Abgabenordnung

Ausnahme (§ 2 Absatz 2 MV) für Zahlungen von Entschädigungen von Zeuginnen und Zeugen

Anlage 1 der beiden BMF-Schreiben zur Anwendung der Mitteilungsverordnung enthält jeweils bundeseinheitlich abgestimmte Ausnahmen von der Mitteilungspflicht. Diese Anlage wird um Zahlungen der Gerichte und Staatsanwaltschaften für die Entschädigung von Zeuginnen und Zeugen nach § 19 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) ergänzt.
GZ: IV D 1 - S 0229/20/10001 :037Amtliche Quelle

Zitierte Normen

Die folgenden Vorschriften sind im Datensatz dieses Schreibens genannt. Öffnen Sie eine Norm für den Gesetzeswortlaut und weitere Verweise.

  • § 2 Abs. 2 MV

Wortlaut des BMF-Schreibens

POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97 10117 Berlin +49 (0) 30 18 682-0 E-MAIL poststelle@bmf.bund.de DATUM 12. April 2024 Mitteilungsverordnung; Ausnahme nach § 2 Absatz 2 MV für Zahlungen von Entschädigungen von Zeuginnen und Zeugen BEZUG TOP 9.5 der Sitzung AO I/2024 GZ IV D 1 - S 0229/20/10001 :037 IV D 1 - S 0229/22/10002 :004 DOK 2024/0338164 BETREFF (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird in Anlage 1 des BMF-Schreibens zur Anwendung der Mitteilungsverordnung (MV) vom 9. Juni 2023, IV D 1 - S 0229/22/10002:002, sowie in Anlage 1 des BMF-Schreibens zur Anwendung der Mitteilungsverordnung (MV) ab 1. Januar 2025 vom 26. September 2023, IV D 1 - S 0229/22/10002:003, nach der Angabe zu „Unterhaltssicherungsgesetz (USG)“ jeweils folgende Angabe „Zeuginnen und Zeugen Zahlungen der Gerichte und Staatsanwaltschaften für die Entschädigung von Zeuginnen und Zeugen nach § 19 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG)“ angefügt. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht Im Auftrag Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.

Wortlaut aus dem amtlichen BMF-Dokument. Zeilenumbrüche der PDF-Textfassung sind erhalten.

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