Umsatzsteuer / Umsatzsteuer-Anwendungserlass

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Direktverbrauchs aus dem Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: ...
GZ: III C 2 - S 7124/00010/002/173Amtliche Quelle

Wortlaut des BMF-Schreibens

Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder Tel. +49 30 18 682-0 poststelle@bmf.bund.de 17. Dezember 2025 - E-Mail-Verteiler U1 - E-Mail-Verteiler U2 - Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Direktverbrauchs aus dem Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung GZ: III C 2 - S 7124/00010/002/173 DOK: COO.7005.100.3.13665284 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines .................................................................................... 1 II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses ........................ 2 Anwendungsregelung ................................................................................ 2 Schlussbestimmung ................................................................................... 2 Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: I. 1 Allgemeines Der bundesdurchschnittliche Arbeitspreis für Wärme wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) nicht mehr bereitgestellt. Eine Schätzung des Marktpreises für Wärme nach dem bundesweit einheitlichen durchschnittlichen Fernwärmepreis des jeweiligen Vorjahres auf Basis der jährlichen Veröffentlichungen des BMWE (sog. Energiedaten) in Übereinstimmung mit der umsatzsteuerlichen Vereinfachungsregelung in Abschnitt 2.5 Absatz 16 Satz 10 UStAE ist daher nicht mehr möglich. Um den Unternehmern eine einfache Ermittlung der Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wärmeabgabe zu ermöglichen, wird es nicht beanstandet, wenn die Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wärmeabgabe auch bei fehlendem Fernwärmeanschluss durch einen Ansatz eines fiktiven Verkaufserlöses in Höhe von 3 ct/kWh ermittelt wird. II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses 2 Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 11. Dezember 2025 - III C 3 - S 7175/00036/001/054 (COO.7005.100.2.13583885) geändert worden ist, wird in Abschnitt 2.5 Abs. 16 der Satz 10 wie folgt gefasst: „10Aus Vereinfachungsgründen ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn der Unternehmer die unentgeltliche Wärmeabgabe mit 3 ct/kWh bemisst.“ Anwendungsregelung 3 Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Schlussbestimmung Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Im Auftrag Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.

Wortlaut aus dem amtlichen BMF-Dokument. Zeilenumbrüche der PDF-Textfassung sind erhalten.

Amtliche Quelle

Wissen Sie, wie Sie die Regel im Fall anwenden?

Trainieren Sie mit Klausurfällen und Korrektur nach Punkteschema. Prüferfragen helfen Ihnen bei der Wiederholung.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat