Einordnung in Größenklassen gemäß § 3 BpO 2000; Festlegung neuer Abgrenzungsmerkmale zum 1. Januar 2019
Zitierte Normen
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- § 3 BpO
Wortlaut des BMF-Schreibens
POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL DATUM 13. April 2018 Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000; Festlegung neuer Abgrenzungsmerkmale zum 1. Januar 2019 ANLAGEN 1 BETREFF GZ DOK IV A 4 - S 1450/17/10001 2018/0048299 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000 ab 1. Januar 2019 die in der Anlage aufgeführten neuen Abgrenzungsmerkmale sowie die meinem Schreiben vom 24. April 2012 - IV A 4 - S 1451/07/10011 - (BStBl I S. 492) angefügte Zuordnungstabelle. Die Merkmale sind erst nach Aufstellung der Betriebskartei anzuwenden. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik „Themen - Steuern – Steuerverwaltung & Steuerrecht - Betriebsprüfung – BMF-Schreiben / Allgemeines“ zum Download zur Verfügung. Im Auftrag Postanschr ift Ber lin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Anlage Einheitliche Abgrenzungsmerkmale für den 23. Prüfungsturnus (1.1.2019) BETRIEBSART 1) Handelsbetriebe (H) Fertigungsbetriebe (F) Freie Berufe (FB) Andere Leistungsbetriebe (AL) Kreditinstitute BETRIEBSMERKMALE in € GBetriebe € MBetriebe € über KBetriebe € Umsatzerlöse oder 8.600.000 1.100.000 210.000 steuerlicher Gewinn über 335.000 68.000 44.000 Umsatzerlöse oder 5.200.000 610.000 210.000 steuerlicher Gewinn über 300.000 68.000 44.000 Umsatzerlöse oder 5.600.000 990.000 210.000 steuerlicher Gewinn über 700.000 165.000 44.000 Umsatzerlöse oder 6.700.000 910.000 210.000 steuerlicher Gewinn über 400.000 77.000 44.000 175.000.000 42.000.000 13.000.000 Aktivvermögen oder (K) steuerlicher Gewinn über 670.000 230.000 57.000 Versicherungsunternehmen Pensionskassen (V) Jahresprämieneinnahmen über 36.000.000 6.000.000 2.200.000 Unterstützungskassen (U) alle Land- und forstwirtschaftliche Betriebe Umsatzerlöse oder (LuF) steuerlicher Gewinn über sonstige Fallart (soweit nicht unter den Betriebsarten erfasst) Verlustzuweisungsgesellschaften (VZG) und Bauherrengemeinschaften (BHG) bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände (BKÖ) Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE) 1 Erfassungsmerkmale 1.200.000 610.000 210.000 185.000 68.000 44.000 Erfassung in der Betriebskartei als Großbetrieb Personenzusammenschlüsse und Gesamtobjekte i.S.d. Nrn. 1.2 und 1.3 des BMF-Schreibens vom 13.07.1992, IV A 5 - S 0361 - 19/92 (BStBl I S. 404) alle Summe der Einnahmen über 6.000.000 Summe der positiven Einkünfte gem. § 2 Absatz 1 Satz 1 Nrn. 4-7 EStG über 500.000 (keine Saldierung mit negativen Einkünften) Mittel-, Klein- und Kleinstbetriebe, die zugleich die Voraussetzungenfür die Behandlung als sonstige Fallart erfüllen, sind nur dort zu erfassen.
Wortlaut aus dem amtlichen BMF-Dokument. Zeilenumbrüche der PDF-Textfassung sind erhalten.
Amtliche Quelle
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