Normenflut

Anwendung von BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder; BMF-Schreiben und gleich lautende Erlasse, die bis zum …

BMF-Schreiben vom 11.03.2020 aus dem Bereich Normenflut. Den amtlichen Wortlaut und die Quelle finden Sie unten.
GZ: IV A 2 - O 2000/19/10008 :001Amtliche Quelle

Wortlaut des BMF-Schreibens

POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT TEL Oberste Finanzbehörden der Länder Wilhelmstraße 97 10117 Berlin +49 (0) 30 18 682-0 E-MAIL poststelle@bmf.bund.de DATUM 11. März 2020 nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 Platanenweg 33 53225 Bonn Bundesrechnungshof Adenauerallee 81 53113 Bonn Arbeitskreis „Steuer“ der Rechnungshöfe des Bundes und der Länder Herrn Ltd. Ministerialrat Wurms i. H. Landesrechnungshof NRW Konrad-Adenauer-Platz 13 40210 Düsseldorf BETREFF BEZUG ANLAGEN GZ DOK Anwendung von BMF-Schreiben; BMF-Schreiben, die bis zum 10. März 2020 ergangen sind BMF-Schreiben vom 18. März 2019 - IV A 2 - 0 2000/18/10001 - DOK 2019/0163664 - (BStBl I S. 270) 2 IV A 2 - O 2000/19/10008 :001 2020/0137308 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der bis zum Tage dieses Schreibens ergangenen BMF-Schreiben das Folgende: Postanschrift Berlin : Bundesmin isterium der Finanzen, 11016 Berli n Für Steuertatbestände, die nach dem 31. Dezember 2018 verwirklicht werden, sind die bis zum Tage dieses BMF-Schreibens ergangenen BMF-Schreiben anzuwenden, soweit sie in der Positivliste (Anlage 1, gemeinsame Positivliste der BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder) aufgeführt sind. Die nicht in der Positivliste aufgeführten BMF-Schreiben werden für nach dem 31. Dezember 2018 verwirklichte Steuertatbestände aufgehoben. Für vor dem 1. Januar 2019 verwirklichte Steuertatbestände bleibt die Anwendung der nicht in der Positivliste aufgeführten BMF-Schreiben unberührt, soweit sie nicht durch ändernde oder ergänzende BMF-Schreiben überholt sind. BMF-Schreiben in diesem Sinne sind Verwaltungsvorschriften, die die Vollzugsgleichheit im Bereich der vom Bund verwalteten, der von den Ländern verwalteten und der von den Ländern im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern sicherstellen sollen. Die Aufhebung der BMF-Schreiben bedeutet keine Aufgabe der bisherigen Rechtsauffassung der Verwaltung, sondern dient der Bereinigung der Weisungslage. Sie hat deklaratorischen Charakter, soweit die BMF-Schreiben bereits aus anderen Gründen keine Rechtswirkung mehr entfalten. Die in der Anlage 1 zum o. a. BMF-Schreiben vom 18. März 2019 aufgeführten und nicht mehr in der aktuellen Positivliste enthaltenen BMF-Schreiben sind nachrichtlich in der Anlage 2 (gemeinsame Liste der im BMF-Schreiben vom 18. März 2019 (BStBl I S. 270) und in den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 18. März 2019 (BStBl I S. 271) aufgeführten und nicht mehr in der aktuellen Positivliste enthaltenen BMFSchreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder) aufgeführt. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es wird unter demselben Datum wie die dementsprechenden gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung von gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder herausgegeben. Im Auftrag Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet.

Wortlaut aus dem amtlichen BMF-Dokument. Zeilenumbrüche der PDF-Textfassung sind erhalten.

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