Internationales Steuerrecht / Allgemeine Informationen

Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG); Notifikation...

Bekanntmachung über die Mitteilung an die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß § 9 Absatz 6 Nummer 1 Satz 2 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes, dass die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland die Kennung des Finanzkontos im Zusammenhang mit dem verpflichtenden automatischen Austausch der von Plattformbetreibern gemeldeten Informationen …
GZ: IV B 6 - S 1316/21/10019 :033Amtliche Quelle

Zitierte Normen

Die folgenden Vorschriften sind im Datensatz dieses Schreibens genannt. Öffnen Sie eine Norm für den Gesetzeswortlaut und weitere Verweise.

  • § 9 Abs. 6 Nr. 1 S. 2 PStTG
  • § 6 Abs. 8 PStTG

Wortlaut des BMF-Schreibens

POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL DATUM 27. Juni 2023 Bundeszentralamt für Steuern BETREFF ANLAGEN GZ DOK Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG); Notifikation gem. § 9 Absatz 6 Nummer 1 Satz 2 PStTG bezüglich der Angabe zur Kennung des Finanzkontos 1 IV B 6 - S 1316/21/10019 :033 2023/0553804 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Mit dem beigefügten Schreiben habe ich für das Bundesministerium der Finanzen den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß § 9 Absatz 6 Nummer 1 Satz 2 PStTG mitgeteilt, dass die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland die Kennung des Finanzkontos im Zusammenhang mit dem verpflichtenden automatischen Austausch der von Plattformbetreibern gemeldeten Informationen nach Artikel 8ac der Richtlinie EU/2011/16 nicht zu verwenden beabsichtigt. Bei der Kennung des Finanzkontos handelt es sich um die eindeutige, dem Plattformbetreiber vorliegende Kennnummer oder Referenz des jeweiligen Bankkontos oder eines ähnlichen Zahlungsdienstkontos, auf das die Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wird (§ 6 Absatz 8 PStTG). Infolge der Mitteilung sind meldepflichtige Plattformbetreiber nicht verpflichtet, die Kennung des Finanzkontos in Bezug auf in Deutschland ansässige Anbieter zu melden. Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I und auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundeszentralamts für Steuern veröffentlicht. Im Auftrag POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2011/16/EU HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL DATUM 27. Juni 2023 nachrichtlich: Europäische Kommission GD Steuern und Zollunion TAXUD DAC7 Team BETREFF ANLAGEN GZ DOK Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021; Notifikation gem. Artikel 8ac Absatz 2 Buchstabe h der Richtlinie 2011/16/EU 1 IV B 6 - S 1316/21/10019 :033 2023/0553804 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Sehr geehrte Damen und Herren, mit diesem Schreiben notifiziere ich für die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland gegenüber Ihnen als zuständige Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß Artikel 8ac Absatz 2 Buchstabe h der Richtlinie 2011/16/EU, dass die zuständige Behörde Deutschlands die Verwendung der Kennung des Finanzkontos nicht beabsichtigt. Im Auftrag Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Anlage - courtesy translation - Dear colleagues, I am writing on behalf of the competent authority of the Federal Republic of Germany to notify you, the competent authorities of the Member States of the European Union, pursuant to Article 8ac(2)(h) of Council Directive 2011/16/EU that the competent authority of Germany does not intend to use the financial account identifier. Yours sincerely Bruns

Wortlaut aus dem amtlichen BMF-Dokument. Zeilenumbrüche der PDF-Textfassung sind erhalten.

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