Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und - Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2026
Zitierte Normen
Die folgenden Vorschriften sind im Datensatz dieses Schreibens genannt. Öffnen Sie eine Norm für den Gesetzeswortlaut und weitere Verweise.
- § 27 Abs. 40a UStGAllgemeine Übergangsvorschriften
- § 4 Nr. 4a UStGSteuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
- § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStGDurchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
- § 18 Abs. 1 S. 1 UStGBesteuerungsverfahren
- § 48 Abs. 1 S. 2 UStDVVerfahren
- § 24 Abs. 5 UStGDurchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
- § 19 UStGBesteuerung der Kleinunternehmer
- § 24 UStGDurchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
- § 2a UStGFahrzeuglieferer
- § 19 Abs. 1 UStGBesteuerung der Kleinunternehmer
- § 3a Abs. 2 UStGOrt der sonstigen Leistung
- § 13b Abs. 1 UStGLeistungsempfänger als Steuerschuldner
- § 13b Abs. 2 Nr. 3 UStGLeistungsempfänger als Steuerschuldner
- § 13b UStGLeistungsempfänger als Steuerschuldner
- § 25b UStGInnergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte
- § 13b Abs. 5 UStGLeistungsempfänger als Steuerschuldner
- § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStGVorsteuerabzug
- § 25b Abs. 5 UStGInnergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte
- § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStGVorsteuerabzug
- § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStGVorsteuerabzug
- § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStGVorsteuerabzug
- § 23a UStGDurchschnittssatz für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes
- § 15 Abs. 4a UStGVorsteuerabzug
- § 15a UStGBerichtigung des Vorsteuerabzugs
- § 14c UStGUnrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis
- § 25b Abs. 2 UStGInnergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte
- § 87a Abs. 6 S. 1 AOElektronische Kommunikation
- § 19 Abs. 2 UStGBesteuerung der Kleinunternehmer
- § 19 Abs. 3 UStGBesteuerung der Kleinunternehmer
- § 10 Abs. 5 UStGBemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe
- § 17 UStGÄnderung der Bemessungsgrundlage
- § 24 Abs. 1 UStGDurchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
- § 18b S. 2 UStGGesonderte Erklärung innergemeinschaftlicher Lieferungen und bestimmter sonstiger Leistungen im Besteuerungsverfahren
- § 18b UStGGesonderte Erklärung innergemeinschaftlicher Lieferungen und bestimmter sonstiger Leistungen im Besteuerungsverfahren
- § 6 UStGAusfuhrlieferung
- § 7 UStGLohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr
- § 8 UStGUmsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt
- § 4 Nr. 3 UStGSteuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
- § 4 Nr. 5 UStGSteuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
- § 25 Abs. 2 UStGBesteuerung von Reiseleistungen
Können Sie § 27 UStG anwenden?
Antworten Sie zuerst selbst. Decken Sie dann die redaktionelle Musterantwort auf.
- 1Klausurfrage · eigene Seite
Ein Kunde eines Malermeisters zahlt nach zwei Mahnungen den Rechnungsbetrag zuzüglich 80 € Verzugszinsen. Wie sind die Verzugszinsen zu behandeln?
Verzugszinsen werden nicht für eine Leistung gezahlt, sondern weil der Schuldner für die Folgen seines Verzugs einstehen muss. Es handelt sich um echten Schadensersatz (Abschn. 1.3 Abs. 6 UStAE); ein Leistungsaustausch fehlt, die Zinsen sind nicht steuerbar.
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Kleinunternehmer weist USt in seiner Rechnung aus – Vorsteuerabzug beim Empfänger?
Nein – seine Umsätze sind nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei; der Ausweis ist ein unrichtiger Steuerausweis (§ 14c Abs. 1 UStG) und keine gesetzlich für die Leistung geschuldete Steuer (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG).
- 3Klausurfrage · eigene Seite
Eine Münchner Unternehmensberatung berät eine französische SA mit Sitz in Lyon, die ihre französische USt-IdNr. verwendet, bei einer Restrukturierung. Wo ist die Leistung ausgeführt?
Die SA ist Unternehmerin und bezieht die Beratung für ihr Unternehmen; ihre verwendete USt-IdNr. belegt dies regelmäßig (Abschn. 3a.2 Abs. 9 UStAE). Eine vorrangige Sonderregel greift nicht. Nach § 3a Abs. 2 S. 1 UStG ist der Ort dort, von wo aus die Empfängerin ihr Unternehmen betreibt: Lyon. In Deutschland ist die Leistung nicht steuerbar. § 3a Abs. 4 UStG betrifft nur Nichtunternehmer im Drittland.
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Eine Kfz-Werkstatt in Aachen repariert den privaten Pkw eines belgischen Privatmanns. Nach welcher Vorschrift bestimmt sich der Ort?
Die Reparatur ist eine Arbeit an einem beweglichen körperlichen Gegenstand gegenüber einem Nichtunternehmer. Nach § 3a Abs. 3 Nr. 3a Buchst. b UStG ist der Ort dort, wo die Leistung tatsächlich erbracht wird: in Aachen. Die Leistung ist steuerbar.
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Eine Münchner Autovermietung vermietet einer Privatperson mit Wohnsitz in Salzburg einen Pkw für 45 Tage; die Übergabe erfolgt in München. Wo ist die Leistung ausgeführt?
Bei mehr als 30 Tagen liegt keine kurzfristige Vermietung vor (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 S. 2 UStG). Für die langfristige Vermietung an einen Nichtunternehmer gilt § 3a Abs. 3 Nr. 2 S. 3 UStG: Ort ist der Wohnsitz des Empfängers in Salzburg. Die Leistung ist in Deutschland nicht steuerbar.
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BFH-Entscheidungen zu § 27 UStG
- BFH V R 16/24: Ist-Besteuerung und Betriebsvermögensvergleich16.04.2026
- BFH XI R 16/22: Mitwirkungspflichten des leistenden Unternehmers bei Abtretungen in Bauträgerfällen17.04.2024
- BFH V R 24/21: Zu den Voraussetzungen einer Änderung gemäß § 27 Abs. 19 Satz 1 des UmsatzsteuergesetzesUStG31.01.2024
- BFH XI R 14/22: Zum Vorsteuerabzug bei einem kraft Gesetzes erfolgenden Wechsel von der Durchschnittssatzbesteuerung zur Regelbesteuerung12.07.2023
Verwaltungsanweisungen zu § 27 UStG
Wortlaut des BMF-Schreibens
Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Tel. +49 30 18 682-0 poststelle@bmf.bund.de nachrichtlich 29. Dezember 2025 Verfahren ELSTER - E-Mail-Verteiler U 1 - Betreff: Umsatzsteuer; Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2026 Anlagen: 4 GZ: III C 3 - S 7344/00039/007/036 DOK: COO.7005.100.2.13663409 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Inhaltsverzeichnis I. Vordruckmuster ................................................................................................................................................................1 II. Änderungen .........................................................................................................................................................................2 III. Herstellung und Übermittlung der Vordruckmuster................................................................................2 Schlussbestimmungen..............................................................................................................................................................3 Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: I. 1 Vordruckmuster Im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren werden für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2026 die beiliegenden Vordruckmuster eingeführt: - USt 1 A Umsatzsteuer-Voranmeldung 2026 - USt 1 H Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2026 - USt 1 E Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2026 - USt 5 E Anleitung zum Antrag auf Dauerfristverlängerung/zur Anmeldung der Sondervorauszahlung 2026 II. Änderungen 2 Durch Artikel 4 Nummer 2 i. V. m. Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 29. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2026 eine Übergangsregelung in § 27 Absatz 40a UStG für bis zum 1. Januar 2026 nach § 4 Nummer 4a UStG eingelagerte und nach dem 31. Dezember 2025 ausgelagerte Gegenstände in Kraft. Die materiell-rechtlichen Vorgaben zur Auslagerung und der damit einhergehenden Besteuerung der einer Auslagerung nach dem 31. Dezember 2025 vorangegangenen Umsätze bleiben für einen Übergangszeitraum bis einschließlich 31. Dezember 2029 erhalten. 3 Der auf die jeweilige Bemessungsgrundlage anzuwendende Durchschnittssatz für Land- und Forstwirte (§ 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UStG; im Kalenderjahr 2026: 19 %) ist um den zum Zeitpunkt des Umsatzes aktuellen Satz 1 für den pauschalierten Vorsteuerbetrag (§ 24 Absatz 1 Satz 3 i.V.m. Satz 1 Nummer 2 UStG) zu vermindern. Der danach berechnete Prozentsatz ist auf die Bemessungsgrundlage anzuwenden und das Ergebnis als Steuerbetrag in der Zeile 18 (Kennzahl - Kz. - 76/80) des Vordruckmusters USt 1 A einzutragen. 4 Unternehmer, die Umsätze nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates vom 27. Mai 2025 zur Festlegung des Instruments „Sicherheitsmaßnahmen für Europa (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie“ erbringen, haben diese in Zeile 22 in der Kz. 43 zu erklären. 5 Die übrigen Änderungen in den beiliegenden Vordruckmustern gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art. III. Herstellung und Übermittlung der Vordruckmuster 6 Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen. 7 Die Umsatzsteuervoranmeldung sowie der Antrag auf Dauerfristverlängerung/die Anmeldung der Sondervorauszahlung sind grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Absatz 1 Satz 1 UStG i. V. m. § 48 Absatz 1 Satz 2 UStDV). Informationen hierzu sind unter der Internet-Adresse www.elster.de erhältlich. Die Sätze werden jährlich überprüft und erforderlichenfalls durch Rechtsverordnung angepasst (§ 24 Absatz 5 UStG). 1 Schlussbestimmungen Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig. 2026 Umsatzsteuer-Voranmeldung Steuernummer 11 — Eingangsstempel — Wirtschafts-Identifikationsnummer D E 1 An das Finanzamt 30 2 Unternehmer – ggf. abweichende Firmenbezeichnung – Anschrift – Telefon – E-Mail-Adresse 3 4 5 Voranmeldungszeitraum bei monatlicher Abgabe bitte hier ankreuzen 6 7 8 9 bei vierteljährlicher Abgabe bitte hier ankreuzen X Januar X Mai X September X I. Kalendervierteljahr X Februar X Juni X Oktober X II. Kalendervierteljahr X März X Juli X November X III. Kalendervierteljahr X April X August X Dezember X IV. Kalendervierteljahr 10 Berichtigte Anmeldung 10 1 = Ja 11 Belege (z. B. Verträge, Rechnungen) sind beigefügt bzw. werden gesondert eingereicht 22 1 = Ja 12 Wechsel von der Kleinunternehmer-Regelung (§ 19 UStG) zur Regelbesteuerung Datum des Wechsels 70 Bemessungsgrundlage ohne Umsatzsteuer Steuer EUR EUR A. Steuerpflichtige Lieferungen, sonstige Leistungen und unentgeltliche Wertabgaben Steuerpflichtige Umsätze 81 13 zum Steuersatz von 19 % 14 zum Steuersatz von 7 % 15 zum Steuersatz von 0 % 16 zu anderen Steuersätzen 17 Lieferungen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe nach § 24 UStG an Abnehmer mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer 77 18 Umsätze, für die eine Steuer nach § 24 UStG zu entrichten ist (Sägewerkserzeugnisse, Getränke und alkoholische Flüssigkeiten, z. B. Wein) 76 86 87 35 36 80 B. Steuerfreie Lieferungen, sonstige Leistungen und unentgeltliche Wertabgaben Steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug Innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b UStG) 41 19 an Abnehmer mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer 20 neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer 2026USt1A561 44 - Dezember 2025 - 2026USt1A561 Ct Steuernummer -2Bemessungsgrundlage ohne Umsatzsteuer Steuer EUR 21 neuer Fahrzeuge außerhalb eines Unternehmens (§ 2a UStG) EUR 49 Weitere steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug 22 z. B. Ausfuhrlieferungen, Umsätze nach § 4 Nummer 2 bis 7 UStG, Umsätze nach Verordnungen der EU 43 Steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug 23 z. B. Umsätze nach § 4 Nummer 8 bis 29 oder § 19 Absatz 1 UStG 48 C. Innergemeinschaftliche Erwerbe Steuerfreie innergemeinschaftliche Erwerbe 24 von bestimmten Gegenständen und Anlagegold (§§ 4b und 25c UStG) 91 Steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe 25 zum Steuersatz von 19 % 26 zum Steuersatz von 7 % 27 zum Steuersatz von 0 % 28 zu anderen Steuersätzen 89 93 90 95 98 94 96 30 Sonstige Leistungen nach § 3a Absatz 2 UStG eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers (§ 13b Absatz 1 UStG) 46 47 31 Umsätze, die unter das GrEStG fallen (§ 13b Absatz 2 Nummer 3 UStG) 73 74 32 Andere Leistungen (§ 13b Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 bis 12 UStG) 84 85 neuer Fahrzeuge (§ 1b Absatz 2 und 3 UStG) von Lieferern ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zum allgemeinen 29 Steuersatz D. Leistungsempfänger als Steuerschuldner (§ 13b UStG) E. Ergänzende Angaben zu Umsätzen 33 Lieferungen des ersten Abnehmers bei innergemeinschaftli- 42 chen Dreiecksgeschäften (§ 25b UStG) 34 Steuerpflichtige Umsätze des leistenden Unternehmers, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Absatz 5 UStG schuldet 35 Nicht steuerbare sonstige Leistungen gemäß § 18b Satz 1 21 Nummer 2 UStG 36 Übrige nicht steuerbare Umsätze (Leistungsort nicht im Inland) 37 Umsatzsteuer (Summe der Zeilen 13 bis 18 und 25 bis 32) 60 45 F. Abziehbare Vorsteuerbeträge und Berichtigung des Vorsteuerabzugs 38 Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von anderen Unternehmern (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 UStG), aus Leistungen im Sinne des § 27 Absatz 40a UStG und aus innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften (§ 25b Absatz 5 UStG) 39 Vorsteuerbeträge aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 UStG) 61 40 Entstandene Einfuhrumsatzsteuer (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UStG) 62 41 Vorsteuerbeträge aus Leistungen im Sinne des § 13b UStG (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 UStG) 67 2026USt1A562 66 2026USt1A562 Ct Steuernummer -3Bemessungsgrundlage ohne Umsatzsteuer Steuer EUR 42 Vorsteuerbeträge, die nach allgemeinen Durchschnittssätzen berechnet sind (§ 23a UStG) 43 Vorsteuerabzug für innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge außerhalb eines Unternehmens (§ 2a UStG) sowie von Kleinunternehmern im Sinne des § 19 Absatz 1 UStG (§ 15 Absatz 4a UStG) 44 Berichtigung des Vorsteuerabzugs (§ 15a UStG) 45 Verbleibender Betrag (Zeile 37 abzüglich der Zeilen 38 bis 44) EUR Ct 63 59 64 G. Andere Steuerbeträge 46 Steuer infolge des Wechsels der Besteuerungsform sowie Nachsteuer auf versteuerte Anzahlungen und ähnlichem wegen Steuersatzänderung 47 In Rechnungen unrichtig oder unberechtigt ausgewiesene Steuerbeträge (§ 14c UStG) sowie Steuerbeträge, die nach § 6a Absatz 4 Satz 2, § 17 Absatz 1 Satz 7, § 25b Absatz 2 UStG oder von einem Auslagerer oder Lagerhalter nach § 27 Absatz 40a UStG geschuldet werden 65 69 H. Vorauszahlung/Überschuss 48 Umsatzsteuer-Vorauszahlung/Überschuss (Summe der Zeilen 45 bis 47) 49 Abzug der festgesetzten Sondervorauszahlung für Dauerfristverlängerung (in der Regel nur in der letzten Voranmeldung des Besteuerungszeitraums auszufüllen) 39 Verbleibende Umsatzsteuer-Vorauszahlung Verbleibender Überschuss – bitte dem Betrag ein Minus voranstellen 50 83 (Bitte in jedem Fall ausfüllen) I. Ergänzende Angaben zu Minderungen nach § 17 Absatz 1 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 UStG 51 Minderung der Bemessungsgrundlage (in den Zeilen 13 bis 18 enthalten) 52 Minderung der abziehbaren Vorsteuerbeträge (in der Zeile 38 aus Rechnungen von anderen Unternehmen (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 UStG) sowie in den Zeilen 42 und 43 enthalten) 50 37 J. Sonstige Angaben 11 / 86 Ein Erstattungsbetrag wird auf das dem Finanzamt benannte Konto überwiesen, soweit der Betrag nicht mit Steuerschulden verrechnet wird. 53 Verrechnung des Erstattungsbetrags erwünscht / Erstattungsbetrag ist abgetreten. Geben Sie bitte die Verrechnungswünsche auf einem gesonderten Blatt an oder auf dem beim Finanzamt erhältli29 chen Vordruck „Verrechnungsantrag“. 1 = Ja 54 Das SEPA-Lastschriftmandat soll ausnahmsweise (z. B. wegen Verrechnungswünschen) für diesen Voranmeldungszeitraum nicht verwendet werden (falls ja, bitte eine „1“ eintragen). Ein ggf. verbleibender Restbetrag ist gesondert zu entrichten. 1 = Ja 26 Ergänzende Angaben zur Steueranmeldung Eine Eintragung ist in Zeile 55 nur vorzunehmen, wenn einer der dort genannten Sachverhalte vorliegt. In diesem Fall erläutern Sie bitte diese Sachverhalte in den „Ergänzenden Angaben zur Steueranmeldung“. Die ergänzenden Angaben werden gesondert geprüft. Dies kann die Bearbeitungsdauer verlängern. Falls Sie mit der Abgabe der Steueranmeldung lediglich Belege und Aufstellungen übermitteln, ist in Zeile 55 keine Eintragung vorzunehmen. 1 = konnten steuererhebliche Sachverhalte nicht erklärt werden. In dieser 2 = wird bewusst eine von der Verwaltungsauffassung abweichende Rechtsauffassung vertreten. 500 Steueranmeldung 3 = sollen Sachverhalte personell vertieft geprüft werden. 55 4 = liegen mehrere der vorgenannten Gründe vor (Mehrfachauswahl). Hinweis: Bitte übermitteln Sie Ihre ergänzenden Angaben nur für die vorstehend genannten Sachverhalte mit einer gesonderten Anlage mit der Überschrift „Ergänzende Angaben zur Steueranmeldung“. Datenschutzhinweis: Die mit der Steueranmeldung angeforderten Daten werden auf Grund der §§ 149, 150 AO und der §§ 18, 18b UStG erhoben. Die Angabe der Telefonnummer und der E-Mail-Adresse ist freiwillig. Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Steuerverwaltung und über Ihre Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie über Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen entnehmen Sie bitte dem allgemeinen Informationsschreiben der Finanzverwaltung. Dieses Informationsschreiben finden Sie unter www.finanzamt.de (unter der Rubrik „Datenschutz“) oder erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt. 56 Datum, Unterschrift 2026USt1A563 2026USt1A563 2026 Antrag auf Dauerfristverlängerung Anmeldung der Sondervorauszahlung (§§ 46 bis 48 UStDV) 11 — Eingangsstempel — 30 Steuernummer 1 Zur Beachtung für Unternehmer, die ihre Voranmeldungen vierteljährlich zu übermitteln haben: Der Antrag auf Dauerfristverlängerung ist nicht zu stellen, wenn Dauerfristverlängerung bereits gewährt worden ist. Er ist nicht jährlich zu wiederholen. Eine Sondervorauszahlung ist nicht zu berechnen und anzumelden. Wirtschafts-Identifikationsnummer 2 D E An das Finanzamt 3 Unternehmer – ggf. abweichende Firmenbezeichnung – Anschrift – Telefon – E-Mail-Adresse 4 5 6 I. Antrag auf Dauerfristverlängerung (Dieser Abschnitt ist gegenstandslos, wenn Dauerfristverlängerung bereits gewährt worden ist.) Ich beantrage, die Fristen für die Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und für die Entrichtung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen um einen Monat zu verlängern. II. Berechnung und Anmeldung der Sondervorauszahlung auf die Steuer für das Kalenderjahr 2026 von Unternehmern, die ihre Voranmeldungen monatlich zu übermitteln haben 7 1 = Ja 10 Berichtigte Anmeldung EUR 8 1. Summe der verbleibenden Umsatzsteuer-Vorauszahlungen zuzüglich der zu berücksichtigenden Sondervorauszahlung für das Kalenderjahr 2025 9 2. Davon 1/11 = Sondervorauszahlung 2026 38 III. Sonstige Angaben 11 / 86 10 Verrechnung des Erstattungsbetrags erwünscht / Erstattungsbetrag ist abgetreten Geben Sie bitte die Verrechnungswünsche auf einem gesonderten Blatt an oder auf dem beim Finanzamt erhältlichen Vordruck „Verrechnungsantrag“. 29 1 = Ja 11 Das SEPA-Lastschriftmandat soll ausnahmsweise (z. B. wegen Verrechnungswünschen) für die Sondervorauszahlung dieses Jahres nicht verwendet werden (falls ja, bitte eine „1“ eintragen). 26 Ein ggf. verbleibender Restbetrag ist gesondert zu entrichten. 1 = Ja Ergänzende Angaben zur Steueranmeldung Eine Eintragung ist in Zeile 12 nur vorzunehmen, wenn einer der dort genannten Sachverhalte vorliegt. In diesem Fall erläutern Sie bitte diese Sachverhalte in den „Ergänzenden Angaben zur Steueranmeldung“. Die ergänzenden Angaben werden gesondert geprüft. Dies kann die Bearbeitungsdauer verlängern. Falls Sie mit der Abgabe der Steueranmeldung lediglich Belege und Aufstellungen übermitteln, ist in Zeile 12 keine Eintragung vorzunehmen. 1 = konnten steuererhebliche Sachverhalte nicht erklärt werden. In dieser 2 = wird bewusst eine von der Verwaltungsauffassung abweichende Rechtsauffassung vertreten. 500 Steueranmeldung 3 = sollen Sachverhalte personell vertieft geprüft werden. 12 4 = liegen mehrere der vorgenannten Gründe vor (Mehrfachauswahl). Hinweis: Bitte übermitteln Sie Ihre ergänzenden Angaben nur für die vorstehend genannten Sachverhalte mit einer gesonderten Anlage mit der Überschrift „Ergänzende Angaben zur Steueranmeldung“. Datenschutzhinweis: Die mit der Steueranmeldung angeforderten Daten werden auf Grund der §§ 149, 150 der Abgabenordnung und des § 18 des Umsatzsteuergesetzes erhoben. Die Angabe der Telefonnummern und der E-Mail-Adressen ist freiwillig. Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Steuerverwaltung und über Ihre Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie über Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen entnehmen Sie bitte dem allgemeinen Informationsschreiben der Finanzverwaltung. Dieses Informationsschreiben finden Sie unter www.finanzamt.de (unter der Rubrik „Datenschutz“) oder erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt. 13 Datum, Unterschrift 2026USt1H571 - Dezember 2025 - 2026USt1H571 Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2026 Abkürzungen: AO = Abgabenordnung UStAE = Umsatzsteuer-Anwendungserlass UStDV = Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung UStG = Umsatzsteuergesetz Diese Anleitung soll Sie informieren, wie Sie die Vordrucke richtig ausfüllen. Die Anleitung kann allerdings nicht auf alle Fragen eingehen. Wesentliche Änderungen gegenüber der Anleitung des Vorjahres sind mit „Neu!“ gekennzeichnet. Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung auf elektronischem Weg Die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Absatz 1 Satz 1 UStG in Verbindung mit § 87a Absatz 6 Satz 1 AO). Für die elektronische authentifizierte Übermittlung benötigen Sie ein Zertifikat. Dieses erhalten Sie nach kostenloser Registrierung unter www.elster.de. Bitte beachten Sie, dass die Registrierung bis zu zwei Wochen dauern kann. Unter www.elster.de/elsterweb/softwareprodukt finden Sie Programme zur elektronischen Übermittlung. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. So werden die Vordrucke ausgefüllt: Die Wirtschafts-Identifikationsnummer dient der eindeutigen Identifizierung von juristischen Personen, Personenvereinigungen und natürlichen Personen, die wirtschaftlich tätig sind. Sie wird schrittweise vom Bundeszentralamt für Steuern zugeteilt. Tragen Sie die Wirtschafts-Identifikationsnummer in Zeile 1 nur ein, wenn diese Ihnen bereits bekannt ist. Bitte tragen Sie aus erfassungstechnischen Gründen die Steuernummer auf jeder Vordruckseite (oben) ein. Füllen Sie bitte nur die weißen Felder der Vordrucke deutlich und vollständig aus, bei denen Sie Angaben zu erklären haben; nicht benötigte Felder lassen Sie bitte frei und sehen von Streichungen ab. Als Bemessungsgrundlagen tragen Sie bitte die Entgelte für Umsätze sowie die Anzahlungen für steuerpflichtige Umsätze ein. Bitte berücksichtigen Sie Entgelterhöhungen und Entgeltminderungen bei den Bemessungsgrundlagen. Kennzeichnen Sie negative Beträge durch ein Minuszeichen. Werte in fremder Währung rechnen Sie bitte in Euro um. Werden Belege (Verträge, Rechnungen usw.) eingereicht, tragen Sie bitte in Zeile 11 eine „1“ ein. Tragen Sie bei den Bemessungsgrundlagen bitte nur Beträge in vollen Euro ein; bei den Umsatzsteuer- und Vorsteuerbeträgen ist dagegen stets auch die Eintragung von Centbeträgen erforderlich. Haben Sie meldepflichtige grenzüberschreitende innergemeinschaftliche Warenbewegungen durchgeführt? Dann melden Sie bitte dem Statistischen Bundesamt monatlich die Umsätze dieser Warenbewegungen für die Intrahandelsstatistik. Nähere Informationen zur Intrahandelsstatistik erhalten Sie beim Statistischen Bundesamt unter www.destatis.de. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist von Ihnen als Unternehmer oder Ihrem Bevollmächtigten zu unterschreiben. Wechsel von der Kleinunternehmer-Regelung (§ 19 UStG) zur Regelbesteuerung Zeile 12 Für im Inland ansässige Unternehmer gilt: Bitte tragen Sie nur in folgenden Fällen das Datum des Wechsels von der Kleinunternehmer-Regelung zur Regelbesteuerung ein, wenn: – Sie Ihr Unternehmen im laufenden Kalenderjahr gegründet haben und Ihr Gesamtumsatz nach § 19 Absatz 2 UStG 25.000 € überschreitet (§ 19 Absatz 1 UStG). In diesem Fall tragen Sie bitte das Datum des Umsatzes, mit dem die Grenze in Höhe von 25.000 € überschritten wurde, in Zeile 12 ein. – Ihr Gesamtumsatz nach § 19 Absatz 2 UStG im laufenden Kalenderjahr 100.000 € überschreitet (§ 19 Absatz 1 UStG). In diesem Fall tragen Sie bitte USt 1 E - Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung - Dezember 2025 das Datum des Umsatzes, mit dem die Grenze in Höhe von 100.000 € überschritten wurde, in Zeile 12 ein. – Sie ab Beginn des laufenden Kalenderjahres auf die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung nach § 19 Absatz 3 UStG verzichten. In diesem Fall tragen Sie bitte in Zeile 12 den 1. Januar 2026 ein. An den Verzicht sind Sie für mindestens fünf Jahre gebunden (§ 19 Absatz 3 UStG). Hat Ihr Gesamtumsatz (§ 19 Absatz 2 UStG) in 2025 den Betrag von 25.000 € überschritten, unterliegen Ihre Umsätze ab dem 1. Januar 2026 der Regelbesteuerung. In diesem Fall tragen Sie bitte in Zeile 12 kein Datum ein. -2- Für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unter- auf die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung nehmer gilt: erklären Sie bitte gegenüber dem Mitgliedstaat, in dem Sie ansässig sind. Bitte füllen Sie die Zeile 12 nicht aus. Einen Verzicht Steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen Zeilen 13 bis 16 – Speichern, die dazu dienen, den mit den SolarmoBitte tragen Sie hier die Bemessungsgrundlagen Ihrer dulen erzeugten Strom zu speichern, Umsätze und die erhaltenen Anzahlungen ein, für die die Umsatzsteuer entstanden ist. Bemessungsgrund- an den Betreiber einer Photovoltaikanlage. lagen sind stets Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer), Voraussetzung dafür ist, dass die Photovoltaikanlage die in vollen Euro (ohne Centbeträge) anzugeben sind. auf oder in der Nähe von – Privatwohnungen, Soweit die sogenannte Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Absatz 5 UStG) anzuwenden ist, tragen Sie bitte – Wohnungen sowie die hiernach ermittelte Bemessungsgrundlage ein. – öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, Sofern Sie als leistender Unternehmer Umsätze erinstalliert wird. Diese Voraussetzungen gelten als erbracht haben, für die Ihr Leistungsempfänger die Umfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovolsatzsteuer nach § 13b Absatz 5 UStG schuldet, tragen taikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr Sie diese bitte in Zeile 34 ein. Weitere Erläuterungen als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird. Zu den zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers weiteren Voraussetzungen beachten Sie bitte die Abfinden Sie in den Hinweisen zu den Zeilen 30 bis 32 schnitte 3.2 Absatz 3 und 12.18 UStAE. und 34. Änderungen von Bemessungsgrundlagen (§ 17 UStG) Bitte tragen Sie hier auch unentgeltliche Wertabgaben für Umsätze, die den vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezemein. Zu den unentgeltlichen Wertabgaben zählen: ber 2020 geltenden Steuersätzen von 16 % bzw. 5 % – die unentgeltliche Abgabe von Gegenständen, unterlegen haben, tragen Sie bitte zusammen mit dem – die unentgeltliche Abgabe oder Ausführung von selbst berechneten Steuerbetrag in Zeile 16 zu den sonstigen Leistungen sowie Umsätzen ein, die anderen Steuersätzen unterliegen. – die unentgeltlichen Sachzuwendungen und die sonstigen Leistungen an Arbeitnehmer. Sofern aufgrund besonderer Genehmigung die sogeBitte tragen Sie auch die Umsätze bei der Lieferung nannte Istversteuerung (Besteuerung nach vereinvon Gegenständen aus einem Umsatzsteuerlager ein, nahmten Entgelten) anzuwenden ist, tragen Sie bitte wenn dem liefernden Unternehmer die Auslagerung im aktuellen Voranmeldungszeitraum vereinnahmte zuzurechnen ist. Beträge für nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. In allen anderen Fällen der Auslagerung – insbeson- Januar 2021 ausgeführte Umsätze in Zeile 16 ein. dere, wenn dem Abnehmer die Auslagerung zuzurechDie Nachversteuerung von nach dem 30. Juni 2020 nen ist – tragen Sie die Steuerbeträge bitte in Zeile 47 und vor dem 1. Januar 2021 vereinnahmten und verein. steuerten Anzahlungen für nach dem 31. Dezember Bitte tragen Sie die Umsätze und erhaltenen Anzah- 2025 ausgeführte Umsätze, nehmen Sie bitte in Zeile lungen zum ermäßigten Steuersatz von 0 % (§ 12 Ab- 46 vor. Weitere Erläuterungen zur Nachversteuerung satz 3 UStG) in die Zeile 15 ein. Diesem Steuersatz finden Sie in den Hinweisen zu der Zeile 46. unterliegen ausschließlich die Lieferung, Installation Im Inland steuerpflichtige Umsätze, die in den besonund unentgeltliche Wertabgabe von deren Besteuerungsverfahren nach §§ 18i, 18j oder – Solarmodulen, 18k UStG erklärt werden, tragen Sie hier bitte nicht – wesentlichen Komponenten für den Betrieb einer ein. Informationen zu den besonderen BesteuerungsPhotovoltaikanlage und verfahren erhalten Sie unter www.bzst.de. Zeilen 17 und 18 Bitte beachten Sie, dass für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die ihre Umsätze nach den Durchschnittssätzen des § 24 Absatz 1 UStG versteuern, Lieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet an Abnehmer mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer getrennt von den sonstigen Umsätzen aufzuzeichnen sind. Tragen Sie diese Entgelte bitte in Zeile 17 ein. Über diese Lieferungen übermitteln Sie bitte Zusammenfassende Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie beim Bundeszentralamt für Steuern unter www.bzst.de. satz 1 UStG, tragen Sie bitte Ihre steuerpflichtigen Umsätze von alkoholischen Flüssigkeiten (z. B. Wein) sowie von in der Anlage 2 zum UStG nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnissen und Getränken in Zeile 18 ein. Bitte mindern Sie die auf die jeweilige Bemessungsgrundlage anzuwendenden Durchschnittssätze (§ 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UStG; im Kalenderjahr 2026: 19 %) um die zum Zeitpunkt des Umsatzes aktuellen Sätze für pauschalierte Vorsteuerbeträge (§ 24 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 2 UStG). Den danach berechneten Prozentsatz wenden Sie bitte auf die Bemessungsgrundlage an und tragen das Ergebnis als Steuerbetrag ein. Sind Sie Land- oder Forstwirt und versteuern Ihre Umsätze nach den Durchschnittssätzen des § 24 Ab- Sind Sie Land- oder Forstwirt und versteuern Ihre Um‐ -3- sätze nach den allgemeinen Vorschriften des UStG UStG) im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als (Regelbesteuerung), tragen Sie diese bitte in den Zei- 600.000 € betragen hat, müssen Sie die Umsätze len 13 bis 16 und 19 bis 23 ein. Sofern nach § 24 Ab- zwingend nach der Regelbesteuerung versteuern. satz 1 Satz 1 UStG der Gesamtumsatz (§ 19 Absatz 2 Steuerfreie Lieferungen und sonstige Leistungen Bitte tragen Sie die steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 6a Absatz 1 und 2 UStG) an Abnehmer mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in Zeile 19 ein. Dies gilt nicht für Kleinunternehmer, deren Umsätze nach § 19 Absatz 1 UStG steuerfrei sind, ausgenommen für innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge. Tragen Sie die nach § 19 Absatz 1 UStG steuerfreien Umsätze bitte in Zeile 23 ein. schnitt 4.1.2 Absatz 2 und 3 UStAE). Tragen Sie diese bitte ausschließlich in den Zeilen 13 bis 16 bzw. 46 ein. Nähere Informationen zu diesem Verfahren erhalten Sie beim Bundeszentralamt für Steuern unter www.bzst.de. Zeilen 19 bis 21 Anzahlungen zu steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen tragen Sie bitte nicht ein. Den Gesamtbetrag (Anzahlungen und Restzahlung) geben Sie bitte nach Leistungsausführung im zutreffenden VoranmelSie müssen steuerfreie innergemeinschaftliche Liefe- dungszeitraum (§ 18b Satz 2 UStG) an. rungen in dem Voranmeldungszeitraum erklären, in Über die in den Zeilen 20 und 21 einzutragenden Umdem die Rechnung ausgestellt wird; spätestens jedoch sätze übermitteln Sie bitte für jede innergemeinschaftin dem Voranmeldungszeitraum, in dem der Monat liche Lieferung eines neuen Fahrzeugs an einen Abendet, der auf die Lieferung folgt (§ 18b UStG). nehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Über die in Zeile 19 einzutragenden Lieferungen über- eine Meldung nach der Fahrzeuglieferungs-Meldemitteln Sie bitte Zusammenfassende Meldungen an pflichtverordnung an das Bundeszentralamt für das Bundeszentralamt für Steuern. Steuern. Innergemeinschaftliche Lieferungen, die Sie nicht, Nähere Informationen zu den vorgenannten Verfahren unrichtig oder unvollständig in der Zusammenfassen- erhalten Sie beim Bundeszentralamt für Steuern den Meldung für den betreffenden Meldezeitraum an- (www.bzst.de). gegeben haben, sind steuerpflichtig (vergleiche AbTragen Sie bitte in Zeile 22 neben steuerfreien Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe a, § 6 UStG) weitere steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug ein, z. B.: – Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 4 Nummer 1 Buchstabe a, § 7 UStG); – Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt (§ 4 Nummer 2, § 8 UStG); – grenzüberschreitende Güterbeförderungen und andere sonstige Leistungen nach § 4 Nummer 3 UStG; – Vermittlungsleistungen nach § 4 Nummer 5 UStG (z. B. Provisionen im Zusammenhang mit Ausfuhrlieferungen); – Umsätze im Sinne des Offshore-Steuerabkommens, des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere; – Umsätze nach Verordnungen der EU (z. B. SAFE – 2025/1106) – Reiseleistungen, soweit die Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet bewirkt werden (§ 25 Absatz 2 UStG). Anzahlungen zu steuerfreien Umsätzen tragen Sie bitte nicht ein. Den Gesamtbetrag (Anzahlungen und Restzahlung) geben Sie bitte im Voranmeldungszeitraum der Leistungsausführung an. Steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug sind z. B. – Grundstücksvermietungen nach § 4 Nummer 12 UStG, – Umsätze nach § 4 Nummer 14 UStG aus der Tätigkeit als Arzt oder aus ähnlicher heilberuflicher Tätigkeit oder – Umsätze nach § 19 Absatz 1 UStG als Kleinunternehmer. Anzahlungen zu steuerfreien Umsätzen tragen Sie bitte nicht ein. Den Gesamtbetrag (Anzahlungen und Restzahlung) geben Sie bitte im Voranmeldungszeitraum der Leistungsausführung an. gendes: Zeile 22 Neu! Umsätze, die aufgrund der Kleinunternehmerregelung (§ 19 Absatz 1 UStG) steuerfrei sind, tragen Sie hier bitte nicht ein. Bitte tragen Sie diese Umsätze in Zeile 23 ein. Ihre Lieferungen, sonstigen Leistungen und unentgeltlichen Wertabgaben sind nach § 19 Absatz 1 UStG im Inland steuerfrei, soweit der Gesamtumsatz (§ 19 Absatz 2 UStG) – im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 €, – im laufenden Kalenderjahr 100.000 € nicht überstiegen hat und – Sie nicht auf die Steuerbefreiung nach § 19 Absatz 3 UStG verzichtet haben. Bereits der Umsatz, der die Grenze in Höhe von 100.000 € im laufenden Kalenderjahr übersteigt, ist Bei den steuerfreien Umsätzen nach § 19 Absatz 1 nicht mehr nach § 19 Absatz 1 UStG steuerfrei, sonUStG als Kleinunternehmer beachten Sie bitte Fol- dern unterliegt der Regelbesteuerung. Zeile 23 -4- Wenn Sie die unternehmerische Tätigkeit im Laufe UStG) in Anspruch zu nehmen; des Kalenderjahres aufgenommen haben, unterliegt – auf Steuerbefreiungen nach § 9 UStG zu verzichten und bereits der Umsatz, der die Grenze in Höhe von – Vorsteuern nach § 15 UStG abzuziehen. 25.000 € übersteigt, der Regelbesteuerung und ist nicht nach § 19 Absatz 1 UStG steuerfrei. Wenn Sie als Kleinunternehmer neue Fahrzeuge innergemeinschaftlich liefern, beachten Sie bitte die ErGesamtumsatz im Sinne des § 19 Absatz 2 UStG ist läuterungen zu den Zeilen 19 bis 21. Zum Vorsteuerdie Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuabzug für innergemeinschaftliche Lieferungen neuer erbaren Umsätze im Sinne des § 1 Absatz 1 NumFahrzeuge beachten Sie bitte die Erläuterungen zu mer 1 UStG abzüglich Zeile 43. Wegen der Erklärungspflichten zu innerge– der Umsätze, die nach § 4 Nummer 8 Buchstabe i, meinschaftlichen Erwerben, die für Sie als KleinunterNummer 9 Buchstabe b und Nummer 11 bis 29 nehmer in Betracht kommen, beachten Sie bitte die steuerfrei sind und Erläuterungen zu den Zeilen 24 bis 29. Hinsichtlich der – der Umsätze, die nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a Umsätze, für die Sie als Kleinunternehmer die Steuer bis h, Nummer 9 Buchstabe a und Nummer 10 nach § 27 Absatz 40a UStG schulden, beachten Sie steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind. bitte die Erläuterungen zu Zeile 47 und hinsichtlich der Für den Zeitraum der Anwendung der KleinunternehSteuerbeträge, die Sie als Kleinunternehmer nach § mer-Regelung sind Sie nicht berechtigt, 13b Absatz 5 UStG schulden, die Erläuterungen zu – die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche den Zeilen 30 bis 32. Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b, § 6a Innergemeinschaftliche Erwerbe Zeilen 24 bis 29 – für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentliErklären Sie innergemeinschaftliche Erwerbe bitte in chen Komponenten und dem Voranmeldungszeitraum, – Speichern, die dazu dienen, den mit den Solarmo– in dem die Rechnung ausgestellt wird, dulen erzeugten Strom zu speichern, – spätestens jedoch in dem Voranmeldungszeitraum, in dem der Monat endet, der auf den Erwerb durch den Betreiber einer Photovoltaikanlage. folgt (§ 13 Absatz 1 Nummer 6 UStG). Voraussetzung dafür ist, dass die Photovoltaikanlage Anzahlungen zu innergemeinschaftlichen Erwerben auf oder in der Nähe von tragen Sie bitte nicht ein. Den Gesamtbetrag (Anzah– Privatwohnungen, lungen und Restzahlung) geben Sie bitte nach dem – Wohnungen sowie Erwerb im zutreffenden Voranmeldungszeitraum an. – öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, Die steuerfreien innergemeinschaftliche Erwerbe trainstalliert wird. Diese Voraussetzungen gelten als ergen Sie bitte in Zeile 24 ein. füllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr Steuerbefreit ist der innergemeinschaftliche Erwerb: – bestimmter Gegenstände, deren Lieferung im In- als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird. land steuerfrei wäre (§ 4b Nummer 1 und 2 UStG), Zu den weiteren Voraussetzungen beachten Sie bitte – der Gegenstände, deren Einfuhr steuerfrei wäre Abschnitt 12.18 UStAE. (§ 4b Nummer 3 UStG), Bei neuen Fahrzeugen liegt ein innergemeinschaftli– von Gegenständen, die der Unternehmer für Umcher Erwerb selbst dann vor, wenn das Fahrzeug nicht sätze verwendet, für die der Ausschluss vom Vorvon einem Unternehmer geliefert wurde. Erwerben Sie steuerabzug nach § 15 Absatz 3 UStG nicht eintritt neue Fahrzeuge von Lieferern ohne Umsatzsteuer(§ 4b Nummer 4 UStG) und Identifikationsnummer – insbesondere von „Privatper– von Anlagegold (§ 25c Absatz 1 Satz 1 UStG). sonen“ -, tragen Sie die Erwerbe bitte in Zeile 29 ein. Haben Sie hingegen das neue Fahrzeug außerhalb Bitte tragen Sie in Zeile 27 die steuerpflichtigen innerIhres Unternehmens (z. B. als Privatperson oder als gemeinschaftlichen Erwerbe ein, die dem ermäßigten Unternehmer für Ihren privaten Bereich) erworben, erSteuersatz von 0 % (§ 12 Absatz 3 UStG) unterliegen. klären Sie bitte den innergemeinschaftlichen Erwerb in Diesem Steuersatz unterliegen ausschließlich die ineinem gesonderten Verfahren (sogenannte Fahrzeugnergemeinschaftlichen Erwerbe von einzelbesteuerung nach § 1b UStG) mit dem Vordruck – Solarmodulen, USt 1 B. -5- Leistungsempfänger als Steuerschuldner (§ 13b UStG) Vorbehaltlich der Ausnahmeregelungen des § 13b Absatz 6 UStG tragen Sie bitte folgende im Inland steuerpflichtige Umsätze ein, für die Sie die Steuer als Leistungsempfänger schulden: – sonstige Leistungen nach § 3a Absatz 2 UStG eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers (Zeile 30); dies gilt auch, sofern Sie als Leistungsempfänger eine juristische Person sind; – unter das Grunderwerbsteuergesetz fallende Umsätze, insbesondere Lieferungen von Grundstücken, für die der leistende Unternehmer nach § 9 Absatz 3 UStG zur Steuerpflicht optiert hat (Zeile 31); dies gilt auch, sofern Sie als Leistungsempfänger eine juristische Person sind; – Werklieferungen und die nicht in Zeile 30 einzutragenden sonstigen Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers (Zeile 32); dies gilt auch, sofern Sie als Leistungsempfänger eine juristische Person sind; – Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens (Zeile 32); dies gilt auch, sofern Sie als Leistungsempfänger eine juristische Person sind; – Bauleistungen, einschließlich Werklieferungen und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen, wenn Sie als Leistungsempfänger ein Unternehmer sind, der selbst solche Bauleistungen erbringt (Zeile 32); – Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz oder von Elektrizität sowie von Wärme oder Kälte durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer unter den Bedingungen des § 3g UStG (Zeile 32); – Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz durch einen im Inland ansässigen Unternehmer, wenn Sie als Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Gas im Sinne des § 3g UStG sind (Zeile 32); – Lieferungen von Elektrizität eines im Inland ansässigen Unternehmers, wenn der liefernde Unternehmer und Sie als Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne des § 3g UStG sind; nicht hierunter fallen Betreiber von Photovoltaikanlagen (Zeile 32); – Übertragung der in § 13b Absatz 2 Nummer 6 UStG bezeichneten sogenannte CO2-Emissions-, Gas- und Elektrizitätszertifikate (Zeile 32); – Lieferungen der in der Anlage 3 zum UStG aufgeführten Gegenstände, insbesondere Altmetalle und Schrott (Zeile 32); – Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen, wenn Sie als Leistungsempfänger ein Unternehmer sind, der selbst solche Leistungen erbringt (Zeile 32); – Lieferungen von Gold in der in § 13b Absatz 2 Nummer 9 UStG bezeichneten Art (Zeile 32); – Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern und Spielekonsolen sowie von integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand, wenn Sie als Leistungsempfänger ein Unternehmer sind und die Summe der Ihnen in Rechnung gestellten Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 € beträgt; nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt (Zeile 32); – Lieferungen der in der Anlage 4 zum UStG aufgeführten Metalle, wenn Sie als Leistungsempfänger ein Unternehmer sind und die Summe der Ihnen in Rechnung gestellten Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 € beträgt; nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt (Zeile 32); – sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, wenn Sie als Leistungsempfänger ein Unternehmer sind, Ihre Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Leistungen in deren Erbringung besteht und Ihr eigener Verbrauch dieser Leistungen von untergeordneter Bedeutung ist (sogenannter Wiederverkäufer) (Zeile 32). Für die in Zeile 30 einzutragenden Umsätze entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Die Steuer für die übrigen Umsätze entsteht mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des Kalendermonats, der auf die Ausführung der Leistung folgt. Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder Teilentgelt vereinnahmt worden ist. Abweichend von diesen Grundsätzen entsteht die Steuer bei sogenannten Dauerleistungen für die unter dem ersten und dem dritten Spiegelstrich aufgeführten sonstigen Leistungen spätestens mit Ablauf eines jeden Kalenderjahres, in dem sie tatsächlich erbracht werden. Zum Vorsteuerabzug für die von Ihnen geschuldete Umsatzsteuer vergleiche Erläuterungen zu den Zeilen 38 bis 42. Zeilen 30 bis 32 -6- Ergänzende Angaben zu Umsätzen Zeile 33 Bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften (§ 25b UStG) füllen Sie bitte – als erster Abnehmer Zeile 33 aus, – wenn für diese Lieferungen der letzte Abnehmer die Steuer schuldet. Tragen Sie bitte die Bemessungsgrundlage (§ 25b Absatz 4 UStG) Ihrer Lieferungen an den letzten Abnehmer ein. bitte nicht ein. Den Gesamtbetrag (Anzahlungen und Restzahlung) geben Sie bitte im Voranmeldungszeitraum der Leistungsausführung (§ 18b Satz 3 UStG) an. Die Steuer, die Sie als letzter Abnehmer nach § 25b Absatz 2 UStG für die Lieferung des ersten Abnehmers schulden, tragen Sie bitte in Zeile 47 ein (vergleiche Erläuterungen zu Zeile 47). Zum Vorsteuerabzug Anzahlungen im Rahmen eines innergemeinschaftli- für diese Lieferung vergleiche Erläuterungen zu den chen Dreiecksgeschäfts für Lieferungen des ersten Zeilen 38 bis 42. Abnehmers (§ 18b Satz 1 Nummer 3 UStG) tragen Sie Zeile 34 Tragen Sie bitte als leistender Unternehmer Ihre im tungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b AbInland ausgeführten steuerpflichtigen Umsätze satz 5 UStG schuldet. nach § 13b Absatz 1 und 2 UStG ein, für die Ihr Leis- Zeile 35 Tragen Sie bitte Ihre nach § 3a Absatz 2 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten sonstigen Leistungen ein, für die die Steuer in einem anderen Mitgliedstaat von einem dort ansässigen Leistungsempfänger geschuldet wird. Über die in Zeile 35 einzutragenden sonstigen Leistungen übermitteln Sie bitte Zusammenfassende Meldungen an das Bundes- Zeile 36 Tragen Sie bitte Ihre übrigen nicht steuerbaren Umsätze (Nettoumsätze) ein, deren Leistungsort nicht im Inland liegt und die steuerbar wären, wenn sie im Inland ausgeführt worden wären. Hierzu gehören auch – Telekommunikationsleistungen, – Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, – auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen und alle übrigen am Ort des Verbrauchs ausgeführten sonstigen Leistungen, – sowie innergemeinschaftliche Fernverkäufe, die ein Unternehmer an Nichtunternehmer mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausführt. zentralamt für Steuern auf elektronischem Weg (vergleiche Erläuterungen zu den Zeilen 19 bis 21). Anzahlungen zu diesen sonstigen Leistungen tragen Sie bitte nicht ein. Den Gesamtbetrag (Anzahlungen und Restzahlung) geben Sie bitte im Voranmeldungszeitraum der Leistungsausführung (§ 18b Satz 3 UStG) an. für Kleinunternehmer des jeweiligen Mitgliedstaates steuerfrei sind. Ausgenommen sind die Umsätze des § 3a Absatz 5 Satz 3 UStG sowie des § 3c Absatz 4 Satz 1 UStG, die in Abschnitt A (Zeilen 13 bis 16) einzutragen sind. Bitte tragen Sie hier nicht die Umsätze ein, die in den Zeilen 33 bis 35 zu erklären sind. Bitte geben Sie ebenfalls nicht die im Inland ausgeführten, nicht steuerbaren Umsätze an (z. B. Geschäftsveräußerungen im Ganzen, Innenumsätze zwischen Unternehmensteilen). Nicht steuerbare Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen tragen Sie jedoch bitte in der Umsatzsteuererklärung für das KalenderAußerdem gehören dazu Umsätze im übrigen Gejahr ein. meinschaftsgebiet, die aufgrund der Sonderregelung Abziehbare Vorsteuerbeträge Zeilen 38 bis 42 Sie können nur die nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz geschuldeten Steuerbeträge abziehen. Zur Vergütung von ausländischen Vorsteuerbeträgen erhalten Sie Informationen beim Bundeszentralamt für Steuern (www.bzst.de). Sie können folgende Vorsteuerbeträge eintragen: – Die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für Ihr Unternehmen ausgeführt worden sind, sofern eine Rechnung nach den §§ 14, 14a UStG vorliegt (Zeile 38); – die in einer Kleinbetragsrechnung enthaltene Umsatzsteuer, sofern eine Rechnung nach § 33 UStDV vorliegt (Zeile 38); – bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften (vergleiche Erläuterungen zu Zeile 33) die vom letzten Abnehmer nach § 25b Absatz 2 UStG geschuldete Umsatzsteuer (Zeile 38); – die Umsatzsteuer, die der Unternehmer schuldet, dem die Auslagerung aus einem Umsatzsteuerlager zuzurechnen ist; vergleiche Erläuterungen zu Zeile 47 (Zeile 38); – die Umsatzsteuer für im Inland nach § 3d Satz 1 UStG bewirkten innergemeinschaftlichen Erwerbe (Zeile 39); – die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für das Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 UStG eingeführt worden sind (Zeile 40); – die Umsatzsteuer aus Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2 UStG, die Sie als Leistungsempfänger nach § 13b Absatz 5 UStG schulden (vergleiche Erläuterungen zu den Zeilen 30 bis 32), wenn die Leistungen für Ihr Unternehmen -7- ausgeführt worden sind (Zeile 41); – nach einem Durchschnittssatz (§ 23a UStG) ermittelte Beträge bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 Körperschaftsteuergesetz, deren steuerpflichtiger Umsatz, mit Ausnahme der Einfuhr und des innergemeinschaftlichen Erwerbs, im vorangegangenen Kalenderjahr 45.000 € nicht überstiegen hat und die nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen (Zeile 42). Bitte berücksichtigen Sie Vorsteuerbeträge, die auf Entgelterhöhungen und Entgeltminderungen entfallen, sowie herabgesetzte, erlassene oder erstattete Einfuhrumsatzsteuer. Als Fahrzeuglieferer im Sinne des § 2a UStG oder als Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Absatz 1 UStG können Sie die auf die Anschaffung (Lieferung, Einfuhr oder innergemeinschaftlicher Erwerb) eines neuen Fahrzeugs entfallende Umsatzsteuer unter den sonstigen Voraussetzungen des § 15 UStG abziehen. Der Vorsteuerabzug ist nur bis zu dem Betrag zulässig, den Sie für die nachfolgende innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs schulden würden, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre. Der Abzug ist erst mit der Ausführung der innergemeinschaftlichen Lieferung des neuen Fahrzeugs (Eintragung in Zeile 21 bzw. bei Kleinunternehmern in Zeile 19 oder 20) zulässig (§ 15 Absatz 4a UStG). Zeile 43 Bitte berichtigen Sie den Vorsteuerabzug nach Maß- Handelt es sich bei den Berichtigungsbeträgen um zugabe des § 15a UStG in Verbindung mit § 44 UStDV. rückzuzahlende Vorsteuerbeträge, tragen Sie bitte vor dem Betrag ein Minuszeichen ein. Zeile 44 Ein Vorsteuerabzug für Wirtschaftsgüter, die Sie zu weniger als 10 % für Ihr Unternehmen nutzen, ist generell nicht möglich (§ 15 Absatz 1 Satz 2 UStG). Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung eines einheitlichen Gegenstands, den Sie sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch nutzen, vergleiche Abschnitt 15.2c Absatz 2 und Abschnitt 15.6a UStAE. Beispiel Der Unternehmer hat im Kalenderjahr 2023 ein Bürogebäude errichtet, das er ab 1. Dezember 2023 zur Hälfte steuerpflichtig und zur Hälfte steuerfrei vermietet. Die auf die Herstellungskosten entfallende Vorsteuer von 60.000 € hat er in Höhe von 30.000 € abgezogen. Am 2. Juli 2026 wird das gesamte Gebäude steuerfrei veräußert. Die steuerfreie Veräußerung führt zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs in Höhe von 22.250 €. Dieser Betrag ist mit einem Minuszeichen versehen in Zeile 44 einzutragen. Berechnung: 30.000 € Vorsteuer : 120 Monate Berichtigungszeitraum = 250 € monatliche Berichtigung x 89 Monate restlicher Berichtigungszeitraum (Juli 2026 bis November 2033) = 22.250 €. Andere Steuerbeträge Bitte tragen Sie in Zeile 46 unter anderem die Nachsteuer aufgrund des Wechsels der Besteuerungsform ein, wenn Sie – in einem vorangegangenen Kalenderjahr Kleinunternehmer (§ 19 UStG) waren und – währenddessen Anzahlungen für Umsätze vereinnahmt haben, die erst in diesem Kalenderjahr ausgeführt worden sind und nun der Regelbesteuerung oder der Durchschnittssatzbesteuerung (§ 24 UStG) unterliegen. Bitte tragen Sie hier ebenfalls die Nachsteuer für bereits versteuerte Anzahlungen ein. Die Umsatzsteuer, die für vor dem 1. Januar 2021 vereinnahmte Entgelte und Teilentgelte geschuldet wird, berechnen und entrichten Sie bitte für den Voranmeldungszeitraum, in dem die Leistung bzw. Teilleistung ausgeführt wird (§ 27 Absatz 1 Satz 2 und 3 UStG). Tragen Sie bitte hier ein: – in Rechnungen unrichtig ausgewiesene Steuerbeträge, die Sie als Unternehmer schulden (§ 14c Absatz 1 UStG); – in Rechnungen unberechtigt ausgewiesene Steuerbeträge, die Sie als Rechnungsaussteller schulden (§ 14c Absatz 2 UStG); – Steuerbeträge für Umsätze, die Auslagerungen von Gegenständen aus einem Umsatzsteuerlager vorangegangen sind (§ 27 Absatz 40a UStG) und die der Unternehmer schuldet, dem die Auslagerung zuzurechnen ist (Auslagerer). Lieferungen, die dem liefernden Unternehmer zuzurechnen sind, wenn die Auslagerung im Zusammenhang mit diesen Lieferungen steht, tragen Sie hier bitte nicht ein. Diese Umsätze tragen Sie bitte in den Zeilen 13 bis 16 ein (vergleiche Erläuterungen zu den Zeilen 13 bis 16); Zeile 46 Hierbei beachten Sie bitte, dass vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 – der allgemeine Steuersatz von 19 % auf 16 % und – der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 % gesenkt wurde. Wurde eine Leistung erst nach dem 31. Dezember 2025 erbracht, für die Sie eine An- oder Vorauszahlung bereits vor dem 1. Januar 2021 zu 16 % bzw. 5 % versteuert haben, tragen Sie in Zeile 46 bitte eine entsprechende Nachsteuer von 3 % bzw. 2 % ein. Eine Eintragung in den Zeilen 13 bis 18 nehmen Sie bitte nicht vor. Zeile 47 -8- – Steuerbeträge, die der Lagerhalter eines Umsatzsteuerlagers als Gesamtschuldner schuldet (§ 27 Absatz 40a UStG); – Steuerbeträge, die der Abnehmer bei einer als steuerfrei behandelten innergemeinschaftlichen Lieferung in den Fällen des § 6a Absatz 4 UStG schuldet; – Steuerbeträge, die ein dritter Unternehmer (insbesondere Zentralregulierer) schuldet (§ 17 Absatz 1 Satz 7 UStG); – Steuerbeträge, die der letzte Abnehmer im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts für die Lieferung des ersten Abnehmers schuldet (§ 25b Absatz 2 UStG). Abzug der Sondervorauszahlung Zeile 49 Die festgesetzte Sondervorauszahlung ziehen Sie bitte grundsätzlich in der Voranmeldung für Dezember ab. Wenn Sie im Laufe des Kalenderjahres Ihre gewerbliche oder berufliche Tätigkeit eingestellt oder auf die Dauerfristverlängerung verzichtet haben, tragen Sie die Sondervorauszahlung bitte im letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums ein, für den die Fristverlängerung gilt. Ergänzende Angaben zu § 17 UStG Zeile 51 Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert, berichtigen Sie bitte den dafür geschuldeten Steuerbetrag nach § 17 Absatz 1 Satz 1 UStG. Tragen Sie die Änderungen bitte bei den Bemessungsgrundlagen der jeweiligen Umsätze ein. Erfolgt die Änderung nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 UStG, weil das vereinbarte Entgelt für einen steuerpflichtigen Umsatz uneinbringlich geworden ist, tragen Sie die Minderung der Bemessungsgrundlage bitte zusätzlich in Zeile 51 ein. Folgende Änderungen der Bemessungsgrundlage tragen Sie bitte nicht zusätzlich in Zeile 51 ein: – Änderungen nach § 17 Absatz 1 Satz 5 UStG (in- Zeile 52 Hat sich die Bemessungsgrundlage für Ihren Vorsteuerabzug geändert, berichtigen Sie den Vorsteuerabzug bitte nach § 17 Absatz 1 Satz 2 UStG. Erfolgt die Änderung nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 UStG, weil das vereinbarte Entgelt für einen steuerpflichtigen Umsatz uneinbringlich geworden ist, tragen Sie die Minderung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bitte zusätzlich in Zeile 52 ein. Folgende Änderungen des Vorsteuerabzugs tragen Sie bitte nicht zusätzlich in Zeile 52 ein: – Änderungen nach § 17 Absatz 1 Satz 5 UStG (innergemeinschaftliche Erwerbe und Umsätze, für nergemeinschaftliche Erwerbe und Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG schuldet), – Änderungen im Fall der Steuerschuld des Auslagerers (§ 27 Absatz 40a UStG) und – Änderungen bei der Lieferung an den letzten Abnehmer im innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft (§ 25b UStG). Die Berichtigung der Bemessungsgrundlage nehmen Sie bitte in dem Voranmeldungszeitraum vor, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist (§ 17 Absatz 1 Satz 8 in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Satz 3 UStG). die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet), – Änderungen nach § 17 Absatz 3 Satz 1 UStG (Einfuhrumsatzsteuer) und – Änderungen im Fall der Steuerschuld des Auslagerers (§ 27 Absatz 40a UStG) und – Änderungen bei der Lieferung an den letzten Abnehmer im innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft (§ 25b UStG). Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs nehmen Sie bitte in dem Voranmeldungszeitraum vor, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist (§ 17 Absatz 1 Satz 8 UStG in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Satz 3 UStG). Sonstige Angaben Zeilen 53 bis 54 Die Vorauszahlung ist am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig und von Ihnen an das Finanzamt zu entrichten. Wenn Sie ein SEPA-Lastschriftmandat ausnahmsweise wegen Verrechnungswünschen nicht verwenden möchten, tragen Sie bitte in Zeile 54 eine „1“ ein. Bitte achten Sie darauf, einen nicht durch die Verrechnung gedeckten Betrag rechtzeitig zu überweisen. Ein Überschuss wird nach Zustimmung (§ 168 AO) ohne gesonderten Antrag ausgezahlt, soweit der Betrag nicht mit Steuerschulden verrechnet wird. Wünschen Sie eine Verrechnung oder liegt eine Abtretung vor, tragen Sie bitte ausschließlich in Zeile 53 eine „1“ ein. Liegt dem Finanzamt bei Abtretungen die Abtretungsanzeige nach amtlichem Muster noch nicht vor, fügen Sie diese bitte bei oder reichen Sie sie gesondert ein. Anleitung 2026 zum Antrag auf Dauerfristverlängerung/ zur Anmeldung der Sondervorauszahlung Übermittlung des Antrags auf Dauerfristverlängerung/der Anmeldung der Sondervorauszahlung auf elektronischem Weg Sie müssen den Antrag auf Dauerfristverlängerung/die Anmeldung der Sondervorauszahlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung authentifiziert übermitteln (§ 48 Absatz 1 Satz 2 UStDV). Informationen hierzu erhalten Sie unter der Internet-Adresse www.elster.de. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. In diesem Fall ist der Antrag auf Dauerfristverlängerung/die Anmeldung der Sondervorauszahlung von Ihnen oder Ihrem Bevollmächtigten zu unterschreiben. Antrag auf Dauerfristverlängerung Sie können die Fristverlängerung in Anspruch nehmen, wenn das Finanzamt Ihren Antrag nicht ablehnt; ein Bewilligungsbescheid wird nicht erteilt. Die Fristverlängerung gilt solange, bis Sie gegenüber dem Finanzamt erklären, dass Sie die Fristverlängerung nicht mehr in Anspruch nehmen wollen oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft (§ 46 UStDV). Wirtschafts-Identifikationsnummer Zeile 2 Die Wirtschafts-Identifikationsnummer dient der ein- deszentralamt für Steuern zugeteilt. Tragen Sie die deutigen Identifizierung von juristischen Personen, Wirtschafts-Identifikationsnummer hier nur ein, wenn Personenvereinigungen und natürlichen Personen, die diese Ihnen bereits bekannt ist. wirtschaftlich tätig sind. Sie wird schrittweise vom Bun- Anmeldung der Sondervorauszahlung Zeilen 8 bis 9 Die Fristverlängerung wird bei monatlicher Übermittlung der Voranmeldungen unter der Auflage erteilt, dass während der Geltungsdauer der Fristverlängerung jährlich bis zum 10. Februar eine Sondervorauszahlung angemeldet und entrichtet wird. Die Sondervorauszahlung beträgt ein Elftel der Summe der Umsatzsteuer–Vorauszahlungen – ohne Berücksichtigung der Sondervorauszahlung – für das Kalenderjahr 2025 (§ 47 Absatz 1 und § 48 Absatz 2 UStDV). Ergibt sich bei der Berechnung der Sondervorauszahlung in Zeile 8 ein Überschuss zu Ihren Gunsten, ist die Sondervorauszahlung in Zeile 9 mit 0 € einzutragen. Beispiel Unternehmer A hat für das Kalenderjahr 2025 Umsatzsteuer–Vorauszahlungen in Höhe von 39.000 € angemeldet (Summe der verbleibenden Umsatzsteuer–Vorauszahlungen aus Zeile 50 – Kennzahl 83 – der Umsatzsteuer–Voranmeldungen). In der Umsatzsteuer–Voranmeldung für Dezember 2025 (Zeile 49 – Kennzahl 39 – der Umsatzsteuer-Voranmeldung) hat A die Sondervorauszahlung für das Kalenderjahr 2025 in Höhe von 5.000 € berücksichtigt. Zur Berechnung der Sondervorauszahlung für das Kalenderjahr 2026 ist die Summe der Umsatzsteuer–Vorauszahlungen 2025 in Höhe von 39.000 € um die zu berücksichtigende Sondervorauszahlung in Höhe von 5.000 € zu erhöhen. Aus der Bemessungsgrundlage von 44.000 € (einzutragen in Zeile 8) errechnet sich für A eine Sondervorauszahlung von 4.000 € (einzutragen in Zeile 9 – Kennzahl 38). USt 5 E - Anleitung zum Antrag auf Dauerfristverlängerung/zur Anmeldung der Sondervorauszahlung - Dezember 2025 -2- Haben Sie die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen Kalenderjahres ausgeübt, ist die Summe der Vorauszahlungen dieses Zeitraums in eine Jahressumme umzurechnen. Angefangene Kalendermonate sind hierbei als volle Kalendermonate zu behandeln (§ 47 Absatz 2 UStDV). Bei Beginn der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr ist die Sondervorauszahlung auf der Grundlage der zu erwartenden Vorauszahlungen dieses Kalenderjahres zu berechnen (§ 47 Absatz 3 UStDV). Die Sondervorauszahlung soll der durchschnittlichen Vorauszahlung eines Kalendermonats entsprechen. Fügen Sie bitte in diesem Fall ein gesondertes Blatt mit kurzer Erläuterung der Berechnung bei. Die festgesetzte Sondervorauszahlung ist bei der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums zu berücksichtigen, für den die Fristverlängerung gilt. Der Abzug erfolgt somit grundsätzlich bei der Berechnung der Vorauszahlung für den Monat Dezember. Sonstige Angaben Zeile 11 Falls Sie für die zu entrichtende Sondervorauszahlung ist ein durch die Verrechnung nicht gedeckter Restbedas SEPA-Lastschriftmandat wegen Verrechnungs- trag rechtzeitig zu überweisen. wünschen ausnahmsweise nicht verwenden möchten, Unterschrift Zeile 13 Bitte vergessen Sie nicht, den Antrag auf Dauerfrist- lung zu unterschreiben, sofern diese nicht elektronisch verlängerung/die Anmeldung der Sondervorauszah- übermittelt werden.
Wortlaut aus dem amtlichen BMF-Dokument. Zeilenumbrüche der PDF-Textfassung sind erhalten.
Amtliche Quelle
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