Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 146a
Zitierte Normen
Die folgenden Vorschriften sind im Datensatz dieses Schreibens genannt. Öffnen Sie eine Norm für den Gesetzeswortlaut und weitere Verweise.
- § 146a IV
- § 146a Abs. 1 S. 1 AOOrdnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung
- § 8 KassenSichV
Verwaltungsanweisungen zu § 146a AO
Wortlaut des BMF-Schreibens
POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder BETREFF GZ DOK HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97 10117 Berlin +49 (0) 30 18 682-0 E-MAIL poststelle@bmf.bund.de DATUM 28. Juni 2024 Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 146a IV D 2 - S 0316-a/20/10003 :007 2024/0540959 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 146a, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 22. März 2024 (BStBl 2024 I S. 694) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert: 1. Der letzte Satz der Tz. 1.16.1.2 des AEAO zu 146a wird aufgehoben. 2. Der letzte Absatz der Tz. 1.16.1.4 des AEAO zu § 146a wird wie folgt gefasst: „Bei Taxametern und Wegstreckenzählern ist bei dem elektronischen Aufzeichnungssystem auch das jeweilige Kfz-Kennzeichen des Fahrzeugs mitzuteilen.“ 3. Die Tz. 4.1.2 des AEAO zu § 146a wird wie folgt gefasst: „Zeitlicher Anwendungsbereich Alle Wegstreckenzähler, die am oder nach dem 1. Juli 2024 erstmalig in den Verkehr gebracht werden, fallen in den Anwendungsbereich des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 8 KassenSichV (vgl. BMF-Schreiben 11. März 2024, BStBl I S. 367).“ Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht Postanschr ift Ber lin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Im Auftrag Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
Wortlaut aus dem amtlichen BMF-Dokument. Zeilenumbrüche der PDF-Textfassung sind erhalten.
Amtliche Quelle
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