgemeinschaften können Unternehmer im Sinne des § 2 UStG sein. Dies ist der Fall, wenn sie eine unternehmerische Tätigkeit selbständig – also gewerblich oder beruflich –ausüben. Dies setzt voraus, dass die unternehmerische Tätigkeit ihrer Teilhaber der Bruchteilsgemeinschaft zugerechnet wird, da sie selbst keine Tätigkeiten ausüben kann. Die Teilhaber können jedoch gemeinschaftlich nach außen auftreten, beispielsweise durch den Abschluss eines gemeinsamen Überlassungsvertrags (z. B. Mietvertrag), wodurch das gemeinschaftliche Handeln nach außen sichtbar wird. Anders als bei Einzelverträgen der Teilhaber betrifft der Vertrag die gesamte Bruchteilsgemeinschaft. 6 Zum Vorsteuerabzug aus einem Leistungsbezug durch eine danach nicht unternehmerisch tätige Bruchteilsgemeinschaft, deren Gemeinschafter aber selbst Unternehmer sind, vgl. Abschnitt 15.2b Absatz 1 UStAE. • British Limiteds 7 Eine in Deutschland zivilrechtlich nicht rechtsfähige Limited kann Unternehmer im Sinne des § 2 UStG sein. Maßgeblich ist, dass sie eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, unabhängig davon, nach welchem Recht sie gegründet wurde oder wo ihr Verwaltungssitz liegt. Erwirtschaftet die Limited in Deutschland Umsätze, muss sie sich hier für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen. Eine Ausnahme besteht, soweit nur Umsätze ausgeführt werden, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b Absatz 5 UStG schuldet oder die als Einfuhren nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 UStG gelten. II. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass 8 Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 9. April 2026 - III C 3 - S 7157-a/00005/001/052 (COO.7005.100.4.14450860), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Abschnitt 2.1 wird wie folgt geändert: a) Die Zwischenüberschrift vor Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „G e s e l l s c h a f t e n , G e m e i n s c h a f t e n u n d s o n s t i g e n i c h t r e c h t s f ä h i g e u n t e r n e h m e r i s c h e G e b i l d e “. b) Absatz 2 Sätze 2 bis 6 werden gestrichen. c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) 1Für die Unternehmereigenschaft kommt es nicht auf die Rechtsfähigkeit des Steuerpflichtigen an. 2Entscheidend ist vielmehr, dass eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG vorliegt. 3Daher können auch andere wirtschaftliche Gebilde Unternehmer sein, wenn diese als Unternehmer nach außen hin auftreten, insbesondere: - Bruchteilsgemeinschaften und - British Limiteds. 4 Alleine die unentgeltliche Nutzung eines in gemeinschaftlichem Eigentum stehenden Wirtschaftsgutes durch einen Gemeinschafter begründet weder eine eigene Rechtspersönlichkeit noch eine wirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinschaft (vgl. BFHUrteil vom 28.08.2014 – V R 49/13, BStBl II 2021 S. 825). 5Vermieten Ehegatten mehrere in ihrem Bruchteilseigentum stehende Grundstücke, ist die jeweilige Bruchteilsgemeinschaft ein gesonderter Unternehmer, wenn aufgrund unterschiedlicher Beteiligungsverhältnisse im Vergleich mit anderen Bruchteilsgemeinschaften eine einheitliche Willensbildung nicht gewährleistet ist. 6 Hingegen bilden Ehegatten in Gemeinschaft dann nur ein Unternehmen, wenn sie an den Bruchteilsgemeinschaften in gleichem Verhältnis beteiligt sind, wenn eine einheitliche Willensbildung gewährleistet ist und wenn die Ehegatten bei der Vermietung nach außen im Wesentlichen gleich auftreten (vgl. BFH-Urteile vom 25.03.1993 – V R 42/89, BStBl II S. 729, und vom 29.04.1993 – V R 38/89, BStBl II S. 734). 7 Ob der Erwerber eines Miteigentumsanteils eines vermieteten Grundstücks Unternehmer ist oder nicht, hängt von der Art der Überlassung seines Miteigentumsanteils an die Gemeinschaft ab. 8Die zivilrechtliche Stellung als Mitvermieter ist für die Unternehmereigenschaft allein nicht ausreichend (vgl. BFHUrteil vom 27.06.1995 – V R 36/94, BStBl II S. 915). 9Überträgt ein Vermietungsunternehmer das Eigentum an dem vermieteten Grundstück zur Hälfte auf seinen Ehegatten, ist nunmehr allein die neu entstandene Bruchteilsgemeinschaft Unternehmer (vgl. BFH-Urteil vom 06.09.2007 – V R 41/05, BStBl II 2008 S. 65). 10Zum Vorsteuerabzug aus einem Leistungsbezug durch eine danach nicht unternehmerisch tätige Bruchteilsgemeinschaft, deren Gemeinschafter aber selbst Unternehmer sind, vgl. Abschnitt 15.2b Abs. 1. 11Führt eine Limited in Deutschland steuerbare Umsätze aus, unterliegt sie der Pflicht zur umsatzsteuerlichen Registrierung – unabhängig davon, dass sie nach deutschem Recht als nicht rechtsfähig gilt. 12Eine Registrierung ist z. B. dann entbehrlich, wenn die Limited ausschließlich Umsätze tätigt, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet oder bei denen es sich um Einfuhren im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG handelt.“ 2. Abschnitt 15.2b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 7 wird nach den Wörtern „in Form einer“ die Angabe „nach Abschnitt 2.1 Abs. 2a“ eingefügt. bb) Satz 9 wird gestrichen. cc) Der bisherige Satz 10 wird neuer Satz 9. dd) Der bisherige Satz 11 wird neuer Satz 10 und wie folgt gefasst: „10Ist bei einer nicht rechtsfähigen Gemeinschaft nur ein Gemeinschafter unternehmerisch tätig und verwendet dieser einen Teil des Gegenstands ausschließlich für seine unternehmerischen Zwecke, steht ihm das Vorsteuerabzugsrecht aus den bezogenen Leistungen anteilig zu, soweit der seinem Unternehmen zugeordnete Anteil am Gegenstand seinen Miteigentumsanteil nicht übersteigt (vgl. BFH-Urteil vom 06.10.2005 – V R 40/01, BStBl II 2007 S. 13 sowie Abschnitt 15a.2 Abs. 4).“ ee) Die bisherigen Sätze 12 bis 14 werden die neuen Sätze 11 bis 13. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt: „4Im Falle einer Bürotätigkeit kann sich die berufliche Nutzung eines an den Arbeitgeber vermieteten Home-Office auch auf einen Sanitärraum erstrecken, nicht jedoch auf ein mit Dusche und Badewanne ausgestattetes Badezimmer (vgl. BFH-Urteil vom 07.05.2020 – V R 1/18, BStBl II 2026 S. xxx).“ bb) Die bisherigen Sätze 4 bis 13 werden die neuen Sätze 5 bis 14. III. Anwendungsregelungen 9 Die Grundsätze dieses BMF-Schreibens sind mit Inkrafttreten der Änderung des § 2 Absatz 1 Satz 1 UStG zum 1. Januar 2023 anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn diese Grundsätze – entsprechend der bisherigen Verwaltungsauffassung – auch für Zeiträume vor dem 1. Januar 2023 angewendet werden. Sofern die BFH-Urteile vom 22. November 2018 - V R 65/17, BStBl II 2026 S. XXX und vom 7. Mai 2020 - V R 1/18, BStBl II 2026 S. XXX, für Zeiträume vor dem 1. Januar 2023 angewendet werden und die Bruchteilsgemeinschaft insoweit nicht als Unternehmerin anzusehen ist, ist dies nur zuzulassen, soweit kein widersprüchliches Verhalten vorliegt und die Mitglieder der Bruchteilsgemeinschaft dementsprechend getrennte Umsatzsteuererklärungen eingereicht haben. IV. Schlussbestimmungen Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Im Auftrag Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.

Wortlaut aus dem amtlichen BMF-Dokument. Zeilenumbrüche der PDF-Textfassung sind erhalten.

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