Abgabenordnung

BMF-Schreiben zu den Anwendungsfragen zu § 55 Absatz 4 Insolvenzordnung (InsO)

Änderung des BMF-Schreibens vom 11. Januar 2022 (BStBl I S. 116) und des BMF-Schreibens vom 20. Mai 2015 (BStBl I S. 476), ergänzt durch BMF-Schreiben vom 18. November 2015 (BStBl I S. 886)
GZ: IV D 1 - S 0550/00425/001/002Amtliche Quelle

Zitierte Normen

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BFH-Entscheidungen zu § 55 InsO

Wortlaut des BMF-Schreibens

Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder Tel. +49 30 18 682-0 poststelle@bmf.bund.de 26. Februar 2026 Betreff: BMF-Schreiben zu den Anwendungsfragen zu § 55 Abs. 4 InsO; Änderung des BMF-Schreibens vom 11. Januar 2022 (BStBl I S. 116) und des BMF-Schreibens vom 20. Mai 2015 (BStBl I S. 476), ergänzt durch BMF-Schreiben vom 18. November 2015 (BStBl I S. 886) Bezug: TOP 21 der Sitzung AO IV/2025 TOP 9 der Sitzung AO I/2026 GZ: IV D 1 - S 0550/00425/001/002 DOK: COO.7005.100.3.14124782 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden das BMF-Schreiben vom 11. Januar 2022 (BStBl I S. 116) und das BMF-Schreiben vom 20. Mai 2015 (BStBl I S. 476), das durch das durch BMF-Schreiben vom 18. November 2015 (BStBl I S. 886) ergänzt wurde, wie folgt geändert: 1. Im BMF-Schreiben vom 11. Januar 2022 wird der letzte Absatz vor „I. Allgemeines“ wie folgt gefasst: „Für Insolvenzverfahren, die vor dem 1.1.2021 beantragt wurden, sind die Regelungen des BMF-Schreibens vom 20.5.2015 - IV A 3 - S 0550/10/10020-05 -, BStBl I S. 476, zuletzt geändert durch BMF-Schreiben vom 26.2.2026, IV D 1 - S 0550/00425/001/002, BStBl I S. XX weiterhin anzuwenden.“ 2. In der Randziffer 6 des BMF-Schreibens vom 11. Januar 2022 und in der Randziffer 5 des BMF-Schreibens vom 20. Mai 2015 wird jeweils der Satz 2 wie folgt gefasst: „Steuererstattungsansprüche und Steuervergütungsansprüche werden von der Vorschrift nicht erfasst (vgl. BFH-Urteil vom 23.7.2020, V R 26/19, BStBl 2022 II S. 495, BFHBeschluss vom 11.12.2024, XI R 1/22, BStBl 2026 II S. XX).“ 3. Der Randziffer 10 des BMF-Schreibens vom 11. Januar 2022 und der Randziffer 9 des BMF-Schreibens vom 20. Mai 2015 wird jeweils folgender Absatz angefügt: „Zahlt der Drittschuldner in Unkenntnis der angeordneten Sicherungsmaßnahmen vor Wirksamwerden einer durch den vorläufigen Insolvenzverwalter veranlassten Kontosperre auf das Konto des Schuldners und wirkt diese Zahlung nach §§ 24 Abs. 1 i. V. m. 82 InsO schuldbefreiend, wird das Entgelt nicht i. S. v. § 55 Abs. 4 InsO durch den vorläufigen Insolvenzverwalter, sondern durch den Schuldner abschließend vereinnahmt (BFH-Urteil vom 28.5.2020, V R 2/20, BStBl 2026 II S. XX und BFH-Urteil vom 29.8.2024, V R 17/23, BStBl 2026 II S. XX). Erfolgt der Zahlungseingang auf einem Insolvenzverwalter-Sonderkonto oder einem bereits gesperrten Schuldnerkonto, vereinnahmt der vorläufige Insolvenzverwalter das Entgelt im Rahmen seiner rechtlichen Befugnisse.“ 4. Die Randziffer 11 des BMF-Schreibens vom 11. Januar 2022 wird wie folgt gefasst: „11. 5. Von einer Befugnis zur Entgeltvereinnahmung ist auch dann auszugehen, wenn der schwache vorläufige Insolvenzverwalter nur mit einem allgemeinen Zustimmungsvorbehalt ausgestattet wurde, denn der Insolvenzschuldner ist im Eröffnungsverfahren nicht mehr berechtigt, die Zahlung des Drittschuldners ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu empfangen (vgl. Rz. 24 des BFH-Urteils vom 29.8.2024, V R 17/23, BStBl 2026 II S. XX). Gleiches gilt, wenn der schwache vorläufige Insolvenzverwalter zur Kassenführung berechtigt ist. Rz. 10 Absatz 3 gilt entsprechend.“ Die Randziffer 10 des BMF-Schreibens vom 20. Mai 2015 wird wie folgt gefasst: „10. Von einer Befugnis zur Entgeltvereinnahmung ist auch dann auszugehen, wenn der schwache vorläufige Insolvenzverwalter nur mit einem allgemeinen Zustimmungsvorbehalt ausgestattet wurde, denn der Insolvenzschuldner ist im Eröffnungsverfahren nicht mehr berechtigt, die Zahlung des Drittschuldners ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu empfangen (vgl. Rz. 24 des BFH-Urteils vom 29.8.2024, V R 17/23, BStBl 2026 II S. XX). Gleiches gilt, wenn der schwache vorläufige Insolvenzverwalter zur Kassenführung berechtigt ist. Rz. 9 Absatz 3 gilt entsprechend.“ 6. In der Randziffer 33 des BMF-Schreibens vom 11. Januar 2022 und in der Randziffer 32 des BMF-Schreibens vom 20. Mai 2015 werden jeweils im Satz 1 vor den Wörtern „bei allen Umsatzsteuersachverhalten“ die Wörter „und „insolvenzfreien Bereich“ “ eingefügt. 7. Die Randziffer 49 des BMF-Schreibens vom 11. Januar 2022 und die Randziffer 51 des BMF-Schreibens vom 20. Mai 2015 wird jeweils wie folgt gefasst: „Nach Verfahrenseröffnung noch bestehende Steuererstattungs- bzw. -vergütungsansprüche aus dem Zeitraum des Eröffnungsverfahrens sind vorbehaltlich des BFHUrteils vom 2.11.2010, VII R 6/10, BStBl 2011 II S. 374, mit Insolvenzforderungen aufrechenbar.“ 8. Im BMF-Schreiben vom 11. Januar 2022 wird in den Randziffern 15, 17, 20, 33, 36 und 39 das Wort „Unternehmensteil“ durch das Wort „Vermögensbereich“, in der Randziffer 33 das Wort „Unternehmensteile“ durch das Wort „Vermögensbereiche“ und in der Randziffer 41 das Wort „Unternehmensteiles“ durch das Wort „Vermögensbereiches“ ersetzt. 9. Im BMF-Schreiben vom 20. Mai 2015 wird in den Randziffern 14, 17, 32, 35 und 38 das Wort „Unternehmensteil“ durch das Wort „Vermögensbereich“, in der Randziffer 32 das Wort „Unternehmensteile“ durch das Wort „Vermögensbereiche“ und in der Randziffer 40 das Wort „Unternehmensteiles“ durch das Wort „Vermögensbereiches“ ersetzt. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Im Auftrag Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.

Wortlaut aus dem amtlichen BMF-Dokument. Zeilenumbrüche der PDF-Textfassung sind erhalten.

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