Umsatzsteuer / Umsatzsteuer-Anwendungserlass

(Wieder-)Einführung des ermäßigten Steuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen zum 1. Januar 2026

BMF-Schreiben vom 22.12.2025 aus dem Bereich Umsatzsteuer / Umsatzsteuer-Anwendungserlass. Den amtlichen Wortlaut und die Quelle finden Sie unten.
GZ: III C 2 - S 7220/00023/014/027Amtliche Quelle

Wortlaut des BMF-Schreibens

Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Tel. +49 30 18 682-0 IIIC2@bmf.bund.de 22. Dezember 2025 Betreff: (Wieder-)Einführung des ermäßigten Steuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen zum 1. Januar 2026; Änderung der Abschnitte 10.1 und 12.16 Abs. 12 UStAE sowie Einführung einer Nichtbeanstandungsregelung für die Silvesternacht vom 31. Dezember 2025 zum 1. Januar 2026 GZ: III C 2 - S 7220/00023/014/027 DOK: COO.7005.100.2.13805199 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Inhaltsverzeichnis I. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses ................................................................................1 Anwendungsregelungen ........................................................................................................................................................2 Schlussbestimmung..................................................................................................................................................................2 Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt das Folgende: I. 1 Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2025 – III C 3 - S 7015/00054/001/110 (COO.7005.100.3.13479601), BStBl I S. XXXX, geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach Abschnitt 10.1 Abs. 11 wird folgender Absatz 12 angefügt: „(12) Für die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, ist es nicht zu beanstanden, wenn zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises von sogenannten Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken (z. B. Buffet, All-Inclusive-Angeboten) der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird.“ 2. Abschnitt 12.16 Abs. 12 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „2Es wird ebenfalls nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 15 % des Pauschalpreises angesetzt wird.“ Anwendungsregelungen 2 Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle Umsätze ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden. 3 Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird es nicht beanstandet, dass auf Restaurantund Verpflegungsdienstleistungen, die in der Nacht vom 31. Dezember 2025 zum 1. Januar 2026 ausgeführt werden, der bis zum 31. Dezember 2025 geltende Regelsteuersatz von 19 % angewandt wird. Schlussbestimmung Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (https://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten Umsatzsteuer - Umsatzsteuer-Anwendungserlass zum Herunterladen bereit. Im Auftrag Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.

Wortlaut aus dem amtlichen BMF-Dokument. Zeilenumbrüche der PDF-Textfassung sind erhalten.

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