Anwendung des § 8 Absatz 2 AStG in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung...
Zitierte Normen
Die folgenden Vorschriften sind im Datensatz dieses Schreibens genannt. Öffnen Sie eine Norm für den Gesetzeswortlaut und weitere Verweise.
- § 8 Abs. 2 AStGEinkünfte von Zwischengesellschaften
BFH-Entscheidungen zu § 8 AStG
- BFH IX R 39/21: Verstößt die "Switch-over"-Klausel des § 20 Abs. 2 AStG gegen die Niederlassungsfreiheit?03.06.2025
- BFH I R 4/21: Zur Anwendung abkommensrechtlicher Aktivitätsvorbehalte auf ausländische Betriebsstätteneinkünfte03.07.2024
- BFH I B 11/22 (AdV): Hinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7 ff. AStG: Verfassungs- und unionsrechtliche Zweifel13.09.2023
- BFH I R 12/19 (I R 78/14), I R 12/19, I R 78/14: Vermietungseinkünfte aus in der Schweiz belegenem Grundbesitz - Unionsrechtmäßigkeit der Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall30.09.2020
Wortlaut des BMF-Schreibens
POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97 10117 Berlin FAX E-MAIL DATUM 20. Dezember 2024 Bundeszentralamt für Steuern Bundesfinanzakademie im Bundesministerium der Finanzen BETREFF GZ DOK Anwendung des § 8 Absatz 2 AStG in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung; Änderung des BMF-Schreibens vom 17. März 2021 (BStBl I S. 342) IV B 5 - S 1351/19/10002 :001 2024/1022329 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Für die Anwendung des § 8 Absatz 2 AStG in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung gilt das BMF-Schreiben vom 17. März 2021 (BStBl I S. 342) mit folgenden Maßgaben in allen noch offenen Fällen: 1. Der Satz 4 im ersten Spiegelstrich der Tz. II „Für Kapitalanlagegesellschaften bedeutet dies, dass der Kapitalbeschaffungs- oder Investitionsmarkt im Aufnahmestaat liegt.“ wird ersetzt durch „Gleiches gilt für Kapitalanlagegesellschaften.“. 2. Dem dritten Spiegelstrich der Tz. II wird folgender Satz 4 angefügt: „Unschädlich ist eine Besorgung durch nahestehende Personen im gleichen Staat, wenn diese die wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft unter Einsatz ihrer eigenen sachlichen und personellen Ausstattung ausüben.“ 3. Die letzten beiden Absätze der Tz. II sind nicht mehr anzuwenden. Postanschr ift Ber lin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Im Übrigen sind die im BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2023 (BStBl I Sondernummer 1/2023 S. 3) zum Entlastungsbeweis nach § 8 Absatz 2 bis 4 AStG in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung veröffentlichten Grundsätze in allen noch offenen Fällen für die Prüfung des Entlastungsbeweises in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung des § 8 Absatz 2 AStG insoweit zu berücksichtigen, als sich die beiden Fassungen des Gesetzes entsprechen. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Im Auftrag
Wortlaut aus dem amtlichen BMF-Dokument. Zeilenumbrüche der PDF-Textfassung sind erhalten.
Amtliche Quelle
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