Internationales Steuerrecht / Allgemeine Informationen

Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Finanzverwaltungsgesetz

BMF-Schreiben vom 08.10.2024 aus dem Bereich Internationales Steuerrecht / Allgemeine Informationen. Den amtlichen Wortlaut und die Quelle finden Sie unten.
GZ: IV B 5 - O 1000/19/10202 :002Amtliche Quelle

Zitierte Normen

Die folgenden Vorschriften sind im Datensatz dieses Schreibens genannt. Öffnen Sie eine Norm für den Gesetzeswortlaut und weitere Verweise.

Verwaltungsanweisungen zu § 89a AO

Wortlaut des BMF-Schreibens

POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Bundeszentralamt für Steuern nachrichtlich: TEL Wilhelmstraße 97 10117 Berlin +49 (0) 30 18 682-0 E-MAIL poststelle@bmf.bund.de DATUM 8. Oktober 2024 Oberste Finanzbehörden der Länder Bundesfinanzakademie im Bundesministerium der Finanzen BETREFF BEZUG GZ DOK Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Finanzverwaltungsgesetz BMF-Schreiben vom 23. Mai 2022 - IV B 5 - O 1000/19/10202 :002, DOK: 2022/0496344 IV B 3 - O 1120/19/10013 :005 2024/0532074 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Das Bundesministerium der Finanzen delegiert gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Finanzverwaltungsgesetz die Ausübung der Funktion der zuständigen Behörde für die folgenden Bereiche an das Bundeszentralamt für Steuern: 1. Durchführung von Verständigungsverfahren und Schiedsverfahren nach - den Abkommen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (entsprechend Artikel 25 Absatz 1, 2 und 5 OECD-Musterabkommen), - den Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern, - dem Übereinkommen Nr. 90/436/EWG über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen vom 23. Juli 1990 (ABl. L 225 vom 20.08.1990, S. 10) in der jeweils geltenden Fassung, Postanschr ift Ber lin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin - dem EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2103) in der jeweils geltenden Fassung und dem BEPS-MLI-Anwendungsgesetz vom 19. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 205) in der jeweils geltenden Fassung. 2. Durchführung von Vorabverständigungsverfahren nach § 89a AO. 3. Internationaler Rechtshilfeverkehr in steuerstrafrechtlichen Angelegenheiten (hier: Einzelfälle). 4. Internationaler Amtshilfeverkehr in Steuersachen (hier: Einzelfälle) nach den Doppelbesteuerungsabkommen, Informationsaustauschabkommen, anderen Amtshilfevereinbarungen, dem EU-Amtshilfe-Gesetz, dem EU-Beitreibungsgesetz sowie nach § 117 AO (siehe auch BMF-Schreiben vom 13. Dezember 1976, BStBl I 1977, 33) und § 117e AO. Das Bundesministerium der Finanzen behält sich vor, im Einzelfall die Ausübung der Funktion de zuständigen Behörde an sich zu ziehen. Nicht an das Bundeszentralamt für Steuern delegiert ist die Zuständigkeit für - Vereinbarungen über die Auslegung und Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens (entsprechend Artikel 25 Absatz 3 Satz 1 OECD-Musterabkommen, jedoch ausgenommen die in Nr. 2 genannten Vorabverständigungsverfahren) und - die Beratung darüber, wie Doppelbesteuerungen in Fällen vermieden werden können, die im konkret anzuwendenden Abkommen nicht behandelt sind (entsprechend Artikel 25 Absatz 3 Satz 2 OECD-Musterabkommen). Mein Schreiben vom 23. Mai 2022 (IV B 5 - O 1000/19/10202 :002, DOK: 2022/0496344; BStBl I S. 838) wird durch dieses Schreiben ersetzt. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Im Auftrag Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.

Wortlaut aus dem amtlichen BMF-Dokument. Zeilenumbrüche der PDF-Textfassung sind erhalten.

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