Vorsteuerabzug aus einem Leistungsbezug vor dem Übergang des Unternehmers zur Regelbesteuerung bzw. Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG)
Zitierte Normen
Die folgenden Vorschriften sind im Datensatz dieses Schreibens genannt. Öffnen Sie eine Norm für den Gesetzeswortlaut und weitere Verweise.
- § 19 UStGBesteuerung der Kleinunternehmer
- § 19 Abs. 1 UStGBesteuerung der Kleinunternehmer
- § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 UStGVorsteuerabzug
- § 15a UStGBerichtigung des Vorsteuerabzugs
- § 44 UStDVVereinfachungen bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs
Können Sie § 19 UStG anwenden?
Antworten Sie zuerst selbst. Decken Sie dann die redaktionelle Musterantwort auf.
- 1Wissensfrage · eigene Seite
Kleinunternehmer weist USt in seiner Rechnung aus – Vorsteuerabzug beim Empfänger?
Nein – seine Umsätze sind nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei; der Ausweis ist ein unrichtiger Steuerausweis (§ 14c Abs. 1 UStG) und keine gesetzlich für die Leistung geschuldete Steuer (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG).
- 2Klausurfrage · eigene Seite
Ein Buchhändler liefert einem Unternehmer Fachbücher, die dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen, weist in der Rechnung aber 19 % USt aus. In welcher Höhe kann der Unternehmer Vorsteuer abziehen?
Abziehbar ist nur die gesetzlich geschuldete Steuer für den Umsatz (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG), also 7 %. Den Mehrbetrag schuldet der Buchhändler nach § 14c Abs. 1 UStG; er ist beim Empfänger nicht als Vorsteuer abziehbar.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 3Klausurfrage · eigene Seite
Ein Unternehmer erwirbt einen Laptop, den er zu 5 % unternehmerisch und zu 95 % privat nutzt. Kann er Vorsteuer abziehen?
Bei einer unternehmerischen Nutzung von weniger als 10 % gilt die Lieferung als nicht für das Unternehmen ausgeführt (§ 15 Abs. 1 S. 2 UStG). Ein Zuordnungswahlrecht besteht nicht (Abschn. 15.2c Abs. 2 UStAE); der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 4Klausurfrage · eigene Seite
Ein Unternehmer führt steuerpflichtige und steuerfreie Umsätze aus. Für eine gemischt genutzte Eingangsleistung lässt sich die Nutzung nach Arbeitsstunden genau ermitteln. Darf er die Vorsteuer nach dem Umsatzschlüssel aufteilen?
Nach § 15 Abs. 4 S. 3 UStG ist eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Umsätze nur zulässig, wenn keine andere, präzisere wirtschaftliche Zuordnung möglich ist. Eine Zuordnung nach Arbeitsstunden ist hier möglich und vorrangig.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 5Prüferfrage · eigene Seite
Welche Voraussetzungen hat der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG?
- Abzugsberechtigter Unternehmer.
- Leistung eines anderen Unternehmers für das Unternehmen.
- Gesetzlich geschuldete Steuer (kein Abzug von § 14c-Beträgen).
- Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung nach §§ 14, 14a UStG.
- Kein Ausschluss nach § 15 Abs. 1a, 1b, 2 UStG.
Typische Nachfrage: Was gilt bei einer Anzahlung vor Ausführung der Leistung?
BFH-Entscheidungen zu § 19 UStG
- BFH X R 32/23: Anforderungen an einen Antrag auf Buchwertfortführung nach § 21 Abs. 2 Satz 3 und 4 UmwStG 2006; Vereinbarkeit des Antragserfordernisses mit Unionsrecht02.12.2025
- BFH XI R 24/23: Zur Steuerbefreiung der vertretungsweisen Übernahme eines ärztlichen Notfalldienstes gegen Entgelt14.05.2025
- BFH V R 1/22: Persönliches Budget und Umsatzsteuerfreiheit19.12.2024
- BFH XI R 14/22: Zum Vorsteuerabzug bei einem kraft Gesetzes erfolgenden Wechsel von der Durchschnittssatzbesteuerung zur Regelbesteuerung12.07.2023
Verwaltungsanweisungen zu § 19 UStG
Wortlaut des BMF-Schreibens
Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder Tel. +49 30 18 682-0 poststelle@bmf.bund.de 10. November 2025 Betreff: Vorsteuerabzug aus einem Leistungsbezug vor dem Übergang des Unternehmers zur Regelbesteuerung bzw. Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG GZ: III C 2 - S 7300/00080/004/019 DOK: COO.7005.100.4.13426844 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hinsichtlich des Vorsteuerabzuges eines Kleinunternehmers im Sinne von § 19 UStG Folgendes: I. 1 Vorsteuerabzug bei Übergang von der Kleinunternehmer- zur Regelbesteuerung bzw. von der Regel- zur Kleinunternehmerbesteuerung Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG stellt eine umfangreiche Vereinfachungsregelung für Unternehmer und Finanzverwaltung dar. Hat ein Unternehmer, der von der Steuerbefreiung nach § 19 Absatz 1 oder 4 UStG zur allgemeinen Besteuerung übergeht, bereits vor dem Übergang Leistungen bezogen, die er erst nach dem Übergang zur Ausführung von dann zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen zu verwenden beabsichtigt, ist der Vorsteuerabzug dennoch für Zeiträume vor dem Übergang zur Regelbesteuerung nach § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 3 UStG ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn der Übergang – z. B. wegen des Überschreitens der Grenzen in § 19 Absatz 1 UStG – bereits wahrscheinlich, aber noch nicht tatsächlich erfolgt ist. Dies betrifft auch den Vorsteuerabzug aus Voraus- und Anzahlungsrechnungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 3 UStG. 2 Der tatsächliche Übergang zur Regelbesteuerung stellt dann eine Änderung der Verhältnisse dar, weshalb für die entsprechenden Vorsteuerbeträge nur unter den Voraussetzungen des § 15a UStG und unter Beachtung der Bagatellgrenzen des § 44 UStDV eine Vorsteuerberichtigung zu Gunsten des Unternehmers möglich ist. 3 Umgekehrt stellt auch der Übergang von der Regel- zur Kleinunternehmerbesteuerung eine Änderung der Verhältnisse dar, weshalb ein zuvor vorgenommener Vorsteuerabzug nach dem Übergang unter den Voraussetzungen des § 15a UStG und unter Beachtung der Bagatellgrenzen des § 44 UStDV zu Lasten des Unternehmers zu berichtigen ist. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass II. 4 Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 3. November 2025- III C 2 - S 7100/00097/005/182 (COO.7005.100.3.13260683), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Abschnitt 15.1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt: „4Jedoch stellt der Übergang zur Regelbesteuerung eine Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 15a UStG zu diesem Zeitpunkt dar, weshalb für die entsprechenden Vorsteuerbeträge nur unter den dortigen Voraussetzungen und unter Beachtung der Bagatellgrenzen des § 44 UStDV eine Vorsteuerberichtigung zu Gunsten des Unternehmers möglich ist.“ bb) Die bisherigen Sätze 4 bis 6 werden die neuen Sätze 5 bis 7. b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) Der bisherige Inhalt wird neuer Satz 1. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: „2Der Übergang stellt eine Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 15a UStG zu diesem Zeitpunkt dar, weshalb für einen vorher vorgenommenen Vorsteuerabzug unter den dortigen Voraussetzungen und unter Beachtung der Bagatellgrenzen des § 44 UStDV eine Vorsteuerberichtigung zu Lasten des Unternehmers zu prüfen ist.“ 2. Abschnitt 15.3 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) 1Hat ein Unternehmer, der von der Steuerbefreiung nach § 19 Abs. 1 oder 4 UStG zur Regelbesteuerung übergeht, bereits vor dem Übergang Zahlungen für einen nach dem Übergang an ihn bewirkten Umsatz geleistet, ist der Vorsteuerabzug vor Ausführung des Umsatzes (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG) nicht möglich. 2Der Übergang stellt jedoch eine Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 15a UStG zu diesem Zeitpunkt dar, weshalb unter den dortigen Voraussetzungen und unter Beachtung der Bagatellgrenzen des § 44 UStDV eine Vorsteuerberichtigung zu Gunsten des Unternehmers möglich ist. 3Umgekehrt ist bei einem Übergang von der Regelbesteuerung zur Steuerbefreiung nach § 19 Abs. 1 oder 4 UStG ein zuvor nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG vorgenommener Vorsteuerabzug zum Zeitpunkt des Übergangs unter den Voraussetzungen des § 15a UStG und unter Beachtung der Bagatellgrenzen des § 44 UStDV zu Lasten des Unternehmers zu berichtigen.“ 3. In Abschnitt 15a.2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe d wird folgender Klammerzusatz angefügt: „(vgl. auch Abschnitt 15.1 Abs. 5 und 6 sowie Abschnitt 15.3 Abs. 2)“. 4. Abschnitt 19.7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Der bisherige Inhalt wird zu Satz 1. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: „2Zum Vorsteuerabzug aus einer Voraus- oder Anzahlungsrechnung vgl. Abschnitt 15.3 Abs. 2.“. b) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) Der bisherige Inhalt wird zu Satz 1. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: „2Zur Berichtigung eines vor dem Übergang vorgenommenen Vorsteuerabzugs aus einer Voraus- oder Anzahlungsrechnung vgl. Abschnitt 15.3 Abs. 2.“ Anwendungsregelung 5 Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. 6 Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn sich ein Unternehmer in einer bis zum 10. November 2025 abgegebenen Umsatzsteuererklärung auf die bis zum 10. November 2025 gültige Fassung von Abschnitt 15.3 Abs. 2 UStAE beruft. In diesen Fällen sind ggf. in einer Umsatzsteuererklärung für ein späteres Kalenderjahr die Vorsteuern entsprechend zu berücksichtigen. Schlussbestimmungen Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Im Auftrag Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
Wortlaut aus dem amtlichen BMF-Dokument. Zeilenumbrüche der PDF-Textfassung sind erhalten.
Amtliche Quelle
Wissen Sie, wie Sie die Regel im Fall anwenden?
Trainieren Sie mit Klausurfällen und Korrektur nach Punkteschema. Prüferfragen helfen Ihnen bei der Wiederholung.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche