Umsatzsteuer / Merkblaetter

Umsatzsteuer; Informationsblatt zu umsatzsteuerrechtlichen Pflichten...

BMF-Schreiben vom 28.11.2017 aus dem Bereich Umsatzsteuer / Merkblaetter. Den amtlichen Wortlaut und die Quelle finden Sie unten.
Amtliche Quelle

Zitierte Normen

Die folgenden Vorschriften sind im Datensatz dieses Schreibens genannt. Öffnen Sie eine Norm für den Gesetzeswortlaut und weitere Verweise.

BFH-Entscheidungen zu § 3c UStG

Verwaltungsanweisungen zu § 3c UStG

Wortlaut des BMF-Schreibens

Informationsblatt zu umsatzsteuerrechtlichen Pflichten für nicht in der Europäischen Union ansässige Unternehmer Die folgenden Informationen geben einen kurzen Einblick in das deutsche Umsatzsteuerrecht. Diese Hinweise sind jedoch wegen der Komplexität der Rechtslage nicht abschließend. Bei Zweifelsfragen empfiehlt sich die Kontaktaufnahme zu einem steuerlichen Berater (weitere Informationen siehe amtliches Steuerberaterverzeichnis/bundesweiter Steuerberater-Suchdienst auf der Internetseite der Bundesteuerberaterkammer, www.bstbk.de). Was ist die Umsatzsteuer? Die Umsatzsteuer - auch Mehrwertsteuer genannt - ist eine Steuer, die unter anderem beim Verkauf von Waren anfällt. Die Umsatzsteuer ist Teil des Verkaufspreises und wird vom Käufer gezahlt, muss aber vom Verkäufer an das Finanzamt abgeführt werden. Die rechtlichen Grundlagen befinden sich im Umsatzsteuergesetz (UStG)1. Wie hoch ist die Umsatzsteuer? Der Steuersatz beträgt in Deutschland grundsätzlich 19 %. Beispiel: Ein Händler verkauft im Inland einen MP3-Player für 40,00 Euro. Die darin enthaltene Umsatzsteuer beträgt 6,38 Euro (19 % von 33,62 Euro; 33,62 Euro + 6,38 Euro = 40,00 Euro). Welche Verkäufe unterliegen der deutschen Umsatzsteuer? Der Umsatzsteuer unterliegen insbesondere folgende Geschäftsvorfälle 1. Verkauf von Waren aus einem Warenlager in Deutschland an einen Käufer/Abnehmer in Deutschland 2. Verkauf von Waren aus einem Warenlager eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union an einen Käufer/Abnehmer in Deutschland (Beachtung der Lieferschwelle, § 3c UStG) 3. Verkauf von Waren aus dem Drittland (Länder außerhalb der Europäischen Union) an einen Käufer/Abnehmer in Deutschland, wenn der Verkäufer oder sein Beauftragter die Verzollung und Versteuerung durchführt. Verkäufer die nicht in der Europäischen Union ansässig sind und Verkäufe tätigen, die in Deutschland der Umsatzsteuer unterliegen, müssen sich zwingend in Deutschland steuerlich registrieren lassen. Wo und wie erfolgt die Registrierung? Die Finanzämter sind zuständig für die Festsetzung und Erhebung der Umsatzsteuer. Für nicht in Deutschland ansässige Verkäufer sind bestimmte Finanzämter zentral zuständig, wie zum Beispiel Ansässigkeitsstaat des Verkäufers zuständiges Finanzamt (E-Mail) China/ Japan/ Indien Berlin-Neukölln (poststelle@fa-neukoelln.verwalt-berlin.de) Vereinigte Staaten von Amerika Bonn-Innenstadt (Service@FA-5205.fin-nrw.de) 1 https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/ (Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz) Weißrussland/ Russische Föderation Magdeburg (poststelle@fa-md.ofd.mf.sachsen-anhalt.de) Schweiz Konstanz (poststelle-09@finanzamt.bwl.de) Türkei Dortmund-Unna (Service@FA-5316.fin-nrw.de) Die Zuständigkeit der Finanzämter ist geregelt in § 1 der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer (Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung – UStZustV)2. Für Verkäufer aus Staaten, die in dieser Vorschrift nicht aufgeführt sind, ist ebenfalls das oben genannte Finanzamt Berlin-Neukölln zentral zuständig. Nach formloser Kontaktaufnahme, zum Beispiel per E-Mail, zum zuständigen Finanzamt wird dieses dem Antragsteller/Verkäufer einen Fragebogen zusenden, um die notwendigen Informationen für die steuerliche Registrierung zu erfragen. Nach erfolgter steuerlicher Registrierung wird dem Antragsteller/Verkäufer die ihm zugeteilte Steuernummer schriftlich mitgeteilt. Welche weiteren steuerlichen Pflichten ergeben sich? Der Verkäufer muss monatlich oder quartalsweise seine Umsätze gegenüber dem Finanzamt darlegen Umsatzsteuer-Voranmeldung), die Steuer berechnen und bezahlen. Zudem ist eine UmsatzsteuerJahreserklärung abzugeben (§ 18 UStG). Die Umsatzsteuer-Voranmeldungen und die UmsatzsteuerJahreserklärungen sind dem Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz grundsätzlich elektronisch zu übermitteln. Steuerlich relevante Unterlagen sind aufzubewahren und auf Anfrage an das Finanzamt zu übermitteln. Hinweis: Informationen zu zoll- und einfuhrumsatzsteuerrechtlichen Fragen sind unter folgendem Link verfügbar: http://www.zoll.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikation/Broschuere/ReisePost/faltblatt_zoll_post_internethandel.pdf?__blob=publicationFile&v=15 Die Nichtbeachtung oder Verletzung der vorgenannten Pflichten wird in Deutschland bußgeldrechtlich oder strafrechtlich geahndet! 2 https://www.gesetze-im-internet.de/ustzustv/BJNR381400001.html (Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz)

Wortlaut aus dem amtlichen BMF-Dokument. Zeilenumbrüche der PDF-Textfassung sind erhalten.

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