Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung (AStG a. F.)
Zitierte Normen
Die folgenden Vorschriften sind im Datensatz dieses Schreibens genannt. Öffnen Sie eine Norm für den Gesetzeswortlaut und weitere Verweise.
- § 6 AStGBesteuerung des Vermögenszuwachses
- § 6 Abs. 3 AStGBesteuerung des Vermögenszuwachses
- § 21 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 AStGAnwendungsvorschriften
- § 21 Abs. 3 AStGAnwendungsvorschriften
- § 21 Abs. 3 S. 1 AStGAnwendungsvorschriften
BFH-Entscheidungen zu § 6 AStG
- BFH IX R 38/21: Zeitpunkt der Berücksichtigung des Gewinns aus einem Wegzugsteuertatbestand gemäß § 6 AStG16.04.2024
- BFH I R 35/20: Wegzugsbesteuerung bei einem Wegzug in die Schweiz und Freizügigkeit06.09.2023
- BFH I R 55/19: Wegzugsbesteuerung und "lediglich vorübergehende Abwesenheit"21.12.2022
- BFH I R 30/19: Ausschluss oder Beschränkung des nationalen Besteuerungsrechts ist kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AStG08.12.2021
Wortlaut des BMF-Schreibens
Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Tel. +49 30 18 682-0 22. April 2025 Bundesfinanzakademie im Bundesministerium der Finanzen Betreff: Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung (AStG a. F.); Kein Entfall des Steueranspruchs nach Maßgabe der sog. Rückkehrerregelung des § 6 Absatz 3 AStG a. F. in Fällen sog. substanzieller Gewinnausschüttungen im Sinne des § 21 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 AStG GZ: IV B 5 - S 1348/00008/001/224 DOK: COO.7005.100.4.11786551 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Für die Anwendung des § 6 Absatz 3 AStG in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung in Verbindung mit § 21 Absatz 3 AStG gilt Folgendes: Ein Entfall des Steueranspruchs ist auch ausgeschlossen, soweit nach dem 16. August 2023 Gewinnausschüttungen erfolgen oder eine Einlagenrückgewähr erfolgt und soweit deren gemeiner Wert insgesamt mehr als ein Viertel des gemeinen Werts des Anteils zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestands im Sinne des § 21 Absatz 3 Satz 1 AStG beträgt. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Im Auftrag
Wortlaut aus dem amtlichen BMF-Dokument. Zeilenumbrüche der PDF-Textfassung sind erhalten.
Amtliche Quelle
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