Folgen des EuGH-Urteils vom 26. Februar 2019, Wächtler - C-581/17 (EU:C:2019:138), unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 6. September 2023 - I R 35/20 (BStBl II S. ----)
Zitierte Normen
Die folgenden Vorschriften sind im Datensatz dieses Schreibens genannt. Öffnen Sie eine Norm für den Gesetzeswortlaut und weitere Verweise.
- § 6 AStGBesteuerung des Vermögenszuwachses
- § 6 Abs. 4 S. 1 AStGBesteuerung des Vermögenszuwachses
- § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AStGBesteuerung des Vermögenszuwachses
- § 1 Abs. 1 EStGSteuerpflicht
- § 19 AOSteuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen
- § 6 Abs. 5 S. 4 Nr. 1 AStGBesteuerung des Vermögenszuwachses
- § 6 Abs. 5 S. 5 AStGBesteuerung des Vermögenszuwachses
- § 21 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 AStGAnwendungsvorschriften
- § 6 Abs. 3 AStGBesteuerung des Vermögenszuwachses
- § 6 Abs. 5 AStGBesteuerung des Vermögenszuwachses
- § 6 Abs. 5 S. 4 Nr. 3 AStGBesteuerung des Vermögenszuwachses
- § 6 Abs. 5 S. 6 AStGBesteuerung des Vermögenszuwachses
- § 6 Abs. 1 AStGBesteuerung des Vermögenszuwachses
- § 6 Abs. 5 S. 7 AStGBesteuerung des Vermögenszuwachses
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- 1Prüferfrage · eigene Seite
Ein Mandant arbeitet seit März in Zürich, behält aber seine Wohnung in Hamburg, die er an den Wochenenden nutzt. Ist er in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig?
- Unbeschränkt steuerpflichtig sind natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland (§ 1 Abs. 1 EStG).
- Wohnsitz: Innehaben einer Wohnung unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie beibehalten und benutzt wird (§ 8 AO) – hier gegeben.
- Gewöhnlicher Aufenthalt bei nicht nur vorübergehendem Verweilen, stets bei zeitlich zusammenhängendem Aufenthalt von mehr als sechs Monaten (§ 9 AO).
- Bei Ansässigkeit in beiden Staaten entscheidet für das DBA die Tie-Breaker-Regel (ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit; Art. 4 Abs. 2 OECD-MA); die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG bleibt unberührt.
Typische Nachfrage: Was gilt für die Besteuerung des Arbeitslohns nach dem Abkommen?
BFH-Entscheidungen zu § 6 AStG
- BFH IX R 38/21: Zeitpunkt der Berücksichtigung des Gewinns aus einem Wegzugsteuertatbestand gemäß § 6 AStG16.04.2024
- BFH I R 35/20: Wegzugsbesteuerung bei einem Wegzug in die Schweiz und Freizügigkeit06.09.2023
- BFH I R 55/19: Wegzugsbesteuerung und "lediglich vorübergehende Abwesenheit"21.12.2022
- BFH I R 30/19: Ausschluss oder Beschränkung des nationalen Besteuerungsrechts ist kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AStG08.12.2021
Wortlaut des BMF-Schreibens
Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Tel. +49 30 18 682-0 2. Juni 2025 Bundesfinanzakademie im Bundesministerium der Finanzen Betreff: Folgen des EuGH-Urteils vom 26. Februar 2019, Wächtler – C-581/17 (EU:C:2019:138), unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 6. September 2023 – I R 35/20 (BStBl II S. ----) GZ: IV B 5 - S 1348/00008/004/159 DOK: COO.7005.100.2.12103929 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist § 6 AStG in seiner bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 21. Dezember 2023, BGBl. I Nr. 397 (im Folgenden: AStG a. F.), auf Wegzüge in die Schweiz wie folgt anzuwenden: A. 01 Unbefristete und zinslose Stundung im Hinblick auf dem FZA-Schweiz unterfallende Wegzüge Auf Antrag des Steuerpflichtigen hat abweichend von § 6 Absatz 4 Satz 1 AStG a. F. eine Stundung unbefristet und zinslos zu erfolgen, a) wenn der Steuerpflichtige Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist, b) soweit vor dem 1. Januar 2022 ein Tatbestand nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 AStG a. F. verwirklicht worden ist, c) wenn der Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 9 Absatz 2 oder des Artikels 15 Absatz 2 des Anhangs I des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (ABl. 2002, L 114, S. 6, im Folgenden: FZA-Schweiz) zu beachten ist (z. B. bei Aufnahme einer selbständigen oder nichtselbständigen Erwerbstätigkeit durch den Steuerpflichtigen in der Schweizerischen Eidgenossenschaft), d) wenn der Steuerpflichtige nach der Verwirklichung eines der in Buchstabe b genannten Tatbestände in der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer mit § 1 Absatz 1 EStG vergleichbaren Steuerpflicht unterliegt und e) soweit seit dem Wegzug kein Tatbestand eingetreten ist, der zu einem Widerruf einer Stundung nach Randnummer 03 geführt hätte. 02 Dem Antrag ist in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung stattzugeben. Zuständig ist das Finanzamt, das bei Verwirklichung eines der in Randnummer 01 Buchstabe b genannten Tatbestände nach § 19 AO zuständig war. 03 Die Stundung ist zu widerrufen, a) wenn die in Randnummer 01 Buchstabe a oder d genannten Voraussetzungen für die Stundung beim Steuerpflichtigen nicht mehr vorliegen (z. B. durch Aufgabe der Staatsangehörigkeit oder Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts); auf Antrag des Steuerpflichtigen ist der Wegfall der in Randnummer 01 Buchstabe d genannten Voraussetzung unschädlich, • wenn der Wegfall aufgrund eines Vorgangs erfolgt, bei dem der Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 9 Absatz 2 oder des Artikels 15 Absatz 2 des Anhangs I des FZASchweiz zu beachten ist und solange er fortan in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einer mit § 1 Absatz 1 EStG vergleichbaren Steuerpflicht unterliegt oder • solange er fortan nach § 1 Absatz 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig ist und nicht nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als in einem ausländischen Staat ansässig gilt, b) soweit einer der in § 6 Absatz 5 Satz 4 Nummer 1 AStG a. F. genannten Vorgänge erfolgt; auf Antrag des Steuerpflichtigen gilt § 6 Absatz 5 Satz 5 AStG a. F. entsprechend, c) soweit die Anteile anderweitig übertragen werden (z. B. durch unentgeltliche Übertragung schenkweise oder von Todes wegen), d) soweit eine Gewinnausschüttung oder Einlagenrückgewähr analog § 21 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 AStG erfolgt oder e) wenn der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach Randnummer 04 nicht erfüllt. 04 Der Steuerpflichtige hat dem in Randnummer 02 bezeichneten Finanzamt schriftlich oder elektronisch die Verwirklichung eines der in Randnummer 03 bezeichneten Widerrufstatbestände mitzuteilen. Die Mitteilung ist innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten. Darüber hinaus hat der Steuerpflichtige dem vorgenannten Finanzamt jährlich bis zum 31. Januar seine am 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres geltende Anschrift schriftlich oder elektronisch mitzuteilen und zu bestätigen, dass ihm die Anteile weiterhin zuzurechnen sind und, soweit keine Meldung nach Satz 1 erfolgt ist, keiner der in Randnummer 03 bezeichneten Widerrufstatbestände verwirklicht worden ist. B. 05 Folgen für die Rückkehrerregelung des § 6 Absatz 3 AStG a. F. bei vom FZA-Schweiz erfassten Wegzügen Wird der Steuerpflichtige wieder unbeschränkt steuerpflichtig, kommt vorbehaltlich des Satzes 2 ein Entfall des Steueranspruchs ausschließlich nach § 6 Absatz 3 Satz 1 und 2 AStG a. F. in Betracht. Ein Entfall des Steueranspruchs ist ausgeschlossen, soweit nach dem 16. August 2023 Gewinnausschüttungen erfolgen oder eine Einlagenrückgewähr erfolgt und soweit deren gemeiner Wert insgesamt mehr als ein Viertel des gemeinen Werts des Anteils zum Zeitpunkt der Verwirklichung eines Tatbestands im Sinne der Randnummer 01 Buchstabe b beträgt (vergleiche BMF-Schreiben vom 22. April 2025 (BStBl I S. 1007)). C. Folgen für die Stundung nach § 6 Absatz 5 AStG a. F. bei vom FZA-Schweiz erfassten Weiterumzügen 06 Sofern eine Stundung nach § 6 Absatz 5 AStG a. F. aufgrund eines Vorgangs zu widerrufen ist, bei dem der Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 9 Absatz 2 oder des Artikels 15 Absatz 2 des Anhangs I des FZA-Schweiz zu beachten ist (z. B. bei Aufnahme einer selbständigen oder nichtselbständigen Erwerbstätigkeit durch den Steuerpflichtigen in der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Ausscheiden aus der unbeschränkten Steuerpflicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union), gelten die Abschnitte A und B entsprechend. Über Randnummer 03 hinaus ist § 6 Absatz 5 Satz 4 Nummer 3 AStG a. F. entsprechend anzuwenden. 07 Bei Anwendung des § 6 Absatz 5 Satz 6 AStG a. F. im ursprünglichen Wegzugszeitpunkt, ist die Stundung nach Randnummer 06 auf den Betrag der nach § 6 Absatz 1 AStG a. F. geschuldeten Steuer begrenzt, der nach Anwendung des § 6 Absatz 5 Satz 7 AStG a. F. verbleibt. D. Rückwirkende Stundung 08 Die Stundung nach Abschnitt A erfolgt unabhängig davon, ob der Steueranspruch aus § 6 Absatz 1 Satz 1 oder § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 AStG a. F. bereits durch Zahlung oder Aufrechnung erloschen ist. Sie ist ausgeschlossen, wenn der Steueranspruch im Zeitpunkt der Antragstellung nach Maßgabe der §§ 228 ff. AO zahlungsverjährt ist. 09 Ein sich aufgrund der Stundung ergebender Erstattungsanspruch ist ab dem Zeitpunkt des Vorliegens sämtlicher Stundungsvoraussetzungen (vergleiche Randnummern 01 und 02) zu verzinsen. Auf den Erstattungsbetrag bisher geleistete Zinsen sind zurückzugewähren. E. 010 Aufhebung BMF-Schreiben Das BMF-Schreiben vom 13. November 2019 (BStBl I S. 1212) wird aufgehoben. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) zur Ansicht und zum Herunterladen bereit. Im Auftrag
Wortlaut aus dem amtlichen BMF-Dokument. Zeilenumbrüche der PDF-Textfassung sind erhalten.
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