Betriebspruefung / Richtsatzsammlung

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) 2018

BMF-Schreiben vom 13.12.2017 aus dem Bereich Betriebspruefung / Richtsatzsammlung. Den amtlichen Wortlaut und die Quelle finden Sie unten.
GZ: IV A 4 - S 1547/13/10001-05Amtliche Quelle

Wortlaut des BMF-Schreibens

POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin HAUSANSCHRIFT Nur per E-Mail TEL Oberste Finanzbehörden der Länder FAX E-MAIL DATUM Bundeszentralamt für Steuern BETREFF GZ DOK 13. Dezember 2017 Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2018 IV A 4 - S 1547/13/10001-05 2017/1027262 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Nachstehend gebe ich die für das Jahr 2018 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt: Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2018 Vorbemerkungen 1. Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt. 2. Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen (§ 148 Satz 1 Abgabenordnung). 3. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu. 4. Der jeweilige Pauschbetrag stellt einen Jahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung). 5. Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment. 6. Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen. Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer ermäßigter voller Steuersatz Steuersatz € € € 1.173 391 1.564 858 833 1.691 a) mit Abgabe von kalten Speisen 1.085 1.047 2.132 b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen 1.627 1.703 3.330 Getränkeeinzelhandel 101 291 392 Café und Konditorei 1.136 618 1.754 568 76 644 1.098 656 1.754 265 228 493 Gewerbezweig Bäckerei Fleischerei/Metzgerei insgesamt Gaststätten aller Art Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.) Nahrungs- und Genussmittel (Eh.) Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.) Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik - Themen - Steuern - Steuerverwaltung & Steuerrecht - Betriebsprüfung - Richtsatzsammlung / Pauschbeträge - zum Download bereit. Im Auftrag Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet.

Wortlaut aus dem amtlichen BMF-Dokument. Zeilenumbrüche der PDF-Textfassung sind erhalten.

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