Internationales Steuerrecht / Allgemeine Informationen

BMF-Schreiben vom 24. Dezember 2025 zur Veröffentlichung des Urteils des BFH vom 5. Dezember 2023 – I R 42/20

Auslegung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
GZ: IV B 2 - S 1301/01508/004/038Amtliche Quelle

Wortlaut des BMF-Schreibens

Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder poststelle@bmf.bund.de nachrichtlich: 24. Dezember 2025 Bundeszentralamt für Steuern Bundesfinanzakademie im Bundesministerium der Finanzen Betreff: Veröffentlichung des Urteils des BFH vom 5. Dezember 2023 – I R 42/20; Auslegung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung GZ: IV B 2 - S 1301/01508/004/038 DOK: COO.7005.100.4.11159418 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bei der Auslegung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) Folgendes: 1. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass DBA als völkerrechtliche Verträge nach Artikel 31 Absatz 1 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (WÜRV), BGBl. II 1985 S. 926, nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, ihren Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung im Lichte ihrer Ziele und Zwecke auszulegen sind (vgl. BFH-Urteil vom 5. Dezember 2023, BStBl II 2026 S. 13). Dabei stellt der Wortlaut einer Bestimmung eines DBA die Grenze der Auslegung dar. 2. Ist der Wortlaut einer auszulegenden Bestimmung eines DBA zwischen OECDMitgliedsstaaten mit einer Bestimmung des OECD-Musterabkommens (OECD-MA) identisch oder zumindest vergleichbar, ist der OECD-Musterkommentar (OECD-MK) zu dieser Bestimmung – unter Berücksichtigung der enthaltenen Bemerkungen („observations“) der OECD-Mitgliedsstaaten – in seiner bei der Umsetzung des DBA in deutsches Recht durch das nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz erforderliche Zustimmungsgesetz geltenden Fassung als ein widerlegliches Indiz für die Staatenpraxis der OECD-Mitgliedsstaaten bei der Auslegung der dem OECD-MA entsprechenden Vorschriften ihrer DBA anzusehen. 3. Der OECD-MK beinhaltet in seiner jeweils zum Anwendungszeitpunkt geltenden Fassung das Verständnis der OECD-Mitgliedsstaaten zur Auslegung der Bestimmungen des OECD-MA. Er stellt keine gesetzliche Norm dar, verfolgt aber das Ziel, Auslegungskonflikte zu vermeiden und Entscheidungsharmonie zu fördern. Innerhalb der Grenze des Wortlauts der auszulegenden Abkommensbestimmung ist daher auch die jeweils zum Anwendungszeitpunkt geltende Fassung des OECD-MK für die Auslegung heranzuziehen, soweit es sich gegenüber früheren Fassungen des OECD-MK insbesondere um Klarstellungen und Präzisierungen handelt. 4. Ist der Wortlaut einer auszulegenden Bestimmung eines DBA zwischen OECDMitgliedsstaaten mit einer Bestimmung des OECD-MA nicht identisch oder nicht zumindest vergleichbar, scheidet eine Auslegung unter Heranziehung des OECD-MK aus (vgl. BFH-Urteil vom 5. Dezember 2023, BStBl II 2026 S. 13). 5. Soweit sich aus anderen Verwaltungsanweisungen (dazu zählt auch die Veröffentlichung von Entscheidungen des BFH im Bundessteuerblatt Teil II) ein anderes Abkommensverständnis ergibt, geht dieses demjenigen des OECD-MK vor. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es ersetzt das Schreiben vom 19. April 2023 - IV B 2 - S 1301/22/10002 :004 (2022/1218103), BStBl I 2023 S. 630. Im Auftrag Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.

Wortlaut aus dem amtlichen BMF-Dokument. Zeilenumbrüche der PDF-Textfassung sind erhalten.

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