Umsatzsteuer

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für die Umsätze mit Sammlermünzen; Bekanntmachung des Gold- und Silberpreises für das Kalenderjahr 2026

BMF-Schreiben vom 02.12.2025 aus dem Bereich Umsatzsteuer. Den amtlichen Wortlaut und die Quelle finden Sie unten.
GZ: III C 2 - S 7229/00013/002/002Amtliche Quelle

Zitierte Normen

Die folgenden Vorschriften sind im Datensatz dieses Schreibens genannt. Öffnen Sie eine Norm für den Gesetzeswortlaut und weitere Verweise.

BFH-Entscheidungen zu § 12 UStG

Verwaltungsanweisungen zu § 12 UStG

Wortlaut des BMF-Schreibens

Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Tel. +49 30 18 682-0 poststelle@bmf.bund.de 2. Dezember 2025 Betreff: Ermäßigter Umsatzsteuersatz für die Umsätze mit Sammlermünzen; Bekanntmachung des Gold- und Silberpreises für das Kalenderjahr 2026 Bezug: BMF-Schreiben vom 5. August 2004 - IV B 7 - S 7220 - 46/04 - (BStBl I S. 638) GZ: III C 2 - S 7229/00013/002/002 DOK: COO.7005.100.3.13468921 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Auf die steuerpflichtigen Umsätze mit Sammlermünzen aus Edelmetallen ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 Prozent des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 54 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc der Anlage 2 zum UStG). Für die Anwendung der Umsatzsteuerermäßigung im Kalenderjahr 2026 gilt Folgendes: 1. Goldmünzen Für Umsätze mit Goldmünzen muss der Unternehmer zur Bestimmung des zutreffenden Steuersatzes den Metallwert von Goldmünzen grundsätzlich anhand der aktuellen Tagespreise für Gold ermitteln. Maßgebend ist der von der Londoner Börse festgestellte Tagespreis (Nachmittagsfixing) für die Feinunze Gold (1 Feinunze entspricht 31,1035 Gramm). Dieser in US-Dollar festgestellte Wert muss anhand der aktuellen Umrechnungskurse in Euro umgerechnet werden. Nach Tz. 174 Nummer 1 des Bezugsschreibens kann der Unternehmer aus Vereinfachungsgründen jedoch auch den letzten im Monat November festgestellten Goldtagespreis für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde legen. Für das Kalenderjahr 2026 ist die Metallwertermittlung dabei nach einem Goldpreis (ohne Umsatzsteuer) von 116.139 € je Kilogramm vorzunehmen. 2. Silbermünzen Bei der Ermittlung des Metallwerts von Silbermünzen kann der Unternehmer nach Tz. 174 Nummer 2 des Bezugsschreibens statt der jeweiligen Tagesnotierung aus Vereinfachungsgründen den letzten im Monat November festgestellten Preis je Kilogramm Feinsilber für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde legen. Für das Kalenderjahr 2026 ist die Wertermittlung dabei nach einem Silberpreis (ohne Umsatzsteuer) von 1.464 € je Kilogramm vorzunehmen. Diese Bekanntmachung wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Im Auftrag Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.

Wortlaut aus dem amtlichen BMF-Dokument. Zeilenumbrüche der PDF-Textfassung sind erhalten.

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