Anwendung von BMF-Schreiben, die bis zum 26. März 2012 ergangen sind (BStBl I 2012 S. 370)
Wortlaut des BMF-Schreibens
POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin TEL FAX E-MAIL nachrichtlich: DATUM 27. März 2012 Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 Platanenweg 33 53225 Bonn Bundesrechnungshof Adenauerallee 81 53113 Bonn Arbeitskreis „Steuer“ der Rechnungshöfe des Bundes und der Länder z. H. Herrn Ltd. Ministerialrat Wurms i. H. Landesrechnungshof NRW Konrad-Adenauer-Platz 13 40210 Düsseldorf BETREFF BEZUG ANLAGEN GZ DOK Anwendung von BMF-Schreiben; BMF-Schreiben, die bis zum 26. März 2012 ergangen sind BMF-Schreiben vom 4. April 2011 - IV A 2 - O 1000/10/10283, 2011/0281950 - (BStBl I S. 356) 2 IV A 2 - O 2000/11/10006 2012/0060781 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der bis zum Tage dieses Schreibens ergangenen BMF-Schreiben das Folgende: Für Steuertatbestände, die nach dem 31. Dezember 2010 verwirklicht werden, sind die bis zum Tage dieses BMF-Schreibens ergangenen BMF-Schreiben anzuwenden, soweit sie in der Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Positivliste (Anlage 1) aufgeführt sind. Die nicht in der Positivliste aufgeführten BMF-Schreiben werden für nach dem 31. Dezember 2010 verwirklichte Steuertatbestände aufgehoben. Für vor dem 1. Januar 2011 verwirklichte Steuertatbestände bleibt die Anwendung der nicht in der Positivliste aufgeführten BMF-Schreiben unberührt, soweit sie nicht durch ändernde oder ergänzende BMF-Schreiben überholt sind. BMF-Schreiben in diesem Sinne sind Verwaltungsvorschriften, die die Vollzugsgleichheit im Bereich der vom Bund verwalteten, der von den Ländern verwalteten und der von den Ländern im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern sicherstellen sollen. Die Aufhebung der BMF-Schreiben bedeutet keine Aufgabe der bisherigen Rechtsauffassung der Verwaltung, sondern dient der Bereinigung der Weisungslage. Sie hat deklaratorischen Charakter, soweit die BMF-Schreiben bereits aus anderen Gründen keine Rechtswirkung mehr entfalten. Die in der Anlage zum o. a. BMF-Schreiben vom 4. April 2011 aufgeführten und nicht mehr in der in der aktuellen Positivliste enthaltenen BMF-Schreiben sind nachrichtlich in der Anlage 2 aufgeführt. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik „Wirtschaft und Verwaltung - Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Organisation/Automation“ zum Herunterladen bereit. Im Auftrag
Wortlaut aus dem amtlichen BMF-Dokument. Zeilenumbrüche der PDF-Textfassung sind erhalten.
Amtliche Quelle
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