Erbschaft Schenkungsteuerrecht

Ermittlung der Bewirtschaftungskosten nach § 187 Bewertungsgesetz (BewG); Verbraucherpeisindizes zur Anpassung der Basiswerte für Verwaltungskosten und Instandhaltungskosten für Wohnnutzung aus Anlage 23 BewG für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2026

Das BMF-Schreiben gibt gemäß § 187 Absatz 3 Satz 4 Bewertungsgesetz (BewG) die maßgebenden Verbraucherpeisindizes zur Anpassung der Basiswerte für Verwaltungskosten und Instandhaltungskosten für Wohnnutzung aus Anlage 23 BewG bekannt, die für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2026 anzuwenden sind.
GZ: IV D 4 - S 3224/00006/004/003Amtliche Quelle

Zitierte Normen

Die folgenden Vorschriften sind im Datensatz dieses Schreibens genannt. Öffnen Sie eine Norm für den Gesetzeswortlaut und weitere Verweise.

Verwaltungsanweisungen zu § 187 BewG

Wortlaut des BMF-Schreibens

Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Nur per E-Mail Tel. +49 30 18 682- Oberste Finanzbehörden der Länder poststelle@bmf.bund.de 14. Januar 2026 Betreff: Ermittlung der Bewirtschaftungskosten nach § 187 BewG; Verbraucherpreisindizes für Deutschland zur Anpassung der Basiswerte für Verwaltungskosten und Instandhaltungskosten für Wohnnutzung aus Anlage 23 BewG für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2026 GZ: IV D 4 - S 3224/00006/004/003 DOK: COO.7005.100.2.10902941 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Gemäß § 187 Absatz 3 Satz 4 BewG gebe ich auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Verbraucherpreisindizes für Deutschland die maßgebenden Verbraucherpreisindizes zur Anpassung der Basiswerte für Verwaltungskosten und Instandhaltungskosten für Wohnnutzung aus Anlage 23 BewG für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2026 bekannt. Verbraucherpreisindex für Deutschland für den Monat Oktober 2025 (2020 = 100) 123,0 Verbraucherpreisindex für Deutschland für den Monat Oktober 2001 (2020 = 100) 77,1 Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Im Auftrag Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.

Wortlaut aus dem amtlichen BMF-Dokument. Zeilenumbrüche der PDF-Textfassung sind erhalten.

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