Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) 2020
Wortlaut des BMF-Schreibens
POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin HAUSANSCHRIFT Nur per E-Mail TEL Oberste Finanzbehörden der Länder E-MAIL poststelle@bmf.bund.de DATUM 27. August 2020 Bundeszentralamt für Steuern BETREFF GZ DOK Wilhelmstraße 97 10117 Berlin +49 (0) 30 18 682-0 Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2020; Befristete Anwendung des ermäßigten Steuersatzes der Umsatzsteuer für Restaurantund Verpflegungsdienstleistungen IV A 4 - S 1547/19/10001 :001 2020/0812428 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Durch Artikel I des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1585) wurde mit § 12 Absatz 2 Nr. 15 eine Regelung eingeführt, nach der für die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte Steuersatz der Umsatzsteuer anzuwenden ist. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden gebe ich nachstehend die für das Jahr 2020 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt: Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2020 Vorbemerkungen 1. Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt. 2. Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen (§ 148 Satz 1 Abgabenordnung). 3. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu. Werden Betriebe jedoch nachweislich auf Grund Postanschr ift Ber lin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin www.eu2020finance.de einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer behördlichen Anweisung vollständig wegen der Corona-Pandemie geschlossen, kann in diesen Fällen ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen. 4. Der Pauschbetrag für das 1. Halbjahr 2020 (1. Januar bis 30. Juni 2020) und für das 2. Halbjahr 2020 (1. Juli bis 31. Dezember 2020) stellt jeweils einen Halbjahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung). 5. Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment. 6. Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen. Wert für eine Person ohne Umsatzsteuer 1. Januar bis 30. Juni 2020 ermäßigter voller Steuersatz Steuersatz € € € Bäckerei 609 203 812 Fleischerei/Metzgerei 445 432 877 a) mit Abgabe von kalten Speisen 563 543 1.106 b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen 844 884 1.728 Getränkeeinzelhandel 52 151 203 Café und Konditorei 589 321 910 Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.) 295 39 334 Nahrungs- und Genussmittel (Eh.) 570 340 910 Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.) 137 118 255 Gewerbezweig insgesamt Gaststätten aller Art Wert für eine Person ohne Umsatzsteuer 1. Juli bis 31. Dezember 2020 Gewerbezweig ermäßigter voller Steuersatz Steuersatz insgesamt € € € Bäckerei 648 151 799 Fleischerei/Metzgerei 622 249 871 714 367 1.081 1.218 432 1.650 Getränkeeinzelhandel 52 151 203 Café und Konditorei 622 262 884 Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.) 295 39 334 Nahrungs- und Genussmittel (Eh.) 602 301 903 Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.) 137 118 255 Gaststätten aller Art a) mit Abgabe von kalten Speisen b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen Das BMF-Schreiben vom 2. Dezember 2019 (GZ: IV A 4 - S 1547/19/10001:001, DOK 2019/1054438) wird aufgehoben. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Im Auftrag Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
Wortlaut aus dem amtlichen BMF-Dokument. Zeilenumbrüche der PDF-Textfassung sind erhalten.
Amtliche Quelle
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