Anwendungsfragen zu den Regelungen im Jahressteuergesetz 2009 zur Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art (BgA) und Eigengesellschaften von juristischen Personen des öffentlichen Rechts;
Zitierte Normen
Die folgenden Vorschriften sind im Datensatz dieses Schreibens genannt. Öffnen Sie eine Norm für den Gesetzeswortlaut und weitere Verweise.
- § 2b UStGJuristische Personen des öffentlichen Rechts
BFH-Entscheidungen zu § 2b UStG
- BFH XI R 19/22: Lieferung von städtischen Wasserversorgungsanlagen als nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung25.09.2024
- BFH XI R 13/21: Landeszuweisung aus strukturpolitischen Gründen kein Entgelt von dritter Seite; keine Liebhaberei im Umsatzsteuerrecht; Vorsteuerabzug auch bei Finanzierung der Eingangsleistungen durch Zuschüsse; keine Adressierung von Umsatzsteuerbescheiden an den bgA17.04.2024
- BFH XI R 33/21: Steuerbare Umsätze, Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug einer Kurgemeinde06.12.2023
Verwaltungsanweisungen zu § 2b UStG
Wortlaut des BMF-Schreibens
Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Wilhelm straße 97 10117 Berlin Tel. +49 30 18 682-0 poststelle@bmf.bund.de nachrichtlich: 14. Januar 2025 Bundeszentralamt für Steuern Anwendungsfragen zu den Regelungen im Jahressteuergesetz 2009 zur Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art (BgA) und Eigengesellschaften von juristischen Personen des öffentlichen Rechts; Verlängerung der Übergangsregelung des BMF-Schreibens vom 15. Dezember 2021 (BStBl I S. 2483; verlängert durch das BMF-Schreiben vom 26. Januar 2023, BStBl I S. 206) in Fällen von Verpachtungs-BgA von juristischen Personen des öffentlichen Rechts GZ: IV C 2 - S 2706/00063/001/187 DOK: COO.7005.100.2.11078905 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die zeitliche Übergangsregelung des BMF-Schreibens vom 15. Dezember 2021 (a. a. O.) betreffend die in Rdnr. 15a und 17 enthaltenen Grundsätze für juristische Personen des öffentlichen Rechts bis zum 31. Dezember 2026 verlängert. Diese Verlängerung gilt allerdings nur, wenn die Norm des § 2b UStG für die juristische Person des öffentlichen Rechts noch keine Anwendung findet und für den betreffenden Verpachtungs-BgA bereits bis zum 31. Dezember 2024 von der bisherigen Übergangregelung des BMFSchreibens vom 15. Dezember 2021 (a. a. O.; verlängert durch das BMFSchreiben vom 26. Januar 2023, a. a. O.) Gebrauch gemacht wurde. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I. Im Auftrag Die ses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
Wortlaut aus dem amtlichen BMF-Dokument. Zeilenumbrüche der PDF-Textfassung sind erhalten.
Amtliche Quelle
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