Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) 2013
Wortlaut des BMF-Schreibens
POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin HAUSANSCHRIFT Nur per E-Mail TEL Oberste Finanzbehörden der Länder GZ DOK +49 (0) 30 18 682-0 E-MAIL poststelle@bmf.bund.de DATUM 14. Dezember 2012 Bundeszentralamt für Steuern BETREFF Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) 2013 IV A 4 - S 1547/0 :001 2012/1116775 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Nachstehend gebe ich die für das Jahr 2013 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt: Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2013 Vorbemerkungen 1. Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden durch die zuständigen Finanzbehörden festgesetzt. 1. Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen. 2. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge wegen individueller persönlicher Ess- oder Trinkgewohnheiten zu. Auch Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine Änderungen der Pauschbeträge. 3. Die Pauschbeträge sind Jahreswerte für eine Person. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung). 4. Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment. 5. Bei gemischten Betrieben (Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gastwirtschaft) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen. Postanschr ift Ber lin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer ermäßigter voller Steuersatz Steuersatz € € € Bäckerei 1.133 382 1.515 Fleischerei 878 789 1.667 a) mit Abgabe von kalten Speisen 1.107 929 2.036 b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen 1.527 1.667 3.194 Getränkeeinzelhandel 90 280 370 Café und Konditorei 1.095 611 1.706 Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.) 611 64 675 Nahrungs- und Genussmittel (Eh.) 1.247 713 1.960 280 204 484 Gewerbezweig insgesamt Gast- und Speisewirtschaften Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.) Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Im Auftrag Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet.
Wortlaut aus dem amtlichen BMF-Dokument. Zeilenumbrüche der PDF-Textfassung sind erhalten.
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