Besteuerung von Abfindungszahlungen
Zitierte Normen
Die folgenden Vorschriften sind im Datensatz dieses Schreibens genannt. Öffnen Sie eine Norm für den Gesetzeswortlaut und weitere Verweise.
- § 24 Abs. 1 S. 2 KonsVerCHEV
- § 2 Abs. 3 Nr. 2 KonsVerBELV
- § 2 Abs. 3 Nr. 2 KonsVerGBRV
- § 10 Abs. 2 Nr. 2 KonsVerLUXV
- § 6 Abs. 1 KonsVerAUTV
- § 7 Abs. 1 KonsVerNLDV
Wortlaut des BMF-Schreibens
POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT TEL Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Wilhelmstraße 97 10117 Berlin +49 (0) 30 18 682-0 E-MAIL poststelle@bmf.bund.de DATUM 31. März 2016 Bundeszentralamt für Steuern BETREFF GZ DOK Besteuerung von Abfindungszahlungen aus Anlass der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei Bestehen einer Konsultationsvereinbarung mit einem anderen DBA-Staat; BFH-Urteil vom 10. Juni 2015 (BStBl II 2016 S. 326) IV B 2 - S 1304/09/10004 2016/0311560 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Der BFH hat mit Urteil vom 10. Juni 2015 (I R 79/13, BStBl II 2016 S. 326) entschieden, dass die Besteuerung einer Abfindungszahlung aus Anlass der Auflösung des Arbeitsverhältnisses von der Bundesrepublik Deutschland als ehemaligem Tätigkeitsstaat nach Wegzug des Steuerpflichtigen in die Schweiz nicht auf § 24 Absatz 1 Satz 2 KonsVerCHEV gestützt werden kann. Unter Bezug auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu Folgendes: Die Grundsätze des BFH-Urteils sind außer auf § 24 Absatz 1 Satz 2 KonsVerCHEV vom 20. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2187) auch in Bezug auf die Regelungen in ● § 2 Absatz 3 Nummer 2 KonsVerBELV vom 20. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2137) geändert durch Artikel 8 der VO vom 11. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2641), ● § 2 Absatz 3 Nummer 2 KonsVerGBRV vom 9. Juli 2012 (BGBl. I S. 1483), ● § 10 Absatz 2 Nummer 2 KonsVerLUXV vom 9. Juli 2012 (BGBl. I S. 1484), ● § 6 Absatz 1 KonsVerAUTV vom 20. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2185) und ● § 7 Absatz 1 KonsVerNLDV vom 20. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2183) Postanschr ift Ber lin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin anzuwenden, soweit nach diesen für Abfindungszahlungen aus Anlass der Auflösung des Arbeitsverhältnisses die Bundesrepublik Deutschland als ehemaliger Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht haben soll. Im Übrigen sind die Rechtsverordnungen weiter anzuwenden. Für die KonsVerNLDV gilt dies in Bezug auf das deutsch-niederländische Doppelbesteuerungsabkommen vom 16. Juni 1959 (BGBl. II 1960 S. 1781) in der Fassung des Dritten Zusatzprotokolls vom 4. Juni 2004 (BGBl. II S. 1653). Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Im Auftrag Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet.
Wortlaut aus dem amtlichen BMF-Dokument. Zeilenumbrüche der PDF-Textfassung sind erhalten.
Amtliche Quelle
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