Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) 2010
Wortlaut des BMF-Schreibens
POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin HAUSANSCHRIFT Nur per E-Mail TEL Oberste Finanzbehörden der Länder Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin +49 (0) 30 18 682-o E-MAIL poststelle@bmf.bund.de DATUM 11. Dezember 2009 Bundeszentralamt für Steuern nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund BETREFF GZ DOK Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) 2010 IV A 4 - S 1547/0 2009/0840729 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gebe ich nachstehend die für das Jahr 2010 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt: Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2010 Vorbemerkungen 1. Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden durch die zuständigen Finanzbehörden festgesetzt. 2. Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen. 3. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge wegen individueller persönlicher Ess- oder Trinkgewohnheiten zu. Auch Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine Änderungen der Pauschbeträge. 4. Die Pauschbeträge sind Jahreswerte für eine Person. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung). 5. Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment. Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin 6. Bei gemischten Betrieben (Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gastwirtschaft) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen. Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer Gewerbezweig ermäßigter voller insgesamt Steuersatz Steuersatz € € € Bäckerei 837 425 1.262 Fleischerei 664 996 1.660 Gast- und Speisewirtschaften a) mit Abgabe von kalten Speisen b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen Getränke (Eh.) Café und Konditorei Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.) Nahrungs- und Genussmittel (Eh.) Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.) 797 1.196 1.993 1.103 1.966 3.069 0 359 359 850 731 1.581 505 67 572 1.156 558 1.714 266 200 466 Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik - Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Betriebsprüfung – zum Download bereit. Im Auftrag
Wortlaut aus dem amtlichen BMF-Dokument. Zeilenumbrüche der PDF-Textfassung sind erhalten.
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