Erstmalige Verwendung der neugefassten Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen
Zitierte Normen
Die folgenden Vorschriften sind im Datensatz dieses Schreibens genannt. Öffnen Sie eine Norm für den Gesetzeswortlaut und weitere Verweise.
- § 80a Abs. 1 AOElektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an Landesfinanzbehörden
- § 80a AOElektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an Landesfinanzbehörden
BFH-Entscheidungen zu § 80a AO
Verwaltungsanweisungen zu § 80a AO
Wortlaut des BMF-Schreibens
Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Tel. +49 30 18 682-0 poststelle@bmf.bund.de 24. April 2025 Betreff: Erstmalige Verwendung der neugefassten Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen Bezug: BMF-Schreiben vom 27. März 2025 - IV D 1- S 0202/00038/002/001 GZ: IV D 1 - S 0202/00038/003/042 DOK: COO.7005.100.4.11871781 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Mit BMF-Schreiben vom 27. März 2025 - IV D 1- S 0202/00038/002/001 - wurden die amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen sowie das Merkblatt zur Verwendung der amtlichen Muster für diese Vollmachten mit sofortiger Wirkung neugefasst. Solange die automationstechnische Anpassung der amtlich vorgeschriebenen Datensätze zur Übermittlung der Vollmachtdaten an die Landesfinanzbehörden nach § 80a Absatz 1 AO noch nicht umgesetzt ist, sind nach dem Ergebnis der Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder weiterhin die bis zum 26. März 2025 geltenden amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen (mit Beiblatt) sowie die dementsprechenden Datensätze zur Übermittlung der Vollmachtdaten zu verwenden. Der Zeitpunkt der automationstechnischen Anpassung der Datensätze nach § 80a AO wird zu gegebener Zeit veröffentlicht werden. Im Auftrag Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
Wortlaut aus dem amtlichen BMF-Dokument. Zeilenumbrüche der PDF-Textfassung sind erhalten.
Amtliche Quelle
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