Abgabenordnung / AO-Anwendungserlass

Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

Mit BMF-Schreiben vom 27. Februar 2026 wurden Regelungen des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 122a geändert.
GZ: IV D 1 - S 0062/00122/001/001Amtliche Quelle

Wortlaut des BMF-Schreibens

Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder Tel. +49 30 18 682-0 poststelle@bmf.bund.de 27. Februar 2026 Betreff: Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) Bezug: TOP 8 der Sitzung AO I/2026 GZ: IV D 1 - S 0062/00122/001/001 DOK: COO.7005.100.4.14268303 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31. Januar 2014 (BStBl I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 29. Januar 2026 (BStBl I S.266 ) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert: 1. In der Nummer 5 des AEAO zu § 122a wird der Satz 2 gestrichen. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Im Auftrag Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.

Wortlaut aus dem amtlichen BMF-Dokument. Zeilenumbrüche der PDF-Textfassung sind erhalten.

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