Abgabenordnung

Bekanntmachung der Umsetzung der automationstechnischen Anpassung der Datensätze nach § 80a Abgabenordnung (AO)

BMF-Schreiben vom 12.12.2025 aus dem Bereich Abgabenordnung. Den amtlichen Wortlaut und die Quelle finden Sie unten.
GZ: IV D 1 - S 0202/00038/003/105Amtliche Quelle

Zitierte Normen

Die folgenden Vorschriften sind im Datensatz dieses Schreibens genannt. Öffnen Sie eine Norm für den Gesetzeswortlaut und weitere Verweise.

  • § 80a AOElektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an Landesfinanzbehörden

BFH-Entscheidungen zu § 80a AO

Verwaltungsanweisungen zu § 80a AO

Wortlaut des BMF-Schreibens

Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder Tel. +49 30 18 682-0 poststelle@bmf.bund.de 12. Dezember 2025 Bekanntmachung der Umsetzung der automationstechnischen Anpassung der Datensätze nach § 80a AO; Verwendung der neu gefassten Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen Bezug: BMF-Schreiben vom 27. März 2025, BStBl I S. 954, und vom 24. April 2025, BStBl I S. 986 GZ: IV D 1 - S 0202/00038/003/105 DOK: COO.7005.100.3.13662389 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Mit BMF-Schreiben vom 27. März 2025, BStBl I S. 954, wurden die amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen sowie das Merkblatt zur Verwendung dieser Muster mit sofortiger Wirkung neu gefasst. Angesichts der notwendigen programmtechnischen Anpassungen der amtlichen Datensätze nach § 80a der Abgabenordnung (AO) bestimmt das BMFSchreiben vom 24. April 2025, BStBl I S. 986, dass die bis zum 26. März 2025 geltenden amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen (mit Beiblatt) sowie die entsprechenden Datensätze zur Übermittlung der Vollmachtsdaten weiterhin zu verwenden sind, bis die automationstechnischen Anpassungen der Datensätze zur Übermittlung der Vollmachtsdaten an die Landesfinanzbehörden nach § 80a AO abgeschlossen sind. Die automationstechnischen Anpassungen der amtlichen Datensätze sind mittlerweile umgesetzt. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird daher Folgendes bestimmt: Ab sofort sind für die elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an die Finanzverwaltung gemäß § 80a AO die mit BMF-Schreiben vom 27. März 2025, a.a.O., neu gefassten amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen zugrunde zu legen. Werden die Vollmachtsdaten nicht gemäß § 80a AO elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt, ist die Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen wie bisher freigestellt. Wie im BMF-Schreiben vom 27. März 2025 angekündigt, werden die amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen sowie das Merkblatt zur Verwendung dieser in Kürze auch im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung (https://www.formulare-bfinv.de/) bereitgestellt. Im Auftrag Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.

Wortlaut aus dem amtlichen BMF-Dokument. Zeilenumbrüche der PDF-Textfassung sind erhalten.

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