Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) 2012
Wortlaut des BMF-Schreibens
POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin HAUSANSCHRIFT Nur per E-Mail Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin TEL Oberste Finanzbehörden der Länder FAX E-MAIL DATUM 24. Januar 2012 Bundeszentralamt für Steuern BETREFF GZ DOK Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) 2012 IV A 4 - S 1547/0 :001 2012/0059852 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Nachstehend gebe ich die für das Jahr 2012 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt: Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2012 Vorbemerkungen 1. Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden durch die zuständigen Finanzbehörden festgesetzt. 2. Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen. 3. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge wegen individueller persönlicher Ess- oder Trinkgewohnheiten zu. Auch Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine Änderungen der Pauschbeträge. 4. Die Pauschbeträge sind Jahreswerte für eine Person. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung). 5. Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment. 6. Bei gemischten Betrieben (Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gastwirtschaft) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen. Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer ermäßigter voller Steuersatz Steuersatz € € € Bäckerei 873 443 1.316 Fleischerei 693 1.039 1.732 831 1.246 2.077 1.149 2.049 3.198 Getränkeeinzelhandel 0 374 374 Café und Konditorei 886 762 1.648 Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.) 526 70 596 1.205 582 1.787 277 208 485 Gewerbezweig insgesamt Gast- und Speisewirtschaften a) mit Abgabe von kalten Speisen b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen Nahrungs- und Genussmittel (Eh.) Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.) Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik Wirtschaft und Verwaltung - Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Betriebsprüfung Richtsatzsammlung / Pauschbeträge - zum Download bereit. Im Auftrag
Wortlaut aus dem amtlichen BMF-Dokument. Zeilenumbrüche der PDF-Textfassung sind erhalten.
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