Internationales Steuerrecht / Allgemeine Informationen

Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen

BMF-Schreiben vom 13.04.2010 aus dem Bereich Internationales Steuerrecht / Allgemeine Informationen. Den amtlichen Wortlaut und die Quelle finden Sie unten.
GZ: IV B 3 - S 1301/10/10003Amtliche Quelle

Wortlaut des BMF-Schreibens

POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin +49 (0) 30 18 682-0 E-MAIL poststelle@bmf.bund.de DATUM 13. April 2010 Bundesfinanzakademie im Bundesministerium der Finanzen Bundeszentralamt für Steuern - Referat St I 6 - BETREFF BEZUG GZ DOK Rechtsgrundlage zur Umsetzung von Verständigungs- und Konsultationsvereinbarungen über die Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA); Urteile des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 2. September 2009 (I R 90/08), BStBl II 2010, ______, (I R 111/08), BStBl II 2010, ______, sowie vom 11. November 2009 (I R 84/08), BStBl II 2010 ______ TOP 3.3 der Sitzung ASt I/2010 IV B 3 - S 1301/10/10003 2010/0245759 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Nach der im Bezug genannten Rechtsprechung des BFH entfalten Konsultationsvereinbarungen, die mit der zuständigen Behörde eines anderen Staates auf der Grundlage der Artikel 25 Abs. 3 des OECD-Musters für Doppelbesteuerungsabkommen entsprechenden Vorschrift eines DBA zur Beilegung von Schwierigkeiten oder Zweifeln bei der Auslegung oder Anwendung des DBA völkerrechtlich verbindlich vereinbart wurden, für sich genommen innerstaatlich Bindungswirkung nur für die beteiligten Verwaltungen. Damit solchen Vereinbarungen in Deutschland allgemeine Bindungswirkung, auch für die Rechtsprechung, zukommt, müssen sie nach Ansicht des BFH zunächst nach den Grundsätzen des deutschen Verfassungsrechts in einfaches Gesetzesrecht transformiert werden. Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Der Forderung des BFH folgend ist vorgesehen, das Bundesministerium der Finanzen im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2010 im Interesse der Rechtssicherheit, der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung von doppelter Besteuerung bzw. Nichtbesteuerung nach Artikel 80 Abs. 1 GG dazu zu ermächtigen, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen in deutsches Gesetzesrecht zu erlassen. Hierdurch soll die umfassende Bindungswirkung solcher Vereinbarungen nach Maßgabe der verfassungsrechtlichen Vorgaben gewährleistet werden. Es ist vorgesehen, die auf dieser Ermächtigungsgrundlage ergehenden Rechtsverordnungen, die dem Bundesrat vor dem Jahresende 2010 zugeleitet werden, bereits auf den Veranlagungszeitraum 2010 anzuwenden. Auch in der Vergangenheit abgeschlossene Konsultationsvereinbarungen werden, soweit erforderlich, durch Rechtsverordnung in Gesetzesrecht transformiert werden. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Im Auftrag Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet.

Wortlaut aus dem amtlichen BMF-Dokument. Zeilenumbrüche der PDF-Textfassung sind erhalten.

Amtliche Quelle

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