Einordnung in Größenklassen gemäß § 3 BpO 2000; ...
Zitierte Normen
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- § 3 BpO
Wortlaut des BMF-Schreibens
POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT TEL Oberste Finanzbehörden der Länder FAX E-MAIL nachrichtlich: DATUM 15. Dezember 2022 Bundeszentralamt für Steuern BETREFF ANLAGEN GZ DOK Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000; Festlegung neuer Abgrenzungsmerkmale zum 1. Januar 2024 1 IV A 8 - S 1450/19/10001 :003 2022/0957811 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000 ab 1. Januar 2024 die in der Anlage aufgeführten neuen Abgrenzungsmerkmale sowie die meinem Schreiben vom 20. April 2022 - IV A 8 - S 1451/19/10001 :001 - (BStBl I 2022 Seite 583) angefügte Zuordnungstabelle. Die Merkmale sind erst nach Aufstellung der Betriebskartei anzuwenden. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik „Themen - Steuern – Steuerverwaltung & Steuerrecht - Betriebsprüfung – BMF-Schreiben / Allgemeines“ zum Download zur Verfügung. Im Auftrag Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Einheitliche Abgrenzungsmerkmale für den 24. Prüfungsturnus (1. Januar 2024) Betriebsart Betriebsmerkmale G-Betriebe € M-Betriebe € K-Betriebe € über Handelsbetriebe (H) Fertigungsbetriebe (F) Freie Berufe (FB) Andere Leistungsbetriebe (AL) Kreditinstitute (K) Versicherungsunternehmen Pensionskassen (V) Umsatzerlöse oder 14.000.000 8.600.000 1.100.000 steuerlicher Gewinn 800.000 335.000 68.000 Umsatzerlöse oder 12.000.000 5.200.000 610.000 steuerlicher Gewinn 950.000 300.000 68.000 Umsatzerlöse oder 12.000.000 5.600.000 990.000 steuerlicher Gewinn 1.400.000 700.000 165.000 Umsatzerlöse oder 14.000.000 6.700.000 910.000 steuerlicher Gewinn 1.200.000 400.000 77.000 Aktivvermögen oder 175.000.000 42.000.000 13.000.000 steuerlicher Gewinn 670.000 230.000 57.000 36.000.000 6.000.000 2.200.000 Jahresprämieneinnahmen Unterstützungskassen (U) alle Land- und forstwirtschaftliche Betriebe (LuF) Umsatzerlöse oder 6.000.000 2.600.000 610.000 steuerlicher Gewinn 475.000 135.000 60.000 sonstige Fallart Erfassungsmerkmale Erfassung in der Betriebskartei Verlustgesellschaften (VG) 1) Betriebe mit hohen Verlusten und hohem Vorsteuervolumen oder mit Umstellung auf Tonnagebesteuerung als G-Betriebe Beteiligungsgesellschaften (BG) 1) Gewerbekennzahlen 64201.0, 64202.0, 64203.0 als M-Betriebe bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände (BKÖ) 1) Summe der Einnahmen über 6.000.000 € als G-Betriebe Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE) 2) Summe der positiven Einkünfte gem. § 2 Absatz 1 Satz 1 Nrn. 4 - 7 EStG über 500.000 € (keine Saldierung mit negativen Einkünften) als M-Betriebe 1) 2) Mittel-, Klein- und Kleinstbetriebe, die zugleich die Voraussetzungen für die Behandlung als sonstige Fallart erfüllen, sind nur als sonstige Fallart zu erfassen. Groß- und Mittelbetriebe, die zugleich auch die Voraussetzung für die Behandlung als sonstige Fallart (bE) erfüllen, sind nur bei der jeweiligen Betriebsart zu erfassen. Klein- und Kleinstbetriebe, die zugleich die Voraussetzungen für die Behandlung als sonstige Fallart (bE) erfüllen, sind nur als sonstige Fallart (bE) zu erfassen.
Wortlaut aus dem amtlichen BMF-Dokument. Zeilenumbrüche der PDF-Textfassung sind erhalten.
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