Normenflut

Anwendung der bis 19.03.2026 ergangenen BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse

BMF-Schreiben vom 20.03.2026 aus dem Bereich Normenflut. Den amtlichen Wortlaut und die Quelle finden Sie unten.
GZ: IV A 2 - O 2000/00079/006/001Amtliche Quelle

Wortlaut des BMF-Schreibens

Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Per E-Mail Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder Tel. +49 30 18 682-0 o@finmail.de nachrichtlich: poststelle@bmf.bund.de 20. März 2026 Bundeszentralamt für Steuern Referat Z 9 Bundesrechnungshof Arbeitskreis „Steuer“ der Rechnungshöfe des Bundes und der Länder z.Hd. Frau Direktorin beim Rechnungshof des Saarlandes Cosima von Wittenburg Betreff: Anwendung von BMF-Schreiben; BMF-Schreiben, die bis zum 19. März 2026 ergangen sind Bezug: BMF-Schreiben vom 14. März 2025 - IV A 2 - O 2000/00074/008/002- DOK: COO.7005.100.2.11525776- (BStBl I S. 755) Anlagen: 2 GZ: IV A 2 - O 2000/00079/006/001 DOK: COO.7005.100.4.14246255 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der bis zum Tage dieses Schreibens ergangenen BMF-Schreiben das Folgende: Für Steuertatbestände, die nach dem 31. Dezember 2024 verwirklicht werden, sind die bis zum Tage dieses BMF-Schreibens ergangenen BMF-Schreiben anzuwenden, soweit sie in der Positivliste (Anlage 1, gemeinsame Positivliste der BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder) aufgeführt sind. Die nicht in der Positivliste aufgeführten BMF-Schreiben werden für nach dem 31. Dezember 2024 verwirklichte Steuertatbestände aufgehoben. Für vor dem 1. Januar 2025 verwirklichte Steuertatbestände bleibt die Anwendung der nicht in der Positivliste aufgeführten BMF-Schreiben unberührt, soweit sie nicht durch ändernde oder ergänzende BMF-Schreiben überholt sind. BMF-Schreiben in diesem Sinne sind Verwaltungsvorschriften, die die Vollzugsgleichheit im Bereich der vom Bund verwalteten, der von den Ländern verwalteten und der von den Ländern im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern sicherstellen sollen. Die Aufhebung der BMFSchreiben bedeutet keine Aufgabe der bisherigen Rechtsauffassung der Verwaltung, sondern dient der Bereinigung der Weisungslage. Sie hat deklaratorischen Charakter, soweit die BMFSchreiben bereits aus anderen Gründen keine Rechtswirkung mehr entfalten. Die in der Anlage 1 zum o. a. BMF-Schreiben vom 14. März 2025 aufgeführten und nicht mehr in der aktuellen Positivliste enthaltenen BMF-Schreiben sind nachrichtlich in der Anlage 2 (gemeinsame Liste der im BMF-Schreiben vom 14. März 2025 (BStBl I S. 755) und in den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 14. März 2025 (BStBl I S. 756) aufgeführten und nicht mehr in der aktuellen Positivliste enthaltenen BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder) aufgeführt. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es wird unter demselben Datum wie die entsprechenden gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung von gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder herausgegeben. Im Auftrag Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.

Wortlaut aus dem amtlichen BMF-Dokument. Zeilenumbrüche der PDF-Textfassung sind erhalten.

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