Internationales Steuerrecht / Allgemeine Informationen

Merkblatt "Internationales Verständigungs- und Schiedsverfahren" - Neufassung Tz. 5

BMF-Schreiben vom 05.04.2017 aus dem Bereich Internationales Steuerrecht / Allgemeine Informationen. Den amtlichen Wortlaut und die Quelle finden Sie unten.
GZ: IV B 5 - S 1304/0-04Amtliche Quelle

Wortlaut des BMF-Schreibens

POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin HAUSANSCHRIFT Nur per E-Mail TEL Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Wilhelmstraße 97 10117 Berlin +49 (0) 30 18 682-0 E-MAIL poststelle@bmf.bund.de DATUM 5. April 2017 Bundeszentralamt für Steuern Bundesfinanzakademie im Bundesministerium der Finanzen BETREFF GZ DOK Merkblatt zum internationalen Verständigungs- und Schiedsverfahren auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen; Überarbeitung des BMF-Schreibens vom 13. Juli 2006 (BStBl 2006 I S. 461) IV B 5 - S 1304/0-04 2017/0292035 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder wird die Textziffer 5 des Merkblatts zum internationalen Verständigungs- und Schiedsverfahren auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wie folgt neu gefasst: 5 Verzicht auf Durchführung eines Schiedsverfahrens Der Zugang zu einem Verständigungs- oder Schiedsverfahren ist ein gesetzlich verankertes Recht des Steuerpflichtigen und darf von der Finanzverwaltung nicht behindert werden. In Fällen, in denen aufgrund schwierig zu ermittelnder tatsächlicher Umstände - zum Beispiel zur Vermeidung eines unverhältnismäßig hohen Ermittlungsaufwands - eine tatsächliche Verständigung über den der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Sachverhalt (BMFSchreiben vom 30. Juli 2008, BStBl I S. 831) abgeschlossen wird, ist es in einem späteren Verständigungs- oder Schiedsverfahren regelmäßig nicht mehr möglich, den Sachverhalt nachträglich beweissicher festzustellen. Postanschr ift Ber lin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Daher ist es sachgerecht, im Fall der Beantragung einer tatsächlichen Verständigung durch den Steuerpflichtigen deren Abschluss davon abhängig zu machen, dass dieser darauf verzichtet, den Inhalt der tatsächlichen Verständigung zum Gegenstand eines Schiedsverfahrens zu machen. In Fällen verbundener Unternehmen ist zur Vermeidung widersprechender Sachverhaltsfestlegungen anzustreben, dass auch das verbundene ausländische Unternehmen darauf verzichtet, den Inhalt der tatsächlichen Verständigung zum Gegenstand eines Schiedsverfahrens zu machen. Liegt eine Erklärung auf Verzicht zur Durchführung eines Schiedsverfahrens vor, stimmt die deutsche Finanzverwaltung zwar der Eröffnung eines Verständigungsverfahrens zu, wird jedoch im Verständigungsverfahren aufgrund der auf dem Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben beruhenden Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung keine Abweichung von der darin geregelten Sachverhaltsfestlegung akzeptieren und bei ausbleibender Einigung im Verständigungsverfahren insoweit kein Schiedsverfahren führen. In Fällen verbundener Unternehmen gilt dies nur dann, wenn Verzichtserklärungen sowohl des inländischen als auch des ausländischen verbundenen Unternehmens vorliegen. Die neu gefasste Textziffer 5 tritt an die Stelle der bisherigen Textziffer 5 des Merkblatts vom 13. Juli 2006 - IV B 6 - S 1300 - 340/06 -, BStBl 2006 I S. 461. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Im Auftrag Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet.

Wortlaut aus dem amtlichen BMF-Dokument. Zeilenumbrüche der PDF-Textfassung sind erhalten.

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