Umsatzsteuer

Muster der Umsatzsteuererklärung 2026

Mit dem BMF-Schreiben werden die Muster für die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 2026 bekannt gegeben.
GZ: III C 3 - S 7344/00040/008/034Amtliche Quelle

Zitierte Normen

Die folgenden Vorschriften sind im Datensatz dieses Schreibens genannt. Öffnen Sie eine Norm für den Gesetzeswortlaut und weitere Verweise.

Challenge

Können Sie § 27 UStG anwenden?

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  1. 1
    Klausurfrage · eigene Seite

    Ein Kunde eines Malermeisters zahlt nach zwei Mahnungen den Rechnungsbetrag zuzüglich 80 € Verzugszinsen. Wie sind die Verzugszinsen zu behandeln?

    Verzugszinsen werden nicht für eine Leistung gezahlt, sondern weil der Schuldner für die Folgen seines Verzugs einstehen muss. Es handelt sich um echten Schadensersatz (Abschn. 1.3 Abs. 6 UStAE); ein Leistungsaustausch fehlt, die Zinsen sind nicht steuerbar.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  2. 2
    Wissensfrage · eigene Seite

    Kleinunternehmer weist USt in seiner Rechnung aus – Vorsteuerabzug beim Empfänger?

    Nein – seine Umsätze sind nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei; der Ausweis ist ein unrichtiger Steuerausweis (§ 14c Abs. 1 UStG) und keine gesetzlich für die Leistung geschuldete Steuer (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG).

  3. 3
    Prüferfrage · eigene Seite

    Wie gehen Sie bei der Bestimmung des Orts einer sonstigen Leistung vor?

    • Empfehlung: Zuerst klären, ob überhaupt eine sonstige Leistung und keine (Werk-)Lieferung vorliegt, weil für Lieferungen § 3a UStG nicht gilt (§ 3 Abs. 1, 4 und 9 UStG).
    • Sonderregeln gehen den Grundregeln vor („vorbehaltlich“).
    • Empfängerunabhängige Sonderregeln: Grundstück, kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln, Restaurationsleistungen, Personenbeförderung.
    • Empfehlung: Dann B2B (§ 3a Abs. 2 UStG) oder B2C (§ 3a Abs. 1 UStG) mit den jeweiligen Sonderregeln prüfen, weil die Grundregeln vom Empfängerstatus abhängen.
    Typische Nachfrage: Welche Sonderregeln gelten nur gegenüber Nichtunternehmern?
  4. 4
    Prüferfrage · eigene Seite

    Wie ist bei einem teils unternehmerisch, teils privat genutzten Gegenstand die Zuordnung zu treffen?

    Typische Nachfrage: Gilt das Wahlrecht auch für den ideellen Bereich eines Vereins?
  5. 5
    Wissensfrage · eigene Seite

    Lieferung?

    Verschaffung der Verfügungsmacht an einem Gegenstand (§ 3 Abs. 1 UStG).

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BFH-Entscheidungen zu § 27 UStG

Verwaltungsanweisungen zu § 27 UStG

Wortlaut des BMF-Schreibens

Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Tel. +49 30 18 682-0 poststelle@bmf.bund.de nachrichtlich 29. Dezember 2025 Verfahren ELSTER - E-Mail-Verteiler U 1 - Betreff: Muster der Umsatzsteuererklärung 2026 Anlagen: 5 GZ: III C 3 - S 7344/00040/008/034 DOK: COO.7005.100.3.13669962 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Inhaltsverzeichnis I. Vordruckmuster ................................................................................................................................................................1 II. Änderungen .........................................................................................................................................................................1 III. Herstellung und Übermittlung der Vordruckmuster................................................................................3 Schlussbestimmungen..............................................................................................................................................................3 Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: I. 1 Vordruckmuster Für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2026 werden die folgenden Vordruckmuster eingeführt: - USt 2 A Umsatzsteuererklärung 2026 - Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung 2026 - Anlage FV zur Umsatzsteuererklärung 2026 - USt 2 E Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2026 - USt 6 E Anleitung zur Anlage UN 2026 II. Änderungen 2 Durch Artikel 4 Nummer 2 i. V. m. Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 29 Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2026 eine Übergangsregelung in § 27 Absatz 40a UStG für bis zum 1. Januar 2026 nach § 4 Nummer 4a UStG eingelagerte und nach dem 31. Dezember 2025 ausgelagerte Gegenstände in Kraft. Die materiell-rechtlichen Vorgaben zur Auslagerung und der damit einhergehenden Besteuerung der einer Auslagerung nach dem 31. Dezember 2025 vorangegangenen Umsätze bleiben für einen Übergangszeitraum bis einschließlich 31. Dezember 2029 erhalten. 3 Der auf die jeweilige Bemessungsgrundlage anzuwendende Durchschnittssatz für Land- und Forstwirte (§ 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UStG; im Kalenderjahr 2026: 19%) ist um den zum Zeitpunkt des Umsatzes aktuellen Satz 1 für den pauschalierten Vorsteuerbetrag (§ 24 Absatz 1 Satz 3 i.V.m. Satz 1 Nummer 2 UStG) zu vermindern. Der danach berechnete Prozentsatz ist auf die Bemessungsgrundlage anzuwenden und das Ergebnis als Steuerbetrag in der Zeile 35 (Kennzahl – Kz. – 347) des Vordruckmusters USt 2 A einzutragen. 4 Im Ausland ansässige Unternehmer müssen in den „allgemeinen Angaben“ nun ihre Auslandsanschrift für die Bekanntgabe von Umsatzsteuerbescheiden angeben. 5 Unternehmer, die Umsätze nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates vom 27. Mai 2025 zur Festlegung des Instruments „Sicherheitsmaßnahmen für Europa (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie“ erbringen, haben diese in Zeile 48 und Kz. 237 zu erklären. 6 Erbringt der Unternehmer Reiseleistungen (§ 25 UStG), ist die Bemessungsgrundlage (Kz. 308) und die entsprechende Steuer (Kz. 309) in der Zeile 37 des Vordruckmusters USt 2 A zu erklären. 7 Wendet der Unternehmer die Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) an, ist die Bemessungsgrundlage in Kz. 310 in der Zeile 38 des Vordruckmusters USt 2 A zu erklären. 8 Hat der Unternehmer einen innergemeinschaftlichen Erwerb als erster Abnehmer im Rahmen eines Dreiecksgeschäfts (§ 25b Absatz 3 UStG), ist die Bemessungsgrundlage in Zeile 55 (Kz. 789) zu erklären. 9 Ist der Unternehmer ein Fiskalvertreter (§ 22a UStG) und wurde ihm eine EORI-Nummer (Economic Operators´ Registration and Identification number - Nummer zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten) zugeteilt, ist diese in Zeile 2 des Vordruckmusters Anlage FV einzutragen. 10 Die übrigen Änderungen in den beiliegenden Vordruckmustern gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art. Die Sätze werden jährlich überprüft und erforderlichenfalls durch Rechtsverordnung angepasst (§ 24 Absatz 5 UStG). 1 III. Herstellung und Übermittlung der Vordruckmuster 11 Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen. 12 Die Umsatzsteuererklärung ist grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Absatz 3 Satz 1 UStG i. V. m. § 87a Absatz 6 Satz 1 AO). Informationen hierzu sind unter der Internet-Adresse www.elster.de erhältlich. Schlussbestimmungen Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig. 2026 Umsatzsteuererklärung 11 — Eingangsstempel — An das Finanzamt 202602050001 1 Steuernummer 121 2 3 110 Berichtigte Steuererklärung 1 = Ja A. Allgemeine Angaben 11 / 86 Wirtschafts-Identifikationsnummer 4 D E Name des Unternehmers 5 ggf. abweichender Firmenname 6 Art des Unternehmens 7 Straße 8 Hausnummer Hausnummerzusatz Adressergänzung 9 Postleitzahl (Inland) Postleitzahl (Ausland) 10 Ort 11 Postleitzahl Postfach 12 Staat (falls Anschrift im Ausland) 13 Telefon 14 E-Mail-Adresse 15 16 Im Ausland ansässiger Unternehmer Bitte tätigen Sie in diesem Fall auch Angaben auf der Anlage UN. 125 1 = Ja 17 Fiskalvertreter Bitte tätigen Sie in diesem Fall auch Angaben auf der Anlage FV. 126 1 = Ja 18 Wechsel von der Kleinunternehmer-Regelung (§ 19 UStG) zur Regelbesteuerung Datum des Wechsels 136 T T M M J J J J Dauer der Unternehmereigenschaft (falls nicht vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2026) vom bis zum 19 1. Zeitraum T T M M T T M M 20 2. Zeitraum T T M M T T M M Die Steuer wurde berechnet nach 21 133 1 = vereinbarten Entgelten (§ 16 Absatz 1 Satz 1 UStG) 2 = vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) 3 = vereinnahmten Entgelten nur für einzelne Unternehmensteile (§ 20 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 2 oder § 20 Satz 1 Nummer 3 UStG) Die Abschlusszahlung ist innerhalb eines Monats nach der Abgabe der Steuererklärung zu entrichten (§ 18 Absatz 4 UStG). Ein Erstattungsbetrag wird auf das dem Finanzamt benannte Konto überwiesen, soweit der Betrag nicht mit Steuerschulden verrechnet wird. 22 129 Verrechnung des Erstattungsbetrages erwünscht / Erstattungsbetrag ist abgetreten 1 = Ja Geben Sie bitte die Verrechnungswünsche auf einem besonderen Blatt an oder auf dem beim Finanzamt erhältlichen Vordruck „Verrechnungsantrag“. 2026USt2A501 - Dezember 2025 - 2026USt2A501 -2- Steuernummer Ergänzende Angaben zur Steuererklärung 23 In dieser Steuererklärung 500 1 = konnten steuererhebliche Sachverhalte nicht erklärt werden. 2 = wird bewusst eine von der Verwaltungsmeinung abweichende Rechtsauffassung vertreten. 3 = sollen Sachverhalte personell vertieft geprüft werden. 4 = liegen mehrere der vorgenannten Gründe vor (Mehrfachauswahl). Hinweis: Bitte übermitteln Sie Ihre ergänzenden Angaben nur für die vorstehend genannten Sachverhalte mit einer gesonderten Anlage mit der Überschrift „Ergänzende Angaben zur Steuererklärung“. B. Steuerpflichtige Lieferungen, sonstige Leistungen und unentgeltliche Wertabgaben Bemessungsgrundlage ohne Umsatzsteuer 11 Steuer Umsätze zum allgemeinen Steuersatz EUR Lieferungen und sonstige Leistungen 24 zu 19 % Unentgeltliche Wertabgaben Lieferungen nach § 3 Absatz 1b UStG 25 zu 19 % Sonstige Leistungen nach § 3 Absatz 9a 26 UStG zu 19 % Umsätze zum ermäßigten Steuersatz von 7 % Lieferungen und sonstige Leistungen 27 zu 7 % Unentgeltliche Wertabgaben Lieferungen nach § 3 Absatz 1b UStG 28 zu 7 % Sonstige Leistungen nach § 3 Absatz 9a 29 UStG zu 7 % Umsätze zum ermäßigten Steuersatz von 0 % Lieferungen und sonstige Leistungen 30 zu 0 % Unentgeltliche Wertabgaben Lieferungen nach § 3 Absatz 1b UStG 31 zu 0 % Sonstige Leistungen nach § 3 Absatz 9a 32 UStG zu 0 % EUR Ct 177 ,– , 178 ,– ,– , , 275 ,– , 195 ,– ,– , , 179 196 157 ,– 158 ,– ,– 159 EUR 33 Umsätze zu anderen Steuersätzen Umsätze land- und forstwirtschaftlicher Betriebe nach § 24 UStG Lieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet an Abnehmer mit Umsatzsteuer34 Identifikationsnummer Steuerpflichtige Umsätze (einschließlich unentgeltlicher Wertabgaben), für die eine Steuer nach § 24 UStG zu entrichten ist (Sägewerkserzeugnisse, Getränke und al35 koholische Flüssigkeiten, z. B. Wein) Übrige steuerpflichtige Umsätze land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, für die keine 36 Steuer zu entrichten ist 155 ,– 777 ,– Ct , 156 EUR 346 ,– 347 361 ,– 308 ,– Ct , Umsätze nach § 25 UStG (Reiseleistungen) EUR 37 Steuerpflichtige Umsätze nach § 25 UStG Ct , 309 Umsätze nach § 25a UStG (Differenzbesteuerung) EUR 38 Steuerpflichtige Umsätze nach § 25a UStG Wechsel von der Kleinunternehmer-Regelung (§ 19 UStG) zur Regelbesteuerung beziehungsweise Durchschnittssatzbesteuerung (§ 24 UStG) Steuer (Nachsteuer) auf vereinnahmte Anzahlungen infolge des Wechsels der Be39 steuerungsform 2026USt2A502 310 ,– Ct , EUR Ct , 317 2026USt2A502 202602050002 Eine Eintragung ist in Zeile 23 nur vorzunehmen, wenn einer der dort genannten Sachverhalte vorliegt. In diesem Fall erläutern Sie bitte diese Sachverhalte in den „Ergänzenden Angaben zur Steuererklärung“. Die ergänzenden Angaben werden gesondert geprüft. Dies kann die Bearbeitungsdauer verlängern. Falls Sie mit der Abgabe der Steuererklärung lediglich Belege und Aufstellungen übermitteln, ist in Zeile 23 keine Eintragung vorzunehmen. -3- Steuernummer EUR 40 Nachsteuer auf versteuerte Anzahlungen und ähnlichem wegen Steuersatzänderung 41 Summe der Steuer (zu übertragen in Zeile 109) Ct , 319 , C. Steuerfreie Lieferungen, sonstige Leistungen und unentgeltliche Wertabgaben 202602050003 Bemessungsgrundlage ohne Umsatzsteuer Steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug a) Innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b UStG) EUR ,– ,– ,– 741 42 an Abnehmer mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer 43 neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer 44 neuer Fahrzeuge außerhalb eines Unternehmens (§ 2a UStG) 744 749 b) Weitere steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug (z. B. nach § 4 Nummer 1 Buchstabe a, 2 bis 7 UStG) ,– ,– 752 45 Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe a UStG) 46 47 UStG Umsätze nach § Umsätze im Sinne des Offshore-Steuerabkommens, des Zusatzabkommens zum NATOTruppenstatut und des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere 48 Umsätze nach Verordnungen der EU 49 Reiseleistungen nach § 25 Absatz 2 UStG 50 Summe der Zeilen 46 bis 49 ,– ,– ,– 237 ,– 286 ,– ,– Steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug a) nicht zum Gesamtumsatz (§ 19 Absatz 2 UStG) gehörend 51 nach § 4 Nummer 12 UStG (Vermietung und Verpachtung von Grundstücken) 52 nach § 4 Nummer 287 UStG b) zum Gesamtumsatz (§ 19 Absatz 2 UStG) gehörend 53 nach § 19 Absatz 1 UStG 54 nach § ,– ,– 236 240 UStG D. Innergemeinschaftliche Erwerbe Steuer Bemessungsgrundlage ohne Umsatzsteuer 55 56 Innergemeinschaftliche Erwerbe des ersten Abnehmers im Rahmen eines Dreiecksgeschäfts nach § 25b Absatz 3 UStG Steuerfreie innergemeinschaftliche Erwerbe von bestimmten Gegenständen und Anlagegold nach §§ 4b und 25c UStG EUR 789 ,– 791 ,– Steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe (§ 1a UStG) EUR 57 zum Steuersatz von 19 % 58 zum Steuersatz von 7 % 59 zum Steuersatz von 0 % 781 793 780 ,– ,– ,– Ct , , EUR 60 61 zu anderen Steuersätzen neuer Fahrzeuge (§ 1b Absatz 2 und 3 UStG) von Lieferern ohne UmsatzsteuerIdentifikationsnummer zum allgemeinen Steuersatz 62 Summe der Steuer (zu übertragen in Zeile 110) 2026USt2A503 Ct 798 ,– 799 , 794 ,– 796 , , 2026USt2A503 -4- Steuernummer E. Steuerschuldner bei Auslagerung (§ 27 Absatz 40a UStG) Bemessungsgrundlage ohne Umsatzsteuer Steuer EUR 64 Summe der Steuer (zu übertragen in Zeile 111) EUR ,– 852 Ct , 853 , F. Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte (§ 25b UStG) Bemessungsgrundlage ohne Umsatzsteuer 202602050004 63 Lieferungen, die der Auslagerung vorangegangen sind (§ 27 Absatz 40a UStG) Steuer EUR 65 Lieferungen des ersten Abnehmers ,– 742 Lieferungen, für die der letzte Abnehmer die Umsatzsteuer schuldet EUR 66 zum Steuersatz von 19 % 67 zum Steuersatz von 7 % 68 zum Steuersatz von 0 % Ct , , ,– ,– ,– 751 746 750 EUR 69 zu anderen Steuersätzen 70 Summe der Steuer (zu übertragen in Zeile 112) ,– 747 Ct , 748 , G. Leistungsempfänger als Steuerschuldner (§ 13b UStG) Bemessungsgrundlage ohne Umsatzsteuer 73 Sonstige Leistungen nach § 3a Absatz 2 UStG eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers (§ 13b Absatz 1 UStG) Umsätze, die unter das GrEStG fallen (§ 13b Absatz 2 Nummer 3 UStG) Andere Leistungen (§ 13b Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 bis 12 UStG) 74 Summe der Steuer (zu übertragen in Zeile 113) 71 72 Steuer EUR 846 873 877 EUR Ct ,– ,– 874 ,– 878 , , , 847 , H. Ergänzende Angaben zu Umsätzen Betrag EUR 78 Umsätze, die auf Grund eines Verzichts auf Steuerbefreiung (§ 9 UStG) als steuerpflichtig behandelt worden sind (in Abschnitt B enthalten) Steuerpflichtige Umsätze des leistenden Unternehmers, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Absatz 5 UStG schuldet Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Nichtunternehmer sowie innergemeinschaftliche Fernverkäufe in das übrige Gemeinschaftsgebiet unter der Voraussetzung des § 3a Absatz 5 Sätze 3 und 4 UStG und § 3c Absatz 4 Sätze 1 und 2 UStG (in Abschnitt B oder C enthalten) Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Nichtunternehmer sowie innergemeinschaftliche Fernverkäufe in das übrige Gemeinschaftsgebiet unter der Voraussetzung des § 3a Absatz 5 Sätze 3 und 4 UStG und § 3c Absatz 4 Sätze 1 und 2 UStG (in anderen EU-Mitgliedstaaten zu versteuern) 79 Nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen gemäß § 1 Absatz 1a UStG 80 Nicht steuerbare sonstige Leistungen gemäß § 18b Satz 1 Nummer 2 UStG 81 Übrige nicht steuerbare Umsätze (Leistungsort nicht im Inland) In den Zeilen 78, 80 und 81 enthaltene Umsätze, die nach § 15 Absatz 2 und 3 UStG den Vorsteuerabzug ausschließen Auf den inländischen Streckenanteil entfallende Umsätze grenzüberschreitender Personenbeförderungen im Luftverkehr (§ 26 Absatz 3 UStG) Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 UStG für uneinbringliche Forderungsentgelte (in Abschnitt B enthalten) 75 76 77 82 83 84 2026USt2A504 ,– ,– 209 213 ,– 214 ,– ,– ,– ,– ,– ,– 211 721 205 204 212 ,– 650 2026USt2A504 -5- Steuernummer I. Abziehbare Vorsteuerbeträge (ohne die Berichtigung nach § 15a UStG) Steuer EUR 202602050005 85 86 87 Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von anderen Unternehmern (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 UStG) Vorsteuerbeträge aus innergemeinschaftlichen Erwerben von Gegenständen (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 UStG) 92 93 Summe der Vorsteuerbeträge (zu übertragen in Zeile 115) 89 90 91 , , , , , , 761 Entstandene Einfuhrumsatzsteuer (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UStG) Vorsteuerabzug für die Steuer, die der Abnehmer als Auslagerer schuldet (§ 27 Absatz 40a UStG) Vorsteuerbeträge aus Leistungen im Sinne des § 13b UStG (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 UStG) Vorsteuerbeträge nach dem Durchschnittssatz für bestimmte Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (§ 23a UStG) Vorsteuerabzug für innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge außerhalb eines Unternehmens (§ 2a UStG) sowie von Kleinunternehmern im Sinne des § 19 Absatz 1 UStG (§ 15 Absatz 4a UStG) Vorsteuerbeträge aus innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften (§ 25b Absatz 5 UStG) 88 Ct 320 762 466 467 334 , , 759 760 , Ergänzende Angabe Minderung der abziehbaren Vorsteuerbeträge nach § 17 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung 94 mit Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 UStG (in den Zeilen 85, 90 und 91 enthalten) , 637 J. Berichtigung des Vorsteuerabzugs (§ 15a UStG) 95 Sind im Kalenderjahr 2026 Grundstücke, Grundstücksteile, Gebäude oder Gebäudeteile, für die Vorsteuer abgezogen worden ist, erstmals tatsächlich verwendet worden? 370 1 = Ja (Geben Sie bitte auf einem besonderem Blatt für jedes Grundstück oder Gebäude gesondert an: Lage, Zeitpunkt der erstmaligen tatsächlichen Verwendung, Art und Umfang der Verwendung im Erstjahr, insgesamt angefallene Vorsteuer, in den Vorjahren – Investitionsphase – bereits abgezogene Vorsteuer) Haben sich im Jahr 2026 die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse geändert bei 1. Grundstücken, Grundstücksteilen, Gebäuden oder Gebäudeteilen, die innerhalb der letzten 10 Jahre 96 erstmals tatsächlich und nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet worden sind? 371 1 = Ja 97 2. anderen Wirtschaftsgütern und sonstigen Leistungen, die innerhalb der letzten 5 Jahre erstmals tatsächlich und nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet worden sind? 372 1 = Ja 98 3. Wirtschaftsgütern und sonstigen Leistungen, die nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet worden sind? 369 1 = Ja Die Verhältnisse, die ursprünglich für die Beurteilung des Vorsteuerabzugs maßgebend waren, haben sich seitdem geändert durch: 99 X Veräußerung X Lieferung im Sinne des § 3 Absatz 1b UStG X Wechsel der Besteuerungsform, § 15a Absatz 7 UStG 100 X Wechsel der Besteuerungsform im Rahmen der Kleinunternehmer-Regelung 101 X Nutzungsänderung, und zwar Übergang von steuerpflichtiger zu steuerfreier Vermietung oder umgekehrt beziehungsweise Änderung des Verwen- 102 X dungsschlüssels bei gemischt genutzten Grundstücken (insbesondere bei Mieterwechsel). 103 X NATO- oder ähnliche Zwecke zu einer nach § 4 Nummer 12 UStG steuerfreien Vermietung. 104 X steuerfreie Vermietung bisher eigengewerblich genutzter Räume oder umgekehrt; Übergang von einer Vermietung für Vorsteuerberichtigungsbeträge nachträglich abziehbar zurückzuzahlen EUR 107 zu 1. (z. B. Grundstücke, § 15a Absatz 1 Satz 2 UStG) zu 2. (z. B. andere Wirtschaftsgüter, § 15a Absatz 1 Satz 1 UStG) zu 3. (z. B. Wirtschaftsgüter, § 15a Absatz 2 UStG) 108 Summe 105 106 Ct , , , 357 , zu übertragen in Zeile 116 2026USt2A505 EUR Ct , , , , 359 zu übertragen in Zeile 118 2026USt2A505 Steuernummer -6- K. Berechnung der zu entrichtenden Umsatzsteuer Steuer 109 Ct , , , , , 110 Umsatzsteuer auf innergemeinschaftliche Erwerbe (aus Zeile 62) Umsatzsteuer, die vom Auslagerer oder Lagerhalter geschuldet wird (§ 27 Absatz 40a 111 UStG) (aus Zeile 64) Umsatzsteuer, die vom letzten Abnehmer im innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft 112 geschuldet wird (§ 25b Absatz 2 UStG) (aus Zeile 70) Umsatzsteuer, die vom Leistungsempfänger nach § 13b UStG geschuldet wird (aus 113 Zeile 74) 114 Zwischensumme 115 116 Abziehbare Vorsteuerbeträge (aus Zeile 93) Vorsteuerbeträge, die auf Grund des § 15a UStG nachträglich abziehbar sind (aus Zeile 108) 117 Verbleibender Betrag 118 Vorsteuerbeträge, die auf Grund des § 15a UStG zurückzuzahlen sind (aus Zeile 108) In Rechnungen unrichtig oder unberechtigt ausgewiesene Steuerbeträge (§ 14c UStG) sowie Steuerbeträge, die nach § 6a Absatz 4 Satz 2 UStG geschuldet werden 119 120 121 Steuerbeträge, die nach § 17 Absatz 1 Satz 7 UStG geschuldet werden Steuer- und Vorsteuerbeträge, die auf frühere Besteuerungszeiträume entfallen (nur für Kleinunternehmer, die § 19 Absatz 1 UStG anwenden) 122 Umsatzsteuer Überschuss - bitte dem Betrag ein Minuszeichen voranstellen - 123 , , , , , , , , 318 331 391 , , 124 Anrechenbare Beträge (aus Zeile 18 der Anlage UN) Verbleibende Umsatzsteuer Verbleibender Überschuss - bitte dem Betrag ein Minuszeichen voranstellen - (bitte in jedem Fall ausfüllen) 816 125 Vorauszahlungssoll 2026 (einschließlich Sondervorauszahlung) Noch an die Finanzkasse zu entrichten - Abschlusszahlung Erstattungsanspruch - bitte dem Betrag ein Minuszeichen voranstellen - , , 820 , 126 (bitte in jedem Fall ausfüllen) Ein Umsatzsteuerbescheid ergeht nur, wenn von Ihrer Berechnung der Umsatzsteuer abgewichen wird. Unterschrift 127 Die Steuererklärung wurde unter Mitwirkung einer selbständig und eigenverantwortlich tätigen und zur Hilfeleistung in Steuersachen nach §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes befugten Person oder Vereinigung angefertigt. 1 = Ja Bei der Anfertigung dieser Steuererklärung einschließlich der Anlagen hat mitgewirkt: 128 129 Datum, eigenhändige Unterschrift des Unternehmers Datenschutzhinweis: Die mit der Steuererklärung angeforderten Daten werden auf Grund der §§ 149, 150 AO sowie der §§ 18, 18b UStG erhoben. Die Angabe der Telefonnummer und der E-Mail-Adresse ist freiwillig. Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Steuerverwaltung und über Ihre Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie über Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen entnehmen Sie bitte dem allgemeinen Informationsschreiben der Finanzverwaltung. Dieses Informationsschreiben finden Sie unter www.finanzamt.de (unter der Rubrik „Datenschutz“) oder erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt. Bearbeitungshinweis 1. Die aufgeführten Daten sind mit Hilfe des geprüften und genehmigten Programms sowie ggf. unter Berücksichtigung der gespeicherten Daten maschinell zu verarbeiten. 2. Die weitere Bearbeitung richtet sich nach den Ergebnissen der maschinellen Verarbeitung. Kontrollzahl und/oder Datenerfassungsvermerk 2026USt2A506 2026USt2A506 202602050006 EUR Umsatzsteuer auf steuerpflichtige Lieferungen, sonstige Leistungen und unentgeltliche Wertabgaben (aus Zeile 41) 2026 1 Anlage UN Steuernummer 202602051001 zur Umsatzsteuererklärung für im Ausland ansässige Unternehmer A. Allgemeine Angaben Wirtschafts-Identifikationsnummer 2 D E IBAN 3 BIC (nur bei Bankverbindungen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums) 4 Name des Geldinstituts (Zweigstelle) und Ort 5 Kontonummer (nur bei Bankverbindungen außerhalb des Europäischen Zahlungsverkehrsraums - SEPA) 6 Kontoinhaber ist der Unternehmer laut Zeile 5 auf Vordruck X 7 USt2A 8 Name des Kontoinhabers Zur Wahrnehmung der steuerlichen Pflichten und Rechte als X Bevollmächtigter (§ 80 AO) ist bestellt: Zum Empfang von Schriftstücken als Empfangsbevoll- X mächtigter (§ 123 AO) ist bestellt: Name 9 Straße 10 Hausnummer Hausnummerzusatz Adressergänzung 11 Postleitzahl Ort Postleitzahl Postfach 12 13 Telefon 14 E-Mail-Adresse 15 16 X Die Umsatzsteuererklärung wurde vom Bevollmächtigten unterschrieben. Die Voraussetzungen des § 150 Absatz 3 AO liegen vor. B. Vorsteuer-Vergütungsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern 17 11 Ist für das Kalenderjahr 2026 die Vergütung von Vorsteuern in einem besonderen Verfahren (§ 18 Absatz 9 UStG, §§ 59 bis 61a UStDV) beantragt worden? 870 1 = Ja 2 = Nein C. Anrechenbare Beträge 18 Bei der Beförderungseinzelbesteuerung entrichtete Umsatzsteuer (§ 18 Absatz 5b Satz 2 UStG) – Belege bitte gesondert übermitteln (zu übertragen in Zeile 123 der Umsatzsteuererklärung) EUR Ct , 888 D. Ergänzende Angaben zu Umsätzen Bemessungsgrundlage ohne Umsatzsteuer In den steuerpflichtigen Umsätzen enthaltene Umsätze EUR 19 Innergemeinschaftliche Fernverkäufe aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet (§ 3c UStG) 2026AnlageUN511 - Dezember 2025 - ,– 898 2026AnlageUN511 2026AnlageFV001 - Dezember 2025 - 2026AnlageFV001 14 13 12 11 10 9 8 7 6 5 4 3 Wirtschafts-Identifikationsnummer 2 D E Name des vertretenen Unternehmers Summe Lfd. Nr. Aufstellung aller vertretenen Unternehmer Steuernummer des Fiskalvertreters 1 D E Anschrift des vertretenen Unternehmers EORI-Nummer Name des Fiskalvertreters Falls vorhanden: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Summe der jeweiligen Bemesdes vertretenen Unternehsungsgrundlagen mers EUR Anlage FV zur Umsatzsteuererklärung 2026 Anleitung zur Umsatzsteuererklärung Abgabefrist: bis 31. Juli 2027 Abkürzungen: AO = Abgabenordnung UStAE = Umsatzsteuer-Anwendungserlass 2026 UStDV = Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung UStG = Umsatzsteuergesetz Diese Anleitung soll Sie informieren, wie Sie die Vordrucke richtig ausfüllen. Die Anleitung kann allerdings nicht auf alle Fragen eingehen. Wesentliche Änderungen gegenüber der Anleitung des Vorjahres sind mit „Neu!“ gekennzeichnet. Abgabe der Umsatzsteuererklärung: Die Umsatzsteuererklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Absatz 3 Satz 1 UStG in Verbindung mit § 87a Absatz 6 Satz 1 AO). Zur Umsatzsteuererklärung gehören der Hauptvordruck USt 2 A, die Anlage UN sowie die Anlage FV. Die Anlage UN ist nur von Unternehmern zu übermitteln, die im Ausland ansässig sind; Hinweise zum Ausfüllen der Anlage UN finden Sie im Vordruck USt 6 E. Die Anlage FV ist nur von Fiskalvertretern im Sinne des § 22a UStG zu übermitteln. Weitere Anlagen können in besonderen Fällen erforderlich sein, auf die in den Vordrucken hingewiesen wird. Für die elektronische authentifizierte Übermittlung benötigen Sie ein Zertifikat. Dieses erhalten Sie nach kostenloser Registrierung unter www.elster.de. Bitte beachten Sie, dass die Registrierung bis zu zwei Wochen dauern kann. Unter www.elster.de/elsterweb/softwareprodukt finden Sie Programme zur elektronischen Übermittlung. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. So werden die Vordrucke ausgefüllt: Die Wirtschafts-Identifikationsnummer dient der eindeutigen Identifizierung von juristischen Personen, Personenvereinigungen und natürlichen Personen, die wirtschaftlich tätig sind. Sie wird schrittweise vom Bundeszentralamt für Steuern zugeteilt. Tragen Sie die Wirtschafts-Identifikationsnummer in Zeile 4 nur ein, wenn diese Ihnen bereits bekannt ist. Bitte tragen Sie aus erfassungstechnischen Gründen die Steuernummer auf jeder Vordruckseite (oben) ein. Füllen Sie bitte nur die weißen Felder der Vordrucke deutlich und vollständig aus, bei denen Sie Angaben zu erklären haben; nicht benötigte Felder lassen Sie bitte frei und sehen von Streichungen ab. Als Bemessungsgrundlage tragen Sie bitte die Entgelte für Umsätze sowie die Anzahlungen ein. Bitte berücksichtigen Sie Entgelterhöhungen und Entgeltminderungen bei den Bemessungsgrundlagen. Kennzeichnen Sie negative Beträge durch ein Minuszeichen. Sollte die vorgesehene Stellenanzahl der weißen Felder nicht ausreichen, ist eine Eintragung zwischen den weißen Feldern in Ausnahmefällen unschädlich. Reicht der vorgesehene Platz darüber hinaus nicht aus, verwenden Sie bitte für weitere Angaben ein gesondertes Blatt. Fügen Sie bitte die erforderlichen Anlagen oder Einzelaufstellungen bei. Tragen Sie bei den Bemessungsgrundlagen bitte nur Beträge in vollen Euro ein; bei den Steuer- und Vorsteuerbeträgen ist dagegen stets auch die Eintragung von Centbeträgen erforderlich. Werte in fremder Währung rechnen Sie bitte in Euro um. Die Umsatzsteuererklärung ist vom Unternehmer eigenhändig zu unterschreiben. Allgemeine Angaben Zeile 18 Für im Inland ansässige Unternehmer gilt: Bitte tragen Sie nur in folgenden Fällen das Datum des Wechsels von der Kleinunternehmer-Regelung zur Regelbesteuerung ein, wenn: – Sie Ihr Unternehmen im laufenden Kalenderjahr gegründet haben und Ihr Gesamtumsatz nach § 19 Absatz 2 UStG 25.000 € überschreitet (§ 19 Absatz 1 UStG). In diesem Fall tragen Sie bitte das Datum des Umsatzes, mit dem die Grenze in Höhe von 25.000 € überschritten wurde, in Zeile 18 ein. – Ihr Gesamtumsatz nach § 19 Absatz 2 UStG im USt 2 E - Anleitung zur Umsatzsteuererklärung - Dezember 2025 laufenden Kalenderjahr 100.000 € überschreitet (§ 19 Absatz 1 UStG). In diesem Fall tragen Sie bitte das Datum des Umsatzes, mit dem die Grenze in Höhe von 100.000 € überschritten wurde, in Zeile 18 ein. – Sie ab Beginn des laufenden Kalenderjahres auf die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung nach § 19 Absatz 3 UStG verzichten. In diesem Fall tragen Sie bitte in Zeile 18 den 1. Januar 2026 ein. Den Verzicht können Sie gegenüber dem Finanzamt bis zum letzten Tag des Monats Februar 2028 erklären. Ihre Umsätze unterliegen dann der -2- Zeile 21 Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG. An den Verzicht sind Sie für mindestens fünf Kalenderjahre gebunden (§ 19 Absatz 3 UStG). Hat Ihr Gesamtumsatz (§ 19 Absatz 2 UStG) im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 € überschritten, unterliegen Ihre Umsätze ab dem 1. Januar des laufenden Kalenderjahres der Regelbesteuerung. In diesem Fall tragen Sie bitte in Zeile 18 kein Datum ein. Die Steuer ist nach vereinbarten Entgelten zu berechnen, sogenannte Sollversteuerung (§ 16 Absatz 1 Satz 1 UStG). Bitte tragen Sie in diesem Fall in Zeile 21 eine „1“ ein. lenderjahr ausschließlich die Kleinunternehmer-Regelung (§ 19 UStG) angewendet, müssen Sie keine Angabe in Zeile 21 vornehmen. Bei einem Wechsel von der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten zur Besteuerung nach vereinbarten Entgelten oder umgekehrt (Wechsel der Besteuerungsart), dürfen Umsätze nicht doppelt erfasst werden oder unversteuert bleiben. Umsätze, die in Besteuerungszeiträumen ausgeführt wurden, in denen Sie die Istversteuerung angewendet haben, unterliegen weiterhin der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten. Das gilt auch, wenn in späteren Besteuerungszeiträumen ein Wechsel zur Sollversteuerung eintritt. Vereinnahmen Sie das Entgelt erst nach dem Wechsel der Besteuerungsart, erklären Sie bitte den Umsatz im Besteuerungszeitraum der Vereinnahmung. Die Steuer kann unter den Voraussetzungen des § 20 UStG nach vereinnahmten Entgelten berechnet werden, sogenannte Istversteuerung. Bitte tragen Sie in diesem Fall in Zeile 21 eine „2“ ein. Wird die Steuer nur für einzelne Teile des Unternehmens nach vereinnahmten Entgelten berechnet, tragen Sie bitte in diesem Fall in Zeile 21 eine „3“ ein (§ 20 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 2 oder Satz 1 Nummer 3 UStG). Die Besteuerung von Anzahlungen (§ 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Satz 4 UStG) ist für die Eintragung in Zeile 21 unbeachtlich. Wird im laufenden KaZeile 22 Für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer gilt: Bitte füllen Sie die Zeile 18 nicht aus. Einen Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung erklären Sie bitte gegenüber dem Mitgliedstaat, in dem Sie ansässig sind. Wünschen Sie eine Verrechnung oder liegt eine Ab- Abtretungsanzeige nach amtlichem Muster noch nicht tretung vor, tragen Sie bitte ausschließlich in Zeile 22 vor, fügen Sie diese bitte bei oder reichen Sie sie geeine „1“ ein. Liegt dem Finanzamt bei Abtretungen die sondert ein. Steuerpflichtige Lieferungen, sonstige Leistungen und unentgeltliche Wertabgaben Zeilen 24 bis 33 Bitte tragen Sie die Umsätze und erhaltenen Anzah- fassen auch unentgeltliche Sachzuwendungen und lungen ein, für die die Umsatzsteuer entstanden ist. sonstige Leistungen an Arbeitnehmer. Bemessungsgrundlagen sind stets Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer), die Sie bitte in vollen Euro (ohne Centbeträge) eingeben. Bitte tragen Sie auch Umsätze ein, bei denen die sogenannte Mindestbemessungsgrundlage anzuwenden ist (§ 10 Absatz 5 UStG). Die Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b Absatz 5 UStG schuldet, tragen Sie bitte nicht hier, sondern in den Zeilen 71 bis 74 ein. Neu! Die in den steuerpflichtigen Umsätzen enthaltenen innergemeinschaftlichen Fernverkäufe im Sinne des § 3c UStG in das übrige Gemeinschaftsgebiet tragen Sie bitte zusätzlich in Zeile 77 ein. Die in den steuerpflichtigen Umsätzen enthaltenen Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Nichtunternehmer unter der Voraussetzung des § 3a Absatz 5 Satz 3 UStG tragen Sie bitte zusätzlich in Zeile 77 ein. Unentgeltliche Wertabgaben aus dem Unternehmen sind, soweit sie in der Abgabe von Gegenständen bestehen, in der Regel den entgeltlichen Lieferungen und, soweit sie in der Abgabe oder Ausführung von sonstigen Leistungen bestehen, in der Regel den entgeltlichen sonstigen Leistungen gleichgestellt. Sie um- Bitte tragen Sie hier auch die Lieferungen bei der Auslagerung von Gegenständen aus einem Umsatzsteuerlager ein, wenn dem liefernden Unternehmer die Auslagerung zuzurechnen ist. In allen anderen Fällen der Auslagerung – insbesondere, wenn dem Abnehmer die Auslagerung zuzurechnen ist – tragen Sie die Umsätze bitte nicht hier, sondern in Zeile 63 ein. Bitte tragen Sie die Umsätze und erhaltenen Anzahlungen zum ermäßigten Steuersatz von 0 % (§ 12 Absatz 3 UStG) in den Zeilen 30 bis 32 ein. Diesem Steuersatz unterliegen ausschließlich die Lieferung, Installation und unentgeltliche Wertabgabe von – Solarmodulen, – wesentlichen Komponenten für den Betrieb einer Photovoltaikanlage und – Speichern, die dazu dienen, den mit den Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern an den Betreiber einer Photovoltaikanlage. Voraussetzung dafür ist, dass die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von – Privatwohnungen, – Wohnungen sowie – öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovol‐ -3- taikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird. Zu den weiteren Voraussetzungen beachten Sie bitte die Abschnitte 3.2 Absatz 3 und 12.18 UStAE. Änderungen von Bemessungsgrundlagen (§ 17 UStG) für Umsätze, die den vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 geltenden Steuersätzen von 16 % bzw. 5 % unterlegen haben, tragen Sie bitte zusammen mit dem selbst berechneten Steuerbetrag in Zeile 33 ein. Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer (§ 1 Absatz 1a UStG). Solche Umsätze geben Sie bitte in der Zeile 79 an. Im Inland steuerpflichtige Umsätze, die in den besonderen Besteuerungsverfahren nach §§ 18i, 18j oder 18k UStG erklärt werden, tragen Sie bitte nicht in den Zeilen 24 bis 33 ein. Informationen zu den besonderen Besteuerungsverfahren erhalten Sie unter Sofern aufgrund besonderer Genehmigung die sogewww.bzst.de. nannte Istversteuerung (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten) anzuwenden ist, gilt dies auch für Ihre steuerpflichtigen Umsätze im Sinne des § 25 in diesem Jahr vereinnahmte Beträge für nach dem UStG tragen Sie bitte nicht in den Zeilen 24 bis 33, 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführ- sondern ausschließlich in Zeile 37 ein. Ihre steuerfreite Umsätze. en Umsätze im Sinne des § 25 UStG tragen Sie bitte ausschließlich in Zeile 49 ein. Die Nachversteuerung von nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 vereinnahmten Anzahlun- Ihre steuerpflichtigen Umsätze im Sinne des § 25a gen für nach dem 31. Dezember 2025 ausgeführte UStG tragen Sie bitte nicht in den Zeilen 24 bis 33, sondern ausschließlich in Zeile 38 ein. Umsätze nehmen Sie bitte in Zeile 40 vor. Bitte beachten Sie, dass für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die ihre Umsätze nach den Durchschnittssätzen des § 24 Absatz 1 UStG versteuern, Lieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet an Abnehmer mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer getrennt von den sonstigen Umsätzen aufzuzeichnen sind. Tragen Sie diese Entgelte bitte in Zeile 34 ein. Über diese Lieferungen übermitteln Sie bitte Zusammenfassende Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern (vergleiche Erläuterungen zu den Zeilen 42 bis 44). Nähere Informationen hierzu erhalten Sie unter www.bzst.de. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die ihre Umsätze nach den Durchschnittssätzen des § 24 Absatz 1 UStG versteuern, müssen nur dann in Zeile 36 Eintragungen machen, wenn sie verpflichtet sind, ihre Einnahmen aufzuzeichnen. Umsätze, für die die Vereinfachungsregelung nach Abschnitt 24.6 UStAE angewendet wird, tragen Sie bitte ebenfalls hier ein. Bitte erfassen Sie diese Umsätze als Nettobetrag. Zeilen 34 bis 36 Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die ihre Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des UStG (Regelbesteuerung) versteuern, tragen ihre steuerpflichtigen Umsätze bitte in den Zeilen 24 bis 33 ein. Sofern nach § 24 Absatz 1 Satz 1 UStG der Gesamtumsatz (§ 19 Absatz 2 UStG) im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 600.000 € betragen hat, müssen Sie die Umsätze nach der Regelbesteuerung versteuern. Zur Ermittlung des Gesamtumsatzes können hilfsweise die ertragsteuerlichen Aufzeichnungen und Gewinnermittlungen herangezogen werden. Im Übrigen sind die Umsätze nach den Betriebsmerkmalen und unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse zu schätzen. Steuerpflichtige Umsätze (einschließlich unentgeltlicher Wertabgaben), für die eine Steuer nach § 24 UStG zu entrichten ist (Sägewerkserzeugnisse, Getränke und alkoholische Flüssigkeiten, z. B. Wein) sind in Zeile 35 einzutragen. Bitte beachten Sie, dass für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die ihre Umsätze nach den Durchschnittssätzen des § 24 Absatz 1 Nummer 2 UStG versteuern, die auf die jeweiligen Bemessungsgrundlagen anzuwendenden Durchschnittssätze um die zum Zeitpunkt des Umsatzes aktuellen Sätze für pauschalierte Vorsteuerbeträge (§ 24 AbSofern Sie innergemeinschaftliche Erwerbe getätigt satz 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 2 haben, tragen Sie diese bitte in den Zeilen 56 bis 62 UStG) zu vermindern sind. Bitte wenden Sie den daein. nach berechneten Prozentsatz zur Ermittlung des Steuerbetrags auf die Bemessungsgrundlage an. Bitte tragen Sie in Zeile 37 Ihre im Inland steuerpflich- kommen. tigen Reiseleistungen ein (§ 25 UStG). Die Bemessungsgrundlage ist die Differenz zwischen Reiseleistungen sind Leistungen, die mit der Durch- dem vom Reisenden gezahlten Betrag und den Kosführung von Reisen verbunden sind, z. B. Transport, ten der Reisevorleistungen (Marge). Die in diesem UnÜbernachtung, Reisebegleitung oder Verpflegung. terschiedsbetrag enthaltene Umsatzsteuer ist heraus§ 25 UStG findet nur Anwendung, wenn Sie für die zurechnen. Durchführung der Reise Gegenstände und DienstleisSie sind nicht berechtigt, die Vorsteuer aus den Reisetungen Dritter (Reisevorleistungen) in Anspruch nehvorleistungen abzuziehen. men und diese dem Reisenden unmittelbar zugute- Zeile 37 Neu! -4- Zeile 38 Neu! Bitte tragen Sie in Zeile 38 Ihre der Differenzbesteue- wurde. rung unterliegenden Umsätze ein (§ 25a UStG). Als Bemessungsgrundlage ist der Betrag anzusetzen, Die Anwendung der Differenzbesteuerung setzt vor- um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis überaus, dass steigt. Die in dem Unterschiedsbetrag enthaltene Um- Sie als Wiederverkäufer tätig sind (gewerbsmäßiger satzsteuer ist herauszurechnen. Die Steuer ist nach dem allgemeinen Steuersatz zu berechnen. Händler), - bewegliche, körperliche Gegenstände (GebrauchtgeSie können bei jeder einzelnen Lieferung eines Gegenstände) geliefert haben, brauchtgegenstandes auf die Anwendung der Diffe- die Gebrauchtgegenstände an Sie im Gemeinrenzbesteuerung verzichten (§ 25a Absatz 8 UStG). schaftsgebiet geliefert wurden und Sofern Sie auf die Anwendung verzichten, tragen Sie - für die Lieferung an Sie Umsatzsteuer nicht geschuldiese Umsätze bitte nicht hier, sondern in Zeile 24 bis det oder die Differenzbesteuerung vorgenommen 33 ein. Zeile 39 Haben Sie in einem vorangegangenen Kalenderjahr die Kleinunternehmer-Regelung (§ 19 UStG) angewendet und Anzahlungen für Umsätze vereinnahmt, die Sie erst in diesem Kalenderjahr ausgeführt haben und die nun der Regelbesteuerung oder der Durchschnittssatzbesteuerung (§ 24 UStG) unterliegen, dann tragen Sie die Steuer (Nachsteuer) bitte in Zeile 39 ein. Wenn Sie von der Anwendung der Regelbesteuerung oder der Durchschnittssatzbesteuerung (§ 24 UStG) zur Kleinunternehmer-Regelung (§ 19 UStG) gewechselt haben, tragen Sie die Beträge bitte in Zeile 121 und nicht in Zeile 39 ein. Zeile 40 Nach § 27 Absatz 1 Satz 2 und 3 UStG ist die Umsatzsteuer, die für vor dem 1. Januar 2021 vereinnahmten Entgelte und Teilentgelte geschuldet wird, für den Besteuerungszeitraum zu berechnen und zu bezahlen, in dem die Leistung bzw. Teilleistung ausgeführt wird. Vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 wurde der allgemeine Steuersatz von 19 % auf 16 % und der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 % gesenkt. Wurde eine Leistung nach dem 31. Dezember 2025 erbracht, für die eine An- oder Vorauszahlung bereits vor dem 1. Januar 2021 zu 16 % bzw. 5 % versteuert wurde, tragen Sie die entsprechende Nachsteuer von 3 % bzw. 2 % bitte in Zeile 40 ein. Eine Eintragung in den Zeilen 24 bis 36 ist nicht vorzunehmen Steuerfreie Lieferungen, sonstige Leistungen und unentgeltliche Wertabgaben Zeilen 42 bis 44 Bitte tragen Sie in Zeile 42 steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen an Abnehmer mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ein (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 6a UStG). Dies gilt nicht für Kleinunternehmer, deren Umsätze nach § 19 Absatz 1 UStG steuerfrei sind, ausgenommen für innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge. Tragen Sie die nach § 19 Absatz 1 UStG steuerfreien Umsätze bitte in Zeile 53 ein. Über die in Zeile 42 einzutragenden Lieferungen übermitteln Sie bitte Zusammenfassende Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern. Innergemeinschaftliche Lieferungen, die Sie nicht, unrichtig oder unvollständig in der Zusammenfassenden Meldung angegeben haben, sind steuerpflichtig (vergleiche Abschnitt 4.1.2 Absatz 2 und 3 UStAE). Tragen Sie diese bitte ausschließlich in den Zeilen 24, 27, 33 bzw. 39 ein. gesondert ein. Bitte tragen Sie in Zeile 44 die innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge durch Nichtunternehmer und Unternehmer außerhalb ihres Unternehmens ein (§ 2a UStG). Zum Vorsteuerabzug beachten Sie bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 85 bis 93. Übermitteln Sie bitte über die in Zeilen 43 und 44 einzutragenden Umsätze für jede innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs an einen Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eine Meldung nach der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung an das Bundeszentralamt für Steuern. Nähere Informationen zu den vorgenannten Verfahren erhalten Sie beim Bundeszentralamt für Steuern (www.bzst.de). Anzahlungen zu steuerfreien innergemeinschaftlichen Bitte tragen Sie in Zeile 43 die innergemeinschaftliLieferungen sind nicht einzutragen. Der Gesamtbetrag chen Lieferungen neuer Fahrzeuge (§ 1b UStG) an (Anzahlungen und Restzahlung) ist im BesteuerungsAbnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zeitraum der Leistungsausführung anzugeben. Zeile 45 Bitte tragen Sie in Zeile 45 steuerfreie Ausfuhrlieferungen ein (§ 4 Nummer 1 Buchstabe a, § 6 UStG). zutragen. Der Gesamtbetrag (Anzahlungen und Restzahlung) ist im Besteuerungszeitraum der Leistungsausführung anzugeben. Diese Umsätze berechtigen zum Vorsteuerabzug. Bitte tragen Sie abziehbare Vorsteuerbeträge in den Umsätze, die aufgrund der Kleinunternehmerregelung Zeilen 85 bis 93 ein. (§ 19 Absatz 1 UStG) steuerfrei sind, tragen Sie hier bitte nicht ein. Bitte tragen Sie diese Umsätze in Zeile Anzahlungen zu steuerfreien Umsätzen sind nicht ein53 ein. -5- Bitte tragen Sie hier folgende steuerfreie Umsätze ein: – Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 4 Nummer 1 Buchstabe a, § 7 UStG) (Zeile 46); – Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt (§ 4 Nummer 2, § 8 UStG), grenzüberschreitende Güterbeförderungen und andere sonstige Leistungen nach § 4 Nummer 3 UStG sowie Vermittlungsleistungen nach § 4 Nummer 5 UStG (z. B. Provisionen im Zusammenhang mit Ausfuhrlieferungen) (Zeile 46); – Umsätze im Sinne des Offshore-Steuerabkommens, des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut oder des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere (Zeile 47); – Umsätze nach Verordnungen der EU (z.B. SAFE – 2025/1106) (Zeile 48); – Reiseleistungen, soweit die Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet bewirkt werden (§ 25 Absatz 2 UStG) (Zeile 49). Diese Umsätze berechtigen zum Vorsteuerabzug. Bitte tragen Sie abziehbare Vorsteuerbeträge in den Zeilen 85 bis 93 ein. Anzahlungen zu steuerfreien Umsätzen sind nicht einzutragen. Der Gesamtbetrag (Anzahlungen und Restzahlung) ist im Besteuerungszeitraum der Leistungsausführung anzugeben. Bitte machen Sie in Zeile 53 nur Angaben, wenn Sie als Kleinunternehmer steuerfreie Umsätze nach § 19 Absatz 1 UStG erbracht haben und nach § 18 Absatz 4a UStG zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung verpflichtet sind oder durch das Finanzamt zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung aufgefordert wurden. Neu! Umsätze, die aufgrund der Kleinunternehmerregelung (§ 19 Absatz 1 UStG) steuerfrei sind, tragen Sie hier bitte nicht ein. Bitte tragen Sie diese Umsätze in Zeile 53 ein. Bitte tragen Sie die steuerfreien Umsätze ohne Vor- Verpachtung von Grundstücken ein. steuerabzug, die nicht zum Gesamtumsatz nach § 19 Bitte tragen Sie in Zeile 52 die weiteren steuerfreien Absatz 2 UStG gehören, ein. Umsätze ein. Dies können z. B. Umsätze nach § 4 Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Absatz 2 UStG ist Nummer 14 UStG aus der Tätigkeit als Arzt oder aus die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steu- ähnlicher heilberuflicher Tätigkeit sein. erbaren Umsätze im Sinne des § 1 Absatz 1 NumDie in Zeile 51 und 52 einzutragenden Umsätze sind mer 1 UStG abzüglich nicht als steuerfreie Umsätze nach § 19 Absatz 1 – der Umsätze, die nach § 4 Nummer 8 Buchstabe i, UStG in Zeile 53 einzutragen. Nummer 9 Buchstabe b und Nummer 11 bis 29 steuerfrei sind und Tragen Sie bitte nur den Gesamtbetrag (Anzahlungen – der Umsätze, die nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a und Restzahlung) im Besteuerungszeitraum der Leisbis h, Nummer 9 Buchstabe a und Nummer 10 tungsausführung ein. Ausschließliche Anzahlungen im steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind. Besteuerungszeitraum zu steuerfreien Umsätzen traBitte tragen Sie in Zeile 51 die steuerfreien Umsätze gen Sie bitte nicht ein. nach § 4 Nummer 12 UStG aus der Vermietung und Kleinunternehmer sind von der Übermittlung von Umsatzsteuererklärungen befreit. Dies betrifft jedoch nicht die Fälle des § 18 Absatz 4a UStG. Hierunter fallen z. B. innergemeinschaftliche Erwerbe (§ 1 Absatz 1 Nummer 5 UStG) und bezogene Leistungen, für die Kleinunternehmer die Steuer als Leistungsempfänger schulden (§ 13b Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 5 UStG). In den dort genannten Fällen haben Kleinunternehmer dem Finanzamt eine Umsatzsteuererklärung zu übermitteln. Auch bleibt die Erklärungspflicht in dem Fall bestehen, in dem der Kleinunternehmer vom Finanzamt zur Abgabe aufgefordert wird (§ 149 Absatz 1 Satz 2 AO). Zeilen 46 bis 50 100.000 € im laufenden Kalenderjahr übersteigt, ist nicht mehr nach § 19 Absatz 1 UStG steuerfrei, sondern unterliegt der Regelbesteuerung und ist nicht in Zeile 53 zu erfassen. Wenn Sie die unternehmerische Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahres aufgenommen haben, unterliegt bereits der Umsatz, der die Grenze in Höhe von 25.000 € übersteigt, der Regelbesteuerung, ist nicht nach § 19 Absatz 1 UStG steuerfrei und nicht in Zeile 53 zu erfassen. Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Absatz 2 UStG ist die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 UStG abzüglich – der Umsätze, die nach § 4 Nummer 8 Buchstabe i, Nummer 9 Buchstabe b und Nummer 11 bis 29 steuerfrei sind und – der Umsätze, die nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis h, Nummer 9 Buchstabe a und Nummer 10 steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind. Steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug, die nicht zum Gesamtumsatz nach § 19 Absatz 2 UStG gehören, tragen Sie bitte ausschließlich in die Zeilen 51 und 52 ein. Bitte beachten Sie hierzu die Erläuterungen zu den Zeilen 51 und 52. Ihre Lieferungen, sonstigen Leistungen und unentgeltlichen Wertabgaben sind nach § 19 Absatz 1 UStG im Inland steuerfrei, soweit der Gesamtumsatz (§ 19 Absatz 2 UStG) – im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 €, – im laufenden Kalenderjahr 100.000 € nicht überstiegen hat und Für den Zeitraum der Anwendung der Kleinunterneh– Sie nicht auf die Steuerbefreiung nach § 19 Abmer-Regelung sind Sie nicht berechtigt satz 3 UStG verzichtet haben. – die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Bereits der Umsatz, der die Grenze in Höhe von Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b, § 6a Zeilen 51 bis 52 Zeile 53 -6- UStG) in Anspruch zu nehmen; – auf Steuerbefreiungen nach § 9 UStG zu verzichten und – Vorsteuern nach § 15 UStG abzuziehen. Dies gilt auch für Steuerbeträge, die Sie als Kleinunternehmer schulden (unter anderem § 27 Absatz 40a UStG, § 13b Absatz 5 UStG). Wenn Sie als Kleinunternehmer neue Fahrzeuge innergemeinschaftlich liefern, beachten Sie bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 42 bis 44. Zum Vorsteuerabzug für innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge beachten Sie bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 85 bis 93. Wegen der Erklärungspflichten zu innergemeinschaftlichen Erwerben, die für Sie als Kleinunternehmer in Betracht kommen, beachten Sie bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 56 bis 62. Hinsichtlich der Umsätze, für die Sie als Kleinunternehmer die Steuer nach § 27 Absatz 40a UStG schulden, beachten Sie bitte die Erläuterungen zu Zeile 63 und hinsichtlich der Steuerbeträge, die Sie als Kleinunternehmer nach § 13b Absatz 5 UStG schulden, die Erläuterungen zu den Zeilen 71 bis 74. satz 5 Satz 3 UStG, tragen Sie bitte zusätzlich in Zeile 77 ein. Bitte beachten Sie die Erläuterungen zu Zeile 121 und tragen Sie die auf die bereits versteuerten Anzahlungen entfallende Anrechnung der Steuer in Zeile 121 ein, wenn – in einem vorangegangenen Kalenderjahr die Regelbesteuerung oder die Durchschnittssatzbesteuerung (§ 24 UStG) angewendet wurde und – Anzahlungen für Umsätze vereinnahmt und versteuert wurden, die erst in diesem Kalenderjahr ausgeführt worden sind und nun der Kleinunternehmer-Regelung (§ 19 UStG) unterliegen. Da Sie die Steuer selbst berechnen müssen (§ 18 Absatz 3 UStG), nehmen Sie bitte auch Eintragungen in den Zeilen 124 bis 126 vor. Für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, welche die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nicht mehr in Deutschland in Anspruch nehmen können, gilt: Bitte tragen Sie die in Deutschland als Kleinunternehmer erbrachten Umsätze, welche Sie bisher über das besondere Besteuerungsverfahren für Kleinunternehmer erklärt haben, in Zeile 53 der Umsatzsteuererklärung ein. Gegebenenfalls kommt auch eine Teilnahme an den besonderen Besteuerungsverfahren One-StopDie in Zeile 53 enthaltenen Telekommunikations-, Shop bzw. Import-One-Stop-Shop in Betracht. Weitere Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf Informationen dazu erhalten Sie bei der zuständigen elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen Behörde Ihres Mitgliedstaates. an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Nichtunternehmer unter der Voraussetzung des § 3a AbDie in Zeile 53 enthaltenen innergemeinschaftlichen Fernverkäufe im Sinne des § 3c UStG in das übrige Gemeinschaftsgebiet, tragen Sie bitte zusätzlich in Zeile 77 ein. Zeile 54 Bitte tragen Sie in Zeile 54 die steuerfreien Umsätze ohne Vorsteuerabzug, die zum Gesamtumsatz nach § 19 Absatz 2 UStG gehören, ein. Dies können z. B. Umsätze nach § 4 Nummer 9 Buchstabe a UStG aus dem Verkauf von Grundstücken sein, sofern es sich nicht um Hilfsumsätze handelt. Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Absatz 2 UStG ist die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 UStG abzüglich – der Umsätze, die nach § 4 Nummer 8 Buchstabe i, Nummer 9 Buchstabe b und Nummer 11 bis 29 steuerfrei sind und – der Umsätze, die nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis h, Nummer 9 Buchstabe a und Nummer 10 steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind. Tragen Sie bitte nur den Gesamtbetrag (Anzahlungen und Restzahlung) im Besteuerungszeitraum der Leistungsausführung ein. Ausschließliche Anzahlungen im Besteuerungszeitraum zu steuerfreien Umsätzen tragen Sie bitte nicht ein. Umsätze, die aufgrund der Kleinunternehmerregelung (§ 19 Absatz 1 UStG) steuerfrei sind, tragen Sie hier bitte nicht ein. Bitte tragen Sie diese Umsätze in Zeile 53 ein. Innergemeinschaftliche Erwerbe Zeile 55 Neu! Zeilen 56 bis 62 Bitte füllen Sie die Zeile 55 bei innergemeinschaftli- Lieferungen tragen Sie bitte in Zeile 65 ein. Bitte bechen Dreiecksgeschäften aus, wenn Sie der erste Ab- achten Sie hierzu die Erläuterungen zu den Zeilen 65 nehmer sind und Ihr Erwerb als besteuert gilt (§ 25b bis 70. Absatz 3 UStG). Ihre als erster Abnehmer getätigten Bitte tragen Sie in Zeile 56 die steuerfreien innergefrei wäre (§ 4b Nummer 3 UStG), meinschaftlichen Erwerbe im Sinne des § 4b und – von Gegenständen, die der Unternehmer für Um§ 25c UStG ein. sätze verwendet, für die der Ausschluss vom VorSteuerbefreit ist der innergemeinschaftliche Erwerb steuerabzug nach § 15 Absatz 3 UStG nicht eintritt – bestimmter Gegenstände, deren Lieferung im In(§ 4b Nummer 4 UStG), und land steuerfrei wäre (§ 4b Nummer 1 und 2 – von Anlagegold (§ 25c Absatz 1 Satz 1 UStG). UStG), – der Gegenstände, deren Einfuhr im Inland steuer- Bitte tragen Sie hier die folgenden Umsätze ein: -7- – steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe im Sinne des § 1a UStG, die dem allgemeinen Steuersatz von 19 % (§ 12 Absatz 1 UStG) unterliegen (Zeile 57); – steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe, die dem ermäßigten Steuersatz von 7 % (§ 12 Absatz 2 UStG) unterliegen (Zeile 58); – steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe, die einem anderen Steuersatz unterliegen (z. B. 16 %, Zeile 60). Bitte tragen Sie in Zeile 59 die steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerbe ein, die dem ermäßigten Steuersatz von 0 % (§ 12 Absatz 3 UStG) unterliegen. Diesem Steuersatz unterliegen ausschließlich die innergemeinschaftlichen Erwerbe von – Solarmodulen, – wesentlichen Komponenten für den Betrieb einer Photovoltaikanlage und – Speichern, die dazu dienen, den mit den Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern durch den Betreiber einer Photovoltaikanlage. Voraussetzung dafür ist, dass die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von – Privatwohnungen, – Wohnungen sowie – öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird. Zu den weiteren Voraussetzungen beachten Sie bitte Abschnitt 12.18 UStAE. Sie müssen innergemeinschaftliche Erwerbe in dem Besteuerungszeitraum erklären, in dem die Rechnung ausgestellt wird; spätestens jedoch in dem Besteuerungszeitraum, in dem der Monat endet, der auf den Erwerb folgt (§ 13 Absatz 1 Nummer 6 UStG). Tragen Sie in Zeile 61 bitte den steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Fahrzeugs ein, das Sie im Rahmen Ihres Unternehmens von einer Person ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (insbesondere von einer Privatperson) bezogen haben. Ein innergemeinschaftlicher Erwerb liegt auch dann vor, wenn das Fahrzeug nicht von einem anderen Unternehmer an Sie geliefert wurde. Haben Sie hingegen das neue Fahrzeug außerhalb Ihres Unternehmens (z. B. als Privatperson oder als Unternehmer für Ihren privaten Bereich) erworben, erklären Sie bitte den innergemeinschaftlichen Erwerb in einem gesonderten Verfahren (sogenannte Fahrzeugeinzelbesteuerung nach § 1b UStG) mit dem Vordruck USt 1 B. Steuerschuldner bei Auslagerung (§ 27 Absatz 40a UStG) Tragen Sie bitte in Zeile 63 die Lieferungen ein, die den Auslagerungen von Gegenständen aus einem Umsatzsteuerlager vorangegangen sind. Die Umsatzsteuer für diese Umsätze schuldet der Unternehmer, dem die Auslagerung zuzurechnen ist (Auslagerer); ggf. der Lagerhalter als Gesamtschuldner. Tragen Sie in Zeile 63 bitte nicht die Lieferungen ein, die dem liefernden Unternehmer zuzurechnen sind, wenn die Auslagerung im Zusammenhang mit diesen Lieferungen steht. Diese Umsätze tragen Sie bitte in den Zeilen 24, 27 bzw. 33 ein. Zum Vorsteuerabzug beachten Sie bitte die Zeile 88 . Zeile 63 Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte (§ 25b UStG) Bitte füllen Sie die Zeile 65 bei innergemeinschaftli- Absatz 2 UStG für die Lieferung des ersten Abnehchen Dreiecksgeschäften aus, wenn Sie erster Abneh- mers schulden. Diesem Steuersatz unterliegt ausmer sind und der letzte Abnehmer für diese Lieferun- schließlich die Lieferung von gen die Steuer schuldet. Bitte tragen Sie die Bemes– Solarmodulen sungsgrundlage (§ 25b Absatz 4 UStG) Ihrer Lieferun– wesentlichen Komponenten für den Betrieb einer Photovoltaikanlage und gen an den letzten Abnehmer ein. – Speichern, die dazu dienen, den mit Solarmodulen Die hier einzutragenden Umsätze übermitteln Sie bitte erzeugten Strom zu speichern auch in Zusammenfassenden Meldungen an an den Betreiber einer Photovoltaikanlage. das Bundeszentralamt für Steuern. Bitte beachten Sie Voraussetzung dafür ist, dass die Photovoltaikanlage hierzu die Erläuterungen zu den Zeilen 42 bis 44. auf oder in der Nähe von Die Bemessungsgrundlage und die Steuer, die der – Privatwohnungen, letzte Abnehmer nach § 25b Absatz 2 UStG für die – Wohnungen sowie – öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Lieferung des ersten Abnehmers schuldet, tragen Sie Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, bitte in den Zeilen 66, 67 und 69 ein. installiert wird. Diese Voraussetzungen gelten als erIn Zeile 68 tragen Sie bitte die Umsätze zum ermäßigfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovolten Steuersatz von 0 % (§ 12 Absatz 3 UStG) ein, taikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr wenn Sie als letzter Abnehmer die Steuer nach § 25b Zeilen 65 bis 70 -8- als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird. Zu den Zum Vorsteuerabzug für diese Lieferung vergleiche weiteren Voraussetzungen beachten Sie bitte Ab- Erläuterungen zu den Zeilen 85 bis 93. schnitt 12.18 UStAE. Leistungsempfänger als Steuerschuldner (§ 13b UStG) Zeilen 71 bis 74 Hier tragen Sie bitte – vorbehaltlich der Ausnahmeregelungen des § 13b Absatz 6 UStG – die Umsätze ein, für die Sie die Steuer als Leistungsempfänger schulden: – sonstige Leistungen nach § 3a Absatz 2 UStG eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers (Zeile 71); – unter das Grunderwerbsteuergesetz fallende Umsätze, insbesondere Lieferungen von Grundstücken, für die der leistende Unternehmer nach § 9 Absatz 3 UStG zur Steuerpflicht optiert hat (Zeile 72); – Werklieferungen und die nicht in Zeile 71 einzutragenden sonstigen Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers (Zeile 73). Dies gilt auch, sofern Sie als Leistungsempfänger eine juristische Person sind; – Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens (Zeile 73). Dies gilt auch, sofern Sie als Leistungsempfänger eine juristische Person sind; – Bauleistungen, einschließlich Werklieferungen und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen (ohne Planungs- und Überwachungsleistungen), wenn Sie als Leistungsempfänger ein Unternehmer sind, der selbst solche Bauleistungen erbringt (Zeile 73); – Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz oder von Elektrizität sowie von Wärme oder Kälte durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer unter den Bedingungen des § 3g UStG (Zeile 73); – Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz durch einen im Inland ansässigen Unternehmer, wenn Sie als Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Gas im Sinne des § 3g UStG sind (Zeile 73); – Lieferungen von Elektrizität eines im Inland ansässigen Unternehmers, wenn der liefernde Unternehmer und Sie als Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne des § 3g UStG sind; nicht hierunter fallen Betreiber von Photovoltaikanlagen (Zeile 73); – Übertragung der in § 13b Absatz 2 Nummer 6 UStG bezeichneten sogenannten CO2-Emissions-, Gas- und Elektrizitätszertifikate (Zeile 73); – Lieferungen der in der Anlage 3 zum UStG aufgeführten Gegenstände, insbesondere Altmetalle und Schrott (Zeile 73); – Lieferungen der in der Anlage 4 zum UStG aufgeführten Metalle, wenn die Summe der für die steuerpflichtigen Lieferungen dieser Metalle in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 € beträgt; nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt (Zeile 73); – Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen, wenn Sie als Leistungsempfänger ein Unternehmer sind, der selbst solche Leistungen erbringt (Zeile 73); – Lieferungen von Gold in der in § 13b Absatz 2 Nummer 9 UStG bezeichneten Art (Zeile 73); – Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern und Spielekonsolen sowie von integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand, wenn die Summe der für die steuerpflichtigen Lieferungen dieser Gegenstände in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 € beträgt; nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt (Zeile 73); – sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, wenn Sie ein Unternehmer sind, Ihre Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Leistung in deren Erbringung besteht und Ihr eigener Verbrauch dieser Leistung von untergeordneter Bedeutung ist (sogenannter Wiederverkäufer) (Zeile 73). Die Steuer entsteht mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des Kalendermonats, der auf die Ausführung der Leistung folgt. Vereinnahmen Sie das Entgelt oder ein Teil des Entgelts, bevor die Leistung oder Teilleistung ausgeführt worden ist, entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder Teilentgelt vereinnahmt worden ist. Folgende Unternehmer schulden ebenfalls die Steuer: – Kleinunternehmer (§ 19 UStG), – pauschalversteuernde Land- und Forstwirte (§ 24 UStG) und – Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze tätigen. Zum Vorsteuerabzug für die vom Leistungsempfänger geschuldete Steuer vergleichen Sie bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 85 bis 93. Die von Ihnen erbrachten Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet, tragen Sie bitte in Zeile 76 (vergleiche Erläuterungen zu Zeile 76) ein. -9- Ergänzende Angaben zu Umsätzen Tragen Sie bitte in Zeile 75 die in Abschnitt B berücksichtigten Umsätze ein, für die Sie zulässigerweise nach § 9 UStG auf die Steuerbefreiung verzichtet haben (z. B. für Grundstücksvermietungen nach § 4 Nummer 12 UStG) und für die Sie als leistendes Unternehmen die Steuer schulden. Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, tragen Sie bitte ausschließlich in Zeile 76 ein. Zeile 75 Tragen Sie bitte in Zeile 76 Ihre im Inland ausgeführ- Umsatzsteuer nach § 13b Absatz 5 UStG schuldet. ten steuerpflichtigen Umsätze nach § 13b Absatz 1 Die in Zeile 76 einzutragenden Umsätze geben Sie und 2 UStG ein, für die Ihr Leistungsempfänger die bitte nicht in Abschnitt B an. Zeile 76 und auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen sowie des innergemeinschaftlichen Fernverkaufs in das übrige Gemeinschaftsgebiet tragen Sie bitte bis zum Gesamtbetrag von 10.000 € in Zeile 77 ein und zusätzlich in Abschnitt B oder C. Zeilen 77 und 78 Tragen Sie bitte in den Zeilen 77 und 78 Umsätze ein, die im Sinne des § 3a Absatz 5 Sätze 3 und 4 UStG und § 3c Absatz 4 Sätze 1 und 2 UStG folgende Voraussetzungen erfüllen: – Sie als leistender Unternehmer haben Ihren Sitz, Ihre Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte oder in Ermangelung eines Sitzes, einer Geschäftsleitung oder einer Betriebsstätte Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in nur einem Mitgliedstaat und – der Gesamtbetrag der Entgelte der an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Nichtunternehmer erbrachten Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen sowie des innergemeinschaftlichen Fernverkaufs in das übrige Gemeinschaftsgebiet hat den Betrag von 10.000 € im Jahr 2025 nicht überschritten. Die Entgelte der an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Nichtunternehmer erbrachten Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen Im Falle des Verzichts auf das Recht der Besteuerung dieser Umsätze im Inland nach § 3a Absatz 5 Sätze 4 und 5 sowie § 3c Absatz 4 Sätze 2 und 3 UStG versteuern Sie diese Umsätze in anderen EUMitgliedstaaten und tragen diese bitte bis zum Gesamtbetrag von 10.000 € in Zeile 78 ein. Überschreitet der Umsatz im Jahr 2026 den Betrag von 10.000 €, tragen Sie den Betrag ab dem Umsatz, der zur Überschreitung geführt hat, bitte in Zeile 81 ein. Wurde der Gesamtbetrag von 10.000 € im Jahr 2025 überschritten, tragen Sie die Umsätze bitte nicht in den Zeilen 77 und 78, sondern insgesamt in Zeile 81 ein. Im Jahr 2025 Summe oben genannter Umsätze nicht mehr als 10.000 € und kein Verzicht nach § 3a Absatz 5 Satz 4 UStG bzw. § 3c Absatz 4 Satz 2 UStG Im Jahr 2026 nicht mehr als 10.000 € und kein Verzicht nach § 3a Absatz 5 Satz 4 bzw. § 3c Absatz 4 Satz 2 UStG Zeile 77 Im Jahr 2026 nicht mehr als 10.000 € und Verzicht nach § 3a Absatz 5 Satz 4 bzw. § 3c Absatz 4 Satz 2 UStG Zeile 78 Im Jahr 2026 mehr als 10.000 € und kein Verzicht nach § 3a Absatz 5 Satz 4 bzw. § 3c Absatz 4 Satz 2 UStG Zeile 77 und 81 Im Jahr 2026 mehr als 10.000 € und Verzicht nach § 3a Absatz 5 Satz 4 bzw. § 3c Absatz 4 Satz 2 UStG Zeile 78 und 81 Im Jahr 2025 Summe oben genannter Umsätze nicht mehr als 10.000 € und Verzicht nach § 3a Absatz 5 Satz 4 UStG bzw. § 3c Absatz 4 Satz 2 UStG Im Jahr 2026 nicht mehr als 10.000 € Zeile 78 Im Jahr 2026 mehr als 10.000 € Zeile 78 und 81 Im Jahr 2025 Summe oben genannter Umsätze mehr als 10.000 € Im Jahr 2026 nicht mehr als 10.000 € Zeile 81 Im Jahr 2026 mehr als 10.000 € Zeile 81 - 10 - Tragen Sie bitte in Zeile 79 die nach § 1 Absatz 1a UStG nicht steuerbaren Umsätze aus einer Geschäftsveräußerung im Ganzen ein. Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt vor, wenn – die wesentlichen Grundlagen eines Unternehmens oder eines gesondert geführten Betriebs an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen übertragen werden und – der Erwerber die unternehmerische Tätigkeit des Veräußerers fortsetzt. Bei einer unentgeltlichen Übertragung eines Unternehmens oder eines gesondert geführten Betriebs tragen Sie hier bitte eine "0" ein. Zeile 80 Tragen Sie in Zeile 80 bitte die nach § 3a Absatz 2 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten sonstigen Leistungen ein, für die die Steuer in einem anderen Mitgliedstaat von einem dort ansässigen Leistungsempfänger geschuldet wird. Über die in Zeile 80 einzutragenden sonstigen Leistungen übermitteln Sie bitte Zusammenfassende Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern. Beachten Sie hierzu bitte die Erläuterungen zu den Zeilen 42 bis 44. Zeile 81 Tragen Sie bitte in Zeile 81 die übrigen von Ihnen ausgeführten nicht steuerbaren Umsätze (Nettoumsätze) ein, deren Leistungsort nicht im Inland liegt und die der Umsatzsteuer unterliegen würden, wenn sie im Inland ausgeführt worden wären. Außerdem gehören dazu Umsätze im übrigen Gemeinschaftsgebiet, die aufgrund der Sonderregelung für Kleinunternehmer des jeweiligen Mitgliedstaates steuerfrei sind. Diese Umsätze tragen Sie bitte zusätzlich in Zeile 82 ein. Ausgenommen sind die Umsätze des § 3a Absatz 5 Sätze 3 und 4 UStG sowie des § 3c Absatz 4 Sätze 1 und 2 UStG. Beachten Sie hierzu die Erläuterungen zu den Zeilen 77 und 78. Im Inland ausgeführte nicht steuerbare Umsätze geben Sie bitte hier nicht an. Nicht steuerbare Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen müssen Sie jedoch in der Zeile 79 eintragen. Andere nicht steuerbare Umsätze (z. B. nicht steuerbare Umsätze zwischen Unternehmensteilen) sind nicht zu erklären. Zeile 79 Hierzu gehören auch – Telekommunikationsleistungen, – Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, – auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen und alle übrigen am Ort des Verbrauchs ausgeführten sonstigen Leistungen sowie – innergemeinschaftliche Fernverkäufe, die ein Unternehmer an Nichtunternehmer mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausführt. Übersenden Sie dem Finanzamt gesondert eine Kopie des Vertrags über die Geschäftsveräußerung im Ganzen und teilen folgende Angaben zum Erwerber mit: – Name, – die Anschrift sowie – (falls bekannt) das zuständige Finanzamt und die Steuernummer. Zeile 83 Eintragungen nehmen Sie bitte in Zeile 83 für grenz- gere Steuerfestsetzung oder einen (Teil-)Erlass vorlieüberschreitende Personenbeförderungen im Luftver- gen. Geben Sie nur die Entgelte an, die auf den jeweikehr vor, für die die Voraussetzungen für eine niedri- ligen inländischen Streckenanteil entfallen. Zeile 84 Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuer– Änderungen nach § 17 Absatz 1 Satz 5 UStG (inpflichtigen Umsatz geändert, müssen Sie den dafür nergemeinschaftliche Erwerbe und Umsätze, für geschuldeten Steuerbetrag nach § 17 Absatz 1 Satz 1 die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG berichtigen. Die Änderungen tragen Sie bitte bei UStG schuldet), den Bemessungsgrundlagen der jeweiligen Umsätze – Änderungen im Fall der Steuerschuld des Auslaein. gerers (§ 27 Absatz 40a UStG) und Erfolgt die Änderung nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 – Änderungen bei der Lieferung an den letzten AbSatz 1 UStG, weil das vereinbarte Entgelt für einen nehmer im innergemeinschaftlichen Dreiecksgesteuerpflichtigen Umsatz uneinbringlich geworden ist, schäft (§ 25b UStG). tragen Sie die Minderung der Bemessungsgrundlage Die Berichtigung der Bemessungsgrundlage nehmen bitte zusätzlich in Zeile 84 ein. Sie bitte in dem Besteuerungszeitraum vor, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist Folgende Änderungen der Bemessungsgrundlage tra(§ 17 Absatz 1 Satz 8 UStG). gen Sie bitte hier nicht ein: Abziehbare Vorsteuerbeträge Zeilen 85 bis 93 Abziehbar sind nur die nach dem deutschen Umsatz- weils genannten Zeilen eintragen: steuergesetz geschuldeten Steuerbeträge. Informatio– Die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen nen zur Vergütung von ausländischen Vorsteuerbeträund sonstige Leistungen, die von einem anderen gen erhalten Sie beim Bundeszentralamt für Steuern Unternehmer für Ihr Unternehmen ausgeführt wor(www.bzst.de). den sind, sofern eine Rechnung nach den §§ 14, 14a UStG vorliegt (Zeile 85); Folgende Vorsteuerbeträge können Sie unter den – die in einer Kleinbetragsrechnung enthaltene Um‐ sonstigen Voraussetzungen des § 15 UStG in den je- - 11 - satzsteuer, sofern eine Rechnung nach § 33 UStDV vorliegt (Zeile 85); – die Umsatzsteuer für im Inland nach § 3d Satz 1 UStG bewirkte innergemeinschaftliche Erwerbe (Zeile 86); – die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für das Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 UStG eingeführt worden sind (Zeile 87); – die Umsatzsteuer, die der Unternehmer schuldet, dem die Auslagerung aus einem Umsatzsteuerlager zuzurechnen ist; bitte beachten Sie die Erläuterungen zu den Zeilen 24 bis 33 und zu Zeile 63 (Zeile 88); – die Umsatzsteuer aus Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2 UStG, die Sie als Leistungsempfänger nach § 13b Absatz 5 UStG schulden (bitte beachten Sie die Erläuterungen zu den Zeilen 71 bis 74); eine Eintragung ist nur möglich, wenn die Leistungen für Ihr Unternehmen ausgeführt worden sind (Zeile 89); – nach einem Durchschnittssatz (§ 23a UStG) ermittelte Beträge bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 Körperschaftsteuergesetz, deren steuerpflichtiger Umsatz, mit Ausnahme der Einfuhr und des innergemeinschaftlichen Erwerbs, im vorangegangenen Kalenderjahr 45.000 € nicht überstiegen hat und die nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen (Zeile 90); – die Steuer, die auf die Lieferung, Einfuhr oder inHat sich die Bemessungsgrundlage für den Vorsteuerabzug für den an Ihr Unternehmen ausgeführten Umsatz geändert, müssen Sie den Vorsteuerabzug nach § 17 Absatz 1 Satz 2 UStG berichtigen. Erfolgt die Änderung nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 UStG, weil das vereinbarte Entgelt für einen steuerpflichtigen Umsatz uneinbringlich geworden ist, tragen Sie die Minderung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bitte zusätzlich in Zeile 94 ein. Folgende Änderungen des Vorsteuerabzugs tragen Sie bitte nicht in Zeile 94 ein: – Änderungen nach § 17 Absatz 1 Satz 5 UStG (innergemeinschaftliche Erwerbe und Umsätze, für nergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Fahrzeugs für Sie als Fahrzeuglieferer im Sinne des § 2a UStG oder als Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Absatz 1 UStG entfällt (Zeile 91). Der Vorsteuerabzug ist nur bis zu dem Betrag zulässig, der für die nachfolgende innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre. Sie können die Vorsteuer erst mit der Ausführung der innergemeinschaftlichen Lieferung des neuen Fahrzeugs geltend machen (§ 15 Absatz 4a UStG). In diesen Fällen tragen Sie bitte das Entgelt für die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs in Zeile 44 bzw. bei Kleinunternehmern in Zeile 42, 43 oder 44 ein; – bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften (bitte beachten Sie die Erläuterungen zu den Zeilen 65 bis 70) die vom letzten Abnehmer nach § 25b Absatz 2 UStG geschuldete Umsatzsteuer (Zeile 92). Vorsteuerbeträge, die auf Erhöhungen und Minderungen des Entgelts entfallen, sowie herabgesetzte, erlassene oder erstattete Einfuhrumsatzsteuer müssen Sie jeweils berücksichtigen. Ein Vorsteuerabzug für Wirtschaftsgüter, die Sie zu weniger als 10 % für Ihr Unternehmen nutzen, ist generell nicht möglich (§ 15 Absatz 1 Satz 2 UStG). Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung eines einheitlichen Gegenstands, der sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch genutzt wird, beachten Sie bitte Abschnitt 15.2c Absatz 2 und Abschnitt 15.6a UStAE. die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG schuldet), – Änderungen nach § 17 Absatz 3 Satz 1 UStG (Einfuhrumsatzsteuer), – Änderungen im Fall der Steuerschuld des Auslagerers (§ 27 Absatz 40a UStG) und – Änderungen bei der Lieferung an den letzten Abnehmer im innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft (§ 25b UStG). Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs nehmen Sie bitte in dem Besteuerungszeitraum vor, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist (§ 17 Absatz 1 Satz 8 UStG). Zeile 94 Berichtigung des Vorsteuerabzugs (§ 15a UStG) Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut oder bei einer sonstigen Leistung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, berichtigen Sie bitte den Vorsteuerabzug. Dies gilt auch für nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Bei einer Änderung der Verhältnisse machen Sie bitte folgende Angaben: – Bei Grundstücken einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile, bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremden Zeilen 95 bis 108 Grund und Boden sowie damit zusammenhängende sonstige Leistungen mit einem Berichtigungszeitraum von zehn Jahren: Eintragung einer „1“ in Zeile 96 und Eintragung des Berichtigungsbetrags in Zeile 105. – Bei übrigen sonstigen Leistungen und Wirtschaftsgütern, die nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden (z. B. Anlagevermögen) mit einem Berichtigungszeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen tatsächli‐ - 12 - chen Verwendung: Eintragung einer „1“ in Zeile 97 und Eintragung des Berichtigungsbetrags in Zeile 106. – Bei Wirtschaftsgütern und sonstigen Leistungen, die nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet worden sind: Eintragung einer „1“ in Zeile 98 und Eintragung des Berichtigungsbetrags in Zeile 107. Bitte tragen Sie den Grund für die Änderung der Nutzungsverhältnisse in den Zeilen 99 bis 104 ein. Bei mehreren Berichtigungsobjekten tragen Sie bitte die Summe der Berichtigungsbeträge ein. Zu Vereinfachungen bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs beachten Sie bitte § 44 UStDV. Erläutern Sie bitte die Berechnung der Vorsteuerberichtigungsbeträge und die Bezeichnung des Wirtschaftsguts (bei Grundstücken und Gebäuden deren Lage) bzw. der sonstigen Leistung in einer Anlage, die Sie Ihrem Finanzamt gesondert übermitteln. Beispiel 1 Der Unternehmer hat im Kalenderjahr 2023 ein Bürogebäude errichtet, das er ab 1. Dezember 2023 zur Hälfte steuerpflichtig und zur Hälfte steuerfrei vermietet. Die auf die Herstellungskosten entfallende Vorsteuer von 60.000 € hat er in Höhe von 30.000 € abgezogen. Ab Juli 2026 wird das gesamte Gebäude steuerpflichtig vermietet. Aufgrund der insgesamt steuerpflichtigen Vermietung muss der Unternehmer in Zeile 96 eine „1“ eintragen und kann 1.500 € Vorsteuer für das Kalenderjahr 2026 in Zeile 105 geltend machen. Berechnung: 60.000 € Vorsteuer : 120 Monate Berichtigungszeitraum = 500 € monatliche Berichtigung; bereits im Kalenderjahr 2023 abgezogen: 50 % = verbleibende Berichtigung somit 250 € x 6 Monate (Juli bis Dezember 2026) = 1.500 €. Beispiel 2 Der Unternehmer hat Anfang Oktober 2024 eine Maschine erworben, die er zur Hälfte zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen und zur Hälfte zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, verwendet. Der Unternehmer zieht die hierauf entfallende Vorsteuer von 24.000 € in Höhe von 12.000 € ab. Am 11. Dezember 2026 veräußert der Unternehmer die Maschine steuerpflichtig. Dieser Verkauf führt zu einer einmaligen Berichtigung des Vorsteuerabzugs in Höhe von 6.800 €. Dieser Betrag ist in Zeile 106 als Vorsteuer einzutragen. Zusätzlich ist in Zeile 97 eine „1“ einzutragen. Berechnung: 24.000 € Vorsteuer : 60 Monate Berichtigungszeitraum = 400 € monatliche Berichtigung; bereits im Kalenderjahr 2024 abgezogen: 50 % = verbleibende Berichtigung somit 200 € x 34 Monate restlicher Berichtigungszeitraum (Dezember 2026 bis September 2029) = 6.800 €. Berechnung der zu entrichtenden Umsatzsteuer Zeile 121 Wenn in einem vorangegangenen Kalenderjahr die Anwendung der Regelbesteuerung oder der Durchschnittssatzbesteuerung (§ 24 UStG) erfolgte und in diesem Kalenderjahr die Kleinunternehmer-Regelung (§ 19 UStG) angewandt wird, tragen Sie in Zeile 121 bitte folgende Steuer- und Vorsteuerbeträge ein: – die Steuerbeträge, die auf den Zeitraum der Regelbesteuerung entfallen und aufgrund der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) erst im Zeitraum der Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung entstanden sind; – die anzurechnenden Steuerbeträge für vor dem Wechsel zur Kleinunternehmer-Regelung vereinnahmte und versteuerte Anzahlungen für Umsätze, die erst in diesem Kalenderjahr ausgeführt worden sind; – Vorsteuerbeträge, für die die Voraussetzungen zum Abzug nach § 15 UStG erst im Zeitraum der Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung erfüllt sind; – die Steuerbeträge, die sich aufgrund einer Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG für die Umsätze ergeben, die vor dem Wechsel zur Kleinunternehmer-Regelung ausgeführt und bereits versteuert wurden. - 13 - Vorauszahlungssoll ist die Summe der angemeldeten bzw. festgesetzten Umsatzsteuer-Vorauszahlungen/Überschüsse aus dem Voranmeldungsverfahren einschließlich der Sondervorauszahlung für die Dauerfristverlängerung. Ob die Vorauszahlungen bereits entrichtet sind oder ob das Finanzamt einen Überschuss bereits ausgezahlt hat, ist für das Vorauszahlungssoll ohne Bedeutung. Abschlusszahlung ergeben. Diese Zahlung ist einen Monat nach Eingang der Steuererklärung fällig. Zur Berechnung der Abschlusszahlung bzw. des Erstattungsanspruchs aufgrund der Umsatzsteuererklärung mindern Sie bitte die verbleibende Umsatzsteuer bzw. den verbleibenden Überschuss um das Vorauszahlungssoll für das Kalenderjahr. Ein Erstattungsanspruch wird nach Zustimmung In den Fällen, in denen bereits eine Festsetzung der (§ 168 AO) ohne gesonderten Antrag ausgezahlt, soUmsatzsteuer für den Besteuerungszeitraum erfolgt weit der Betrag nicht mit Steuerschulden verrechnet ist, tragen Sie bitte die bisher festgesetzte Umsatzwird. Wünschen Sie eine Verrechnung oder besteht steuer als Vorauszahlungssoll ein. eine Abtretung, tragen Sie bitte in Zeile 22 eine „1“ Aufgrund der Umsatzsteuererklärung kann sich eine ein. Bitte beachten Sie die Erläuterungen zu Zeile 22. Zeilen 124 bis 126 Anleitung zur Anlage UN 2026 zur Umsatzsteuererklärung Abkürzungen: AO = Abgabenordnung UStDV = Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung UStG = Umsatzsteuergesetz Sind Sie Unternehmer und haben Ihren Wohnsitz, Satz 2 AO in Verbindung mit der UmsatzsteuerzustänSitz oder Ihre Geschäftsleitung außerhalb des Gel- digkeitsverordnung). Informationen hierzu erhalten Sie tungsbereichs des UStG? Dann ist für Sie ein be- unter www.bzst.de. stimmtes Finanzamt zentral zuständig (§ 21 Absatz 1 Allgemeine Angaben Zeile 2 Die Wirtschafts-Identifikationsnummer dient der ein- deszentralamt für Steuern zugeteilt. Tragen Sie die deutigen Identifizierung von juristischen Personen, Wirtschafts-Identifikationsnummer hier nur ein, wenn Personenvereinigungen und natürlichen Personen, die diese Ihnen bereits bekannt ist. wirtschaftlich tätig sind. Sie wird schrittweise vom Bun- Zeilen 3 bis 7 Sie erhalten Steuererstattungen vom Finanzamt nur Sie bitte zusätzlich zur IBAN die BIC für Steuererstatunbar. Bitte geben Sie die IBAN für Steuererstattun- tungen im SEPA-Zahlungsverkehr in Länder außergen innerhalb des Europäischen Zahlungsverkehrs- halb des EU-/EWR-Raums ein. raums (Single Euro Payments Area, SEPA) an. Tragen Zeilen 8 bis 15 Sie können sich im Verwaltungsverfahren durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt jedoch nicht zum Empfang von Steuererstattungen und Steuervergütungen. Bitte beachten Sie, dass ein Widerruf einer zuvor er- Zeile 16 Der Bevollmächtigte kann insbesondere dann die Um- wenn Sie durch längere Abwesenheit an der Untersatzsteuererklärung an Ihrer Stelle unterschreiben, schrift gehindert sind. teilten Vollmacht erst wirksam wird, wenn dieser dem Finanzamt zugeht (§ 80 AO). Für die Zustellung von Schriftstücken können Sie gegenüber dem Finanzamt einen inländischen Empfangsbevollmächtigten ernennen (§ 123 AO). Vorsteuer-Vergütungsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern Zeile 17 Ist für das Kalenderjahr 2026 das Vorsteuer-Vergütungsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern bereits durchgeführt worden? Dann fügen Sie bitte die Rechnungs- und Einfuhrbelege im Original zum Nachweis der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei (§ 62 Absatz 2 UStDV). Bitte tragen Sie im Abschnitt I des Hauptvordrucks (Zeilen 85 bis 94) nur Vorsteuerbeträge ein, die nicht bereits im Vorsteuer-Vergütungsverfahren vom Bundeszentralamt für Steuern vergütet worden sind (§ 62 Absatz 1 UStDV). Anrechenbare Beträge Zeile 18 Soll Umsatzsteuer, die im Verfahren der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Absatz 5 UStG) gezahlt wurde, angerechnet werden? Dann fügen Sie bitte die von den Zolldienststellen ausgehändigten Durchschriften der Umsatzsteuererklärungen (Vordruckmuster 2603) mit allen Steuerquittungen bei, damit die Steuer angerechnet werden kann. Tragen Sie bitte alle Personenbeförderungsleistungen, die nach § 3b Absatz 1 UStG im Inland bewirkt und nicht in einem besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18i oder § 18j UStG erklärt werden, in Abschnitt B des Hauptvordrucks (Zeilen 24, 27 bzw. 33) ein. Ergänzende Angaben zu Umsätzen Zeile 19 Innergemeinschaftliche Fernverkäufe aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet unterliegen nach § 3c Absatz 1 UStG der Umsatzbesteuerung im Inland, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Die Liefergegenstände wurden vom liefernden Unternehmer befördert oder versendet. 2. Die Beförderung oder Versendung endet im Inland USt 6 E - Anleitung zur Anlage UN - Dezember 2025 oder in den in § 1 Absatz 3 UStG bezeichneten Gebieten. 3. Der Abnehmer ist a) eine Privatperson oder b) - ein Unternehmer, der nur steuerfreie Umsätze ausführt, die den Vorsteuerabzug ausschließen, - ein Kleinunternehmer, dessen Umsätze steuerfrei -2- 5. Die Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren an sind (§ 19 Absatz 1 UStG), - ein Land- und Forstwirt, dessen Umsätze der in Nummer 3 Buchstabe b) genannte Abnehmer Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unfallen nicht unter die Regelung des § 3c Absatz 1 terliegen, oder UStG. - eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist 6. Der Lieferer ist in mehreren Mitgliedstaaten ansäsoder Gegenstände für den nichtunternehmerisig oder er ist nur in einem Mitgliedstaat ansässig schen Bereich erwirbt, und hat die Betragsgrenze von insgesamt und hat weder die Erwerbsschwelle überschritten 10.000 € im Sinne des § 3c Absatz 4 Satz 1 UStG noch auf ihre Anwendung verzichtet (§ 3c Absatz 1 in den Jahren 2025 und/oder 2026 überschritten Satz 3 UStG). oder er hat auf die Anwendung der Regelung nach § 3c Absatz 4 Satz 1 UStG verzichtet; der Verzicht 4. Bei den gelieferten Gegenständen handelt es sich bindet den Unternehmer für zwei Kalenderjahre. weder um neue Fahrzeuge noch um Gegenstände, auf die die Differenzbesteuerung (§ 25a Ab- Bitte tragen Sie hier keine Umsätze ein, die im besonsatz 1 oder 2 UStG) angewendet wird (§ 3c Absatz deren Besteuerungsverfahren nach § 18j UStG erklärt 5 Satz 1 UStG). werden.

Wortlaut aus dem amtlichen BMF-Dokument. Zeilenumbrüche der PDF-Textfassung sind erhalten.

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