Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) 2015
Wortlaut des BMF-Schreibens
POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin HAUSANSCHRIFT Nur per E-Mail TEL Oberste Finanzbehörden der Länder GZ DOK +49 (0) 30 18 682-0 E-MAIL poststelle@bmf.bund.de DATUM 12. Dezember 2014 Bundeszentralamt für Steuern BETREFF Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2015 IV A 4 - S 1547/13/10001-02 2014/1113752 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Nachstehend gebe ich die für das Jahr 2015 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt: Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2015 Vorbemerkungen 1. 2. 3. 4. 5. 6. Postanschr ift Ber lin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt. Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönlicher Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu. Der jeweilige Pauschbetrag stellt einen Jahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung). Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment. Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen. Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer ermäßigter voller Steuersatz Steuersatz € € € Bäckerei 1.192 402 1.594 Fleischerei/Metzgerei 925 831 1.756 a) mit Abgabe von kalten Speisen 1.166 978 2.144 b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen 1.608 1.755 3.363 Getränkeeinzelhandel 94 295 389 Café und Konditorei 1.152 643 1.795 Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.) 643 67 710 Nahrungs- und Genussmittel (Eh.) 1.313 750 2.063 Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.) 295 215 510 Gewerbezweig insgesamt Gaststätten aller Art Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Im Auftrag Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet.
Wortlaut aus dem amtlichen BMF-Dokument. Zeilenumbrüche der PDF-Textfassung sind erhalten.
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